Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5705.00.30: Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5705.00.30 steht für Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5705.00.30 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 57. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5705.00.30
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 57TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
  2. 5705Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
  3. 5705.00Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
  4. 5705.00.30Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5705.00.30

HS-Code5705.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5705.00.308 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI22748/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-07-19

Autoteppich, Foto siehe Anlage, - in der Passform für einen Kfz-Innenraum zugeschnitten; für die Fahrerseite vorliegend in den Abmessungen von ca. 50 cm x 60 cm, - aus einem Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoffen, - mit einer Rückbeschichtung aus augenscheinlich Kunststoff versehen, - weder gewebt noch getuftet; somit keine Ware der Position 5703, - kein Nadelfilz, - keine Hinweise auf Handarbeit, - an den Rändern mit einer Überwendlichnaht gesäumt (u. a. somit konfektioniert), - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag; keine Einreihung als Zubehör für Pkw, da die Ware in der Position 5705 genauer bezeichnet ist. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen, konfektioniert"

DEBTI22746/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-07-19

Autoteppich, Foto siehe Anlage, - in der Passform für einen Kfz-Innenraum zugeschnitten; für die Fahrerseite vorliegend in den Abmessungen von ca. 46 cm x 66 cm, - aus einem Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoffen, - mit einer Rückbeschichtung aus augenscheinlich Kunststoff versehen, - weder gewebt noch getuftet; somit keine Ware der Position 5703, - kein Nadelfilz, - keine Hinweise auf Handarbeit, - an den Rändern mit einer Überwendlichnaht gesäumt (u. a. somit konfektioniert), für den Fahrer zusätzlich mit einer sog. Fersenunterlage aus augenscheinlich Kunststoff ausgestattet, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag; keine Einreihung als Zubehör für Pkw, da die Ware in der Position 5705 genauer bezeichnet ist. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen, konfektioniert"

DEBTI7143/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-06

Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag mit verschiedenen Motiven und Farben in unterschiedlichen Ausführungen, - aus einem genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten, geprägten Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polypropylen), - auf der Rückseite mit einer rutschhemmenden Unterlage aus augenscheinlich Kautschuk versehen, - nicht gewebt oder getuftet, - kein (Nadel-)Filz, somit keine Ware der Position 5704, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen"

CZBTI47/036571/2026-300000-ZI/01Erteilt von CZGültig bis 2029-01-27

Dle deklarovaných údajů se jedná o podlahové krytiny (rohože) do motorového vozidla ("autokoberečky"), které jsou vyrobeny z chemických textilních materiálů (vrchní/nášlapná vrstva), opatřeny kaučukovou vrstvou (spodní vrstva) a obšity po celém obvodu. Účel použití: ochrana před hrubými nečistotami. Materiálové složení: PA6+PET+SBR/PP+PET+SBR+PET+BW; obšito přízí PA6. Dodáváno ve čtyřdílném setu: pro řidiče, pro spolujezdce, do zadní řady sedadel.

DEBTI43157/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-12-15

Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - auf einem Kunststoffbügel aufgebracht und mit einem bedruckten Pappetikett versehen in einem Polybeutel verpackt, - halbkreisförmig (konfektioniert); in den Abmessungen von laut Antrag 60 cm x 36 cm, - mit einer Schauseite aus Vliesstoffen aus Spinnstoffen, bestehend aus einer Wirrlage aus mit Bindemitteln verfestigten synthetischen Monofilen (synthetischer Spinnstoff; laut Antrag Polyvinylchlorid) mit einem Durchmesser von ca. 0,5 mm, - auf der Unterseite mit einer Beschichtung aus augenscheinlich Zellkunststoff versehen, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - die Ware erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen, konfektioniert"

DEBTI7958/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-19

Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - rechteckig, laut Antrag in verschiedenen Ausführungen und in unterschiedlichen Abmessungen, - mit einer Abtretfläche aus einer genoppten Unterlage aus laut Antrag Kautschuk, die überwiegend musterbildend mit Scherstaub aus Spinnstoffen (laut Antrag Polyamid) beflockt ist, somit keine Ware der Position 4016, - die Unterlage ragt seitlich ca. 2,5 cm über die Abtretfläche hinaus, - nicht gewebt oder getuftet, - kein Nadelfilz, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen"

DEBTI37361/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-19

Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - rechteckig, laut Antrag in verschiedenen Ausführungen und in unterschiedlichen Abmessungen, - mit einer Abtretfläche aus einer musterbildend geprägten Unterlage aus laut Antrag Kautschuk, die mit Scherstaub aus Spinnstoffen (laut Antrag Polyamid) beflockt ist, - nicht gewebt oder getuftet, somit keine Ware der Position 5703, - kein Nadelfilz, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen"

DEBTI27375/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-21

Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken (u. a. somit konfektioniert); in den Abmessungen von laut Antrag 60,9 cm x 34,2 cm, - zweilagig gearbeitet, mit -- einer oberen Lage (Schauseite) aus einem bedruckten Gewirke aus synthetischen Spinnstoffen, -- einer unteren Lage aus augenscheinlich Kautschuk, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag als Spielmatte für Karten, - aufgrund der neutralen Gestaltung (nicht mit spielspezifischen Markierungen wie z. B. Ablageflächen für Karten bedruckt) keine Ware der Position 9504, - die Ware erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen, konfektioniert"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5705

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Teppiche und Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, die nicht in den anderen Positionen dieses Kapitels genauer erfasst sind. Zu den Erzeugnissen dieser Position gehören: 1) Teppiche, bei denen ein Flor aus Spinnstofffasern, der auf einen Teppichgrund oder unmittelbar auf einen als Teppichgrund dienenden Klebstoff befestigt worden ist, die Veloursoberfläche bildet. Das Befestigen kann durch Kleben, Schmelzen oder durch eine Kombination dieser beiden Verfahren oder durch Ultraschallschweißen erfolgt sein. Der Flor kann auf einen einzigen Teppichgrund oder zwischen zwei Lagen eines Teppichgrunds geklebt sein, im letzteren Fall um durch Trennen zwei Teppiche zu erhalten. …

Pos. 5705

Zu Unterposition 5705 00: 1. Elektrischer Heizteppich aus Spinnstoff (90 cm lang x 45 cm breit x 1 cm dick), aus zwei Lagen, mit einem S-förmigen Widerstandsdraht als Wärmequelle und einer Reglereinheit, bestehend. Eine Lage besteht aus einem Polgewirke (100% Polyester) mit einem Überzug aus Zellkunststoff (Polyurethan). Die andere Lage bildet eine Fütterungslage bestehend aus einer Kombination eines Vliesstoffes aus Polyester und einem Filz. Der Widerstandsdraht befindet sich zwischen zwei Polyesterschichten, die Ränder der Ware sind gesäumt. Zwei Temperatureinstellungen sind möglich (Gering: 40 ° C, Hoch: 50 ° C). Die Ware ist dazu bestimmt auf den Boden gelegt zu werden, um eine Erwärmung für Nutzer zu bewirken. Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 und der Anmerkung 1 zu Kapitel 57.

Pos. 5705

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 19411) (RV L 1966/94), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Matte (Fußabtreter), deren Schauseite aus Faserbüscheln aus Kokosfasern von etwa 1 cm Länge besteht, die unmittelbar in eine Lage von mit einem Weichmacher vermischtem PVC senkrecht eingesetzt sind. Unterposition 5705 00 80 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5705 und 5705 00 80. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 5705 des Harmonisierten Systems. Verordnung (EG) Nr. 198/2009 der Kommission vom 10. März 2009 (ABL EU Nr. …

Pos. 5705

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. Oktober 1992 Az.: VII K 3/92 Aus den Gründen: ... Die beklagte Oberfinanzdirektion erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft ... mit der ein Fußbodenbelag ... in Meterware von 30,5 cm Breite, aus nebeneinander gelegten Streifen von aufgeschnittenen Altreifen, mit aufgerauter Oberfläche - Schauseite - von synthetischem Spinnstoff (Polyamid) und Rückseite von kautschutiertem, undichten Gewebe in Anwendung von Anmerkung 1 zu Kapitel 57 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Unterposition 5705 0039 der KN - andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen Spinnstoffen - zugewiesen wurde 1). Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen vorbringt, die Ware bestehe aus Kautschuk (mehr als 95 %) mit eingearbeitetem Gewebe. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5705.00.30?

Die Zolltarifnummer 5705.00.30 umfasst Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5705.00.30?

Der Drittlandszollsatz für 5705.00.30 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5705.00.30?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570500. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5705.00.30?

5705.00.30 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5705.00.30 im Zolltarif eingeordnet?

5705.00.30 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5705 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert > 570500 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5705.00.30?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5705.00.30 erfasst, zum Beispiel DEBTI22748/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5705.00.30?

KN-Code 5705.00.30 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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