Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5806.32.10.00.0: Bänder, mit echten Webkanten

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5806.32.10.00.0 steht für Bänder, mit echten Webkanten. Der Drittlandszollsatz beträgt 7,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5806.32.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 58. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5806.32.10.00.0
Drittlandszoll
7,5 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 58SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
  2. 5806Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)
  3. 5806.32andere Bänder, aus Chemiefasern
  4. 5806.32.10mit echten Webkanten
  5. 5806.32.10.00.0Bänder, mit echten Webkanten

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5806.32.10.00.0

HS-Code5806.326 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5806.32.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5806.32.10.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5806.32.10.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll7,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI10288/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-12

Bänder, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus vier Bändern aus Gewebe und einem Geflecht, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und gemeinsam auf einem bedruckten Pappaufhänger für den Einzelverkauf aufgemacht, - Bänder: -- aus bedruckten, buntgewebten bzw. gefärbten Geweben, -- jeweils: --- mit einer Breite von ca. 1 cm und Länge von laut Antrag 1 m, --- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), --- mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, u. a. somit keine Ware der Position 6307, --- kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, --- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - Geflecht: -- Flachgeflecht, -- wellenförmig, mit einer Breite von ca. 0 , 8 cm und mit einer Länge von laut Antrag 1 m, -- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- gefärbt, - die Bänder bestimmen insbesondere im Hinblick auf die Menge den Charakter der Warenzusammenstellung. "Bänder, keine Waren der Position 5807, anderes als in den Unterpositionen (HS) 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Chemiefasern, mit echten Webkanten"

DEBTI8490/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-06

Band, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Band aus Gewebe und einer Ware aus Kunststoff, - in Aufmachung für den Einzelverkauf und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs, gemeinsam auf einen bedruckten Pappaufhänger gewickelt und in einem Polybeutel verpackt, - Band aus Gewebe: -- mit einer Breite von ca. 7 mm und einer Länge von laut Antrag 2 m, -- aus einem Gewebe aus Monofilen aus synthetischen Spinnstoffen (Chemiefasern), -- mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, -- kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - Ware aus Kunststoff: -- bestehend aus einem synthetischen Monofil (Durchmesser: ca. 0, 5 mm), auf das in regelmäßigen Abständen unterschiedlich große Perlen (Durchmesser: ca. 7 mm und ca. 3 mm) aus Kunststoff aufgezogen, fixiert und mit einem Farbüberzug versehen sind, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind das Band und die Ware aus Kunststoff als gleich zu betrachten; die Warenzusammenstellung ist somit der von den gleicher- maßen in Betracht kommenden Positionen (3926/5806) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen. "Band, keine Ware der Position 5807, anderes als in den Unterpositionen (HS) 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Chemiefasern, mit echten Webkanten"

DEBTI2215/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-21

Band, sog. Faltenband für Gardinen, Foto siehe Anlage, - auf einer Pappkarte aufgewickelt und in einem Polybeutel verpackt, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 21 mm und einer Länge von 10 m, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, - in Längsrichtung mit zwei eingewebten dickeren Garnen, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend. "Band, keine Ware der Position 5807, kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, aus Chemiefasern, mit echten Webkanten"

DEBTI17856/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-06-02

Band, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als Meterware mit unterschiedlichen Breiten von 25 mm bis 300 mm, -- aus einem einfarbigen Gewebe aus synthetische Chemiefasern (Polyester), -- mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, -- kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend. "Bänder, keine Waren der Position 5807, andere als in den Unterpositionen (HS) 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Chemiefasern, mit echten Webkanten"

DEBTI3120/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-03-03

Band (Schlauchgewebe), sog. Textilschlauch, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - in flach gedrücktem Zustand mit einer Breite von ca. 2 cm, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyamid), - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - mit echten Webkanten, - soll laut Antrag als Durchschneide- und Abriebschutz für Kabelbäume im Auto dienen, stellt sich somit nicht als Erzeugnis des technischen Bedarfs im Sinne der Position 5911 dar. "Band, keine Ware der Position 5807, anderes als in den Unterpositionen (HS) 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Chemiefasern, mit echten Webkanten"

DEBTI21177/23-6Erteilt von DEGültig bis 2026-08-06

Geschenkband, - jeweils: -- als Meterware, mit einer Breite zwischen 25 mm und 38 mm und einer Länge von laut Antrag 2,7 m, -- aus einem Gewebe aus überwiegend synthetischen Chemiefasern, --- mit Kettfäden aus synthetischen Chemiefasern und aus metallisierten Garnen (metallisierte Streifen aus synthetischer Spinnmasse und mit metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse umwickelten Spinnstoffgarne; alle Streifen mit einer Breite von weniger als 1 mm), --- mit Schussfäden aus synthetischen Monofilen (synthetische Chemiefasern), --- an beiden Rändern mit einem dünnen Metalldraht verstärkt, -- kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, -- stellt sich als Band aus Gewebe dar, somit keine Ware der Position 5608. "Bänder, keine Waren der Position 5807, andere als in den Unterpositionen 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Chemiefasern, mit echten Webkanten"

DEBTI21177/23-4Erteilt von DEGültig bis 2026-08-06

Geschenkband, - als Meterware, mit einer Breite von 25 mm und einer Länge von laut Antrag 2,7 m, - aus einem Gewebe aus überwiegend Garnen aus synthetischen Chemiefasern, -- mit Kettfäden aus aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), -- mit Schussfäden aus metallisierten Garnen, bestehend aus einem metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (mit einer Breite von weniger als 1 mm), welcher kreuzweise mit zwei Monofile (mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm) umwickelt ist, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, - stellt sich als Band aus Gewebe dar, somit keine Ware der Position 5608. "Bänder, keine Waren der Position 5807, andere als in den Unterpositionen 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Chemiefasern, mit echten Webkanten"

DEBTI21177/23-7Erteilt von DEGültig bis 2026-08-06

Geschenkband, - als Meterware, mit einer Breite von 9 mm und einer Länge von laut Antrag 2,7 m, - aus einem Gewebe aus überwiegend synthetischen Chemiefasern, -- mit Kettfäden aus synthetischen Chemiefasern und aus metallisierten Garnen (metallisierte Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 1 mm), -- mit Schussfäden aus synthetischen Chemiefasern, - kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, - stellt sich als Band aus Gewebe dar, somit keine Ware der Position 5608. "Bänder, keine Waren der Position 5807, andere als in den Unterpositionen 5806 10 und 5806 20 genannte, aus Chemiefasern, mit echten Webkanten"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5806

Zu Unterposition 5806 3210: Bänder mit echter Webkante sind Bänder aus Kette und Schuss, bei denen die beiden Längskanten durch das Wenden des Schussfadens gebildet werden. Dadurch, dass der Faden fortlaufend weitergeführt wird, wird das Ausriefeln verhindert. (entfallen) bis

Kapitel 58

1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5806.32.10.00.0?

Die Zolltarifnummer 5806.32.10.00.0 umfasst Bänder, mit echten Webkanten. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5806.32.10.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5806.32.10.00.0 beträgt 7,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5806.32.10.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 580632. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5806.32.10.00.0?

5806.32.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5806.32.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5806.32.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5806 Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) > 580632 andere Bänder, aus Chemiefasern > 58063210 mit echten Webkanten. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5806.32.10.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5806.32.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI10288/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5806.32.10.00.0?

Warennummer 5806.32.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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