Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5906.91.00: Kautschutierte Gewebe, aus Gewirken oder Gestricken

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5906.91.00 steht für Kautschutierte Gewebe, aus Gewirken oder Gestricken. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5906.91.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 59. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5906.91.00
Drittlandszoll
6,5 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 59GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
  2. 5906Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902
  3. 5906.91aus Gewirken oder Gestricken
  4. 5906.91.00Kautschutierte Gewebe, aus Gewirken oder Gestricken

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5906.91.00

HS-Code5906.916 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5906.91.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI18459/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-06-25

Kautschutiertes Gewebe, sog. Geogitter, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen, mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 100 m, - aus einem gitterartigen Nähgewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus laut Antrag synthetischen Filamenten, - beidseitig mit synthetischem Kautschuk (laut Antrag Styrol-Butadien) überzogen, - kein Reifencordgewebe, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 995 g, - stellt sich nicht als Flächenerzeugnis im Sinne der Anmerkung 5 c) zu Kapitel 59 aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Gewirken"

DEBTI6565/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-04-15

Kautschutiertes Gewirke, sog. Griff Bandage schwarz, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - als Meterware, laut Antrag mit einer Länge von 4,5 m und einer Breite von 5 cm (in gedehntem Zustand), - aus einem Nähgewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus synthetischen Chemiefasern, - beidseitig laut Antrag mit Klebstoff (Naturkautschuk) bestrichen, - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich weniger als 1500 Gramm, - dient laut Antrag zur Fixierung oder zum Stabilisieren von Gelenken, Bändern oder Muskeln sowie für Tattowierungszwecke; nach ihrer Aufmachung jedoch nicht erkennbar ausschließlich zu u. a. medizinischen Zwecken bestimmt, somit keine Ware der Position 3005. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Gewirken"

DE11592/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-07-05

Kautschutiertes Gewebe, sog. Platten aus geschäumten Zellkautschuk, Foto siehe Anlage, - aus Meterware, veranschaulicht durch einen rechteckigen Zuschnitt in den Abmessungen von ca. 21 cm x 23 cm (nicht konfektioniert), - lt. Untersuchungsergebnis: -- aus einem dreilagigen Flächenerzeugnis mit zwei Außenlagen aus einfarbigen Gewirken (= Gewebe im Sinne der Anmerkung 1 Kapitel 59) aus Spinnstoffen und einer Zwischenlage aus Zellkautschuk (laut Antrag Neopren); die Gewirke dienen somit nicht nur der Verstärkung (damit keine Ware der Position 4008), -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 1077 g, - lt. Antrag z. B. zur Herstellung von Kleidung oder Bandagen bestimmt. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Gewirken"

DE8402/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-05

Kautschutierte Gewebe, sog. Zehenschutz rose, Foto siehe Anlage, - zwei Stück als Set in einem klarsichtigen Polybeutel verpackt, - schlauchförmig, an den Enden lediglich geschnitten (somit nicht konfektioniert), mit einer Länge von ca. 15,5 cm und einer Breite von ca. 2,3 cm (flachliegend), - aus einfarbigen Gewirken (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus laut Antrag 60 % Nylon und 40 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), die auf der Innenseite mit einem transparenten, elastischen Kautschuk (laut Antrag: TPR = Thermoplastic Rubber) überzogen sind, - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich weniger als 1500 Gramm, - sollen laut Antrag nach dem bedarfsgerechten Zuschneiden als Druckschutz über einen Zeh gezogen werden, - stellen sich als Meterware der Position 5906 dar, damit keine Waren der Position 3926. "Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902, andere als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Gewirken"

DE8404/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-05

Kautschutiertes Gewebe, sog. Hallux-Tape, Foto siehe Anlage, - in einem klarsichtigen Polybeutel verpackt, - schlauchförmig, an den Enden lediglich geschnitten (somit nicht konfektioniert), mit einer Länge von ca. 7,5 cm und einer Breite von ca. 3 cm (flachliegend), auf einer Länge von ca. 3 cm eingeschnitten, - aus einfarbigen Gewirken (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus laut Antrag 83 % Polyamid und 17 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), die auf der Innenseite mit einem transparenten, elastischen Kautschuk (laut Antrag: TPR = Thermoplastic Rubber) überzogen sind, - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich weniger als 1500 Gramm, - soll laut Antrag als Druckschutz bei Hallux Valgus über einen Zeh gezogen werden, - stellt sich als Meterware der Position 5906 dar, damit keine Ware der Position 3926. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Gewirken"

FR-RTC-2014-000540Erteilt von FRGültig bis 2020-03-17

FEUILLE CONSTITUEE D'UNE ETOFFE DE BONNETERIE DE POLYESTER RECOUVERTE D'UNE EPAISSE COUCHE (9MM) DE MOUSSE ALVEOLAIRE DE CAOUTCHOUC NOIR, D'UN GRAMMAGE DE 1 281 G/M².

DE22259/16-1Erteilt von DEGültig bis 2020-01-22

Kautschutierte Gewebe, sog. Soft-Zehenschutz 2er Set, Foto siehe Anlage, - zwei Stück als Set in einem klarsichtigen Polybeutel verpackt, - schlauchförmig, an den Enden lediglich geschnitten (somit nicht konfektioniert), mit einer Länge von ca. 14 cm und einer Breite von ca. 2,5 cm (flachliegend), - aus einfarbigen Gewirken aus laut Antrag Baumwolle, die auf der Innenseite mit einem transparenten, elastischen Kautschuk (laut Antrag: TPR = Thermoplastic Rubber) überzogen sind, - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich weniger als 1500 Gramm, - sollen laut Antrag nach dem bedarfsgerechten Zuschneiden als Druckschutz über einen Zeh gezogen werden, - u. a. aufgrund ihrer neutralen Aufmachung nicht erkennbar ausschließlich zu medizinischen Zwecken bestimmt, somit keine Ware der Position 3005. "Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902, andere als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Gewirken"

DE2163/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-02-25

Kautschutiertes Gewirke (= Gewebe), - mit einer Breite von etwa 2,5 cm; für den Einzelverkauf auf einer Papprolle aufgemacht, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem Nähgewirke mit einem Grund aus punktuell thermisch verfestigten Vliesstoff aus Chemiefasern und Maschen aus weißen Elastomergarnen (synthetische Chemiefasern), das mit Kautschuk getränkt ist (mit einem Quadratmetergewicht von unter 1500 Gramm (ohne Unterlage)), -- ohne Klebefunktion (klebt nur an dem eigenen Material, jedoch nicht an verschiedenen Materialien), somit kein Klebeband i. S. d. Unterposition 5906 10, -- an den Längskanten nur geschnitten (somit nicht konfektioniert), - die Ware stellt sich nicht als Zubereitung zur Hand- und Fußpflege dar und wird somit nicht vom Wortlaut der Position 3304 erfasst. "Kautschutiertes Gewebe, kein Reifencordgewebe, kein Klebeband, aus Gewirken"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5906

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: A) Gewebe aus Spinnstoffen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, einschließlich getauchte („gedippte“) Erzeugnisse (andere als solche der Pos. 5902), mit einem Quadratmetergewicht von: 1.500 g oder weniger, ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Spinnstoffen und Kautschuk; mehr als 1.500 g, jedoch mit einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT. Diese kautschutierten Gewebe werden hauptsächlich verwendet zur Herstellung von Regenbekleidung, Spezialschutzbekleidung gegen Strahleneinwirkung und zur Herstellung von aufblasbaren Artikeln, Camping-Artikeln, sanitären Gegenständen usw. Bestimmte Möbelstoffe dieser Position, die auf einer Seite dünn mit Kautschuklatex bestrichen sind, sind nicht unbedingt wasserundurchlässig. …

Pos. 5906

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1369 der Kommission vom 6. August 2021 (ABl. L 294/8) (RV L 21/1369): Band aus elastischem Gewebe mit einer Breite von etwa 5 cm, einseitig mit Klebematerial aus synthetischem Kautschuk überzogen und mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger. Das Band ist, aufgerollt auf ein Stützrohr, in Kartons mit 16 oder 24 Rollen mit einem Durchmesser von jeweils etwa 7,5 cm aufgemacht. Auf der Verpackung ist nicht angegeben, dass die Bänder für medizinische Zwecke bestimmt sind. Das Band dient dem Schutz der Gelenke bei sportlichen Aktivitäten. Siehe Abbildungen Unterposition 5906 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 a) 1) zu Kapitel 59 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5906 und 5906 10 00. …

Pos. 5906

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Hierher gehören u. a. Klebebänder, die aus einem Gewebe bestehen, das auf einer Seite mit Klebstoff auf Kautschukbasis und auf der anderen Seite mit Polyethylen bestrichen ist, und die zum Beispiel zum Zusammenfügen und Abdichten von Leitungen und Rohren im Bauwesen, zum Herstellen von Verpackungsmitteln usw. verwendet werden. Der Polyethylenüberzug gewährleistet zwar die Luft- und Wasserundurchlässigkeit, die Hauptfunktion des Bandes besteht jedoch in der Herstellung einer festen Verbindung von Gegenständen, die zusammengefügt werden sollen, was durch den Klebstoff auf Kautschukbasis gewährleistet wird. (Vgl. Tarifentscheid vom 14. Januar 1985, Tarifstelle 5911 A GZT 1985, Dok. SUD/1008/84 i. V. m. SUD 117/85 (Bericht über 422. Tagung des Zolltarif-Ausschusses der Kommission der EG)). …

Kapitel 59

1. Als „Gewebe" im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Position 6002 bis 6006 (RV E5901000). 2. Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen (RV E5902A00): 1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (RV E5902A10); 2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchme …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5906.91.00?

Die Zolltarifnummer 5906.91.00 umfasst Kautschutierte Gewebe, aus Gewirken oder Gestricken. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5906.91.00?

Der Drittlandszollsatz für 5906.91.00 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5906.91.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 590691. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5906.91.00?

5906.91.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5906.91.00 im Zolltarif eingeordnet?

5906.91.00 steht in dieser Hierarchie: 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN > 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 > 590691 aus Gewirken oder Gestricken. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5906.91.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5906.91.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI18459/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5906.91.00?

KN-Code 5906.91.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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