Zolltarifnummer 5906.91.00.00: Kautschutierte Gewebe, aus Gewirken oder Gestricken
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5906.91.00.00 steht für Kautschutierte Gewebe, aus Gewirken oder Gestricken. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5906.91.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 59. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5906.91.00.00
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5906.91.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Kautschutiertes Gewebe, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als Meterware, -- aus einem gitterartigen Nähgewirke aus synthetischen Chemiefasern; das mit synthetischem Kautschuk getränkt ist, -- kein Reifencordgewebe, -- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 1500 g, - stellt sich als Gewebe im Sinne des Kapitels 59 dar, - stellt sich nicht als Flächenerzeugnis im Sinne der Anmerkung 5 c) zu Kapitel 59 aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen dar. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition (HS) 5906 10 genannte, aus Gewirken"
Kautschutiertes Gewebe, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als Meterware, -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so durch Kleben miteinander verbunden Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem gitterartigen Nähgewirke aus synthetischen Chemiefasern; mit synthetischem Kautschuk getränkt, ---- kein Reifencordgewebe, ---- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 1500 g, --- einer Unterlage: ---- aus einem Nadelfilz, ---- aus synthetischen Chemiefasern, - stellt sich als Gewebe im Sinne des Kapitels 59 dar, - stellt sich nicht als Flächenerzeugnis im Sinne der Anmerkung 5 c) zu Kapitel 59 aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen dar, - das die Oberlage bildende kautschutierte Nähgewirke bestimmt insbesondere im Hinblick auf die Verwendung den Charakter der Ware. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition (HS) 5906 10 genannte, aus Gewirken"
Kautschutiertes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 1 m, - aus einem gerauten, einfarbigen Gewirke (= Gewebe im Sinne der Anmerkung 1 Kapitel 59) aus Spinnstoffen, - mit einem geprägten Kautschuk (laut Antrag Naturkautschuk und andere Stoffe) überzogen, - mit einem Quadratmetergewicht von ca. 1226 g (u. a. somit keine Ware der Position 4005). "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition (HS) 5906 10 genannte, aus Gewirken"
Kautschutiertes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so durch Kleben miteinander verbunden Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem gitterartigen Nähgewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus synthetischen Chemiefasern; das laut Antrag mit synthetischem Kautschuk getränkt ist, ---- kein Reifencordgewebe, ---- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 1500 g, ---- kein Flächenerzeugnis im Sinne der Anmerkung 4 c) zu Kapitel 59 aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen, --- einer einer Unterlage: ---- aus einem Nadelfilz aus synthetischen Chemiefasern, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung bestimmt das die Oberlage bildende kautschutierte Nähgewirke den Charakter der Ware, damit keine Ware der Position 5603. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Gewirken"
Kautschutiertes Gewebe, sog. Geogitter, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen (Breite 5 m; Länge 200 m), - aus einem gitterartigen Kettengewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - beidseitig laut Antrag mit synthetischem Kautschuk (Styrol-Butadien) getränkt, - kein Reifencordgewebe, - laut Antrag mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 1500 g, - kein Flächenerzeugnis im Sinne der Anmerkung 4 c) zu Kapitel 59 aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen, - zur Verwendung z. B. als Hangschutz und Erosionssicherung. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Gewirken"
Kautschutiertes Gewebe, sog. Geogitter, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen (Breite 5 m; Länge 100 m), - aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so durch Kleben miteinander verbunden Lagen, mit -- einer Oberlage: --- aus einem gitterartigen Kettengewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); beidseitig laut Antrag mit synthetischem Kautschuk (Styrol-Butadien) getränkt, --- kein Reifencordgewebe, --- laut Antrag mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 1500 g, --- kein Flächenerzeugnis im Sinne der Anmerkung 4 c) zu Kapitel 59 aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen, -- einer Unterlage aus laut Antrag einem Vliesstoff aus 100 % Polypropylen (synthetische Chemiefasern), - zur Verwendung z. B. als Hangschutz und Erosionssicherung, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung bestimmt das die Oberlage bildende kautschutierte Gewebe den Charakter der Ware. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Gewirken"
Kautschutiertes Gewebe, sog. Geogitter, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen (Breite 5 m; Länge 100 m), - aus einem gitterartigen Kettengewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - beidseitig laut Antrag mit synthetischem Kautschuk (Styrol-Butadien) getränkt, - kein Reifencordgewebe, - laut Antrag mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 1500 g, - kein Flächenerzeugnis im Sinne der Anmerkung 4 c) zu Kapitel 59 aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen, - zur Verwendung z. B. als Hangschutz und Erosionssicherung. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Gewirken"
Kautschutiertes Gewebe, sog. Geogitter, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen (Breite 5 m; Länge 200 m), - aus einem gitterartigen Kettengewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - beidseitig laut Antrag mit synthetischem Kautschuk (Styrol-Butadien) getränkt, - kein Reifencordgewebe, - laut Antrag mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 1500 g, - kein Flächenerzeugnis im Sinne der Anmerkung 4 c) zu Kapitel 59 aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen, - zur Verwendung z. B. als Hangschutz und Erosionssicherung. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Gewirken"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: A) Gewebe aus Spinnstoffen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, einschließlich getauchte („gedippte“) Erzeugnisse (andere als solche der Pos. 5902), mit einem Quadratmetergewicht von: 1.500 g oder weniger, ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Spinnstoffen und Kautschuk; mehr als 1.500 g, jedoch mit einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT. Diese kautschutierten Gewebe werden hauptsächlich verwendet zur Herstellung von Regenbekleidung, Spezialschutzbekleidung gegen Strahleneinwirkung und zur Herstellung von aufblasbaren Artikeln, Camping-Artikeln, sanitären Gegenständen usw. Bestimmte Möbelstoffe dieser Position, die auf einer Seite dünn mit Kautschuklatex bestrichen sind, sind nicht unbedingt wasserundurchlässig. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1369 der Kommission vom 6. August 2021 (ABl. L 294/8) (RV L 21/1369): Band aus elastischem Gewebe mit einer Breite von etwa 5 cm, einseitig mit Klebematerial aus synthetischem Kautschuk überzogen und mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger. Das Band ist, aufgerollt auf ein Stützrohr, in Kartons mit 16 oder 24 Rollen mit einem Durchmesser von jeweils etwa 7,5 cm aufgemacht. Auf der Verpackung ist nicht angegeben, dass die Bänder für medizinische Zwecke bestimmt sind. Das Band dient dem Schutz der Gelenke bei sportlichen Aktivitäten. Siehe Abbildungen Unterposition 5906 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 a) 1) zu Kapitel 59 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5906 und 5906 10 00. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Hierher gehören u. a. Klebebänder, die aus einem Gewebe bestehen, das auf einer Seite mit Klebstoff auf Kautschukbasis und auf der anderen Seite mit Polyethylen bestrichen ist, und die zum Beispiel zum Zusammenfügen und Abdichten von Leitungen und Rohren im Bauwesen, zum Herstellen von Verpackungsmitteln usw. verwendet werden. Der Polyethylenüberzug gewährleistet zwar die Luft- und Wasserundurchlässigkeit, die Hauptfunktion des Bandes besteht jedoch in der Herstellung einer festen Verbindung von Gegenständen, die zusammengefügt werden sollen, was durch den Klebstoff auf Kautschukbasis gewährleistet wird. (Vgl. Tarifentscheid vom 14. Januar 1985, Tarifstelle 5911 A GZT 1985, Dok. SUD/1008/84 i. V. m. SUD 117/85 (Bericht über 422. Tagung des Zolltarif-Ausschusses der Kommission der EG)). …
1. Als „Gewebe" im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Position 6002 bis 6006 (RV E5901000). 2. Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen (RV E5902A00): 1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (RV E5902A10); 2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchme …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5906.91.00.00?
Die Zolltarifnummer 5906.91.00.00 umfasst Kautschutierte Gewebe, aus Gewirken oder Gestricken. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5906.91.00.00?
Der Drittlandszollsatz für 5906.91.00.00 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5906.91.00.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 590691. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5906.91.00.00?
5906.91.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5906.91.00.00 im Zolltarif eingeordnet?
5906.91.00.00 steht in dieser Hierarchie: 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN > 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 > 590691 aus Gewirken oder Gestricken. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5906.91.00.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5906.91.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI33522/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5906.91.00.00?
TARIC-Code 5906.91.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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