Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5906.99.90.90: Kautschutierte Gewebe, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5906.99.90.90 steht für Kautschutierte Gewebe, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 5,6 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5906.99.90.90 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 59. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5906.99.90.90
Drittlandszoll
5,6 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 59GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
  2. 5906Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902
  3. 5906.99andere, andere
  4. 5906.99.90andere
  5. 5906.99.90.90Kautschutierte Gewebe, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5906.99.90.90

HS-Code5906.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5906.99.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5906.99.90.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll5,6 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI24768/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-07-11

Kautschutiertes Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus einem buntgewebten Gewebe aus Spinnstoffen, - auf der Rückseite mit laut Antrag Latex (nicht zelligem Kautschuk) bestrichen, - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 1500 g. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition (HS) 5906 10 genannte, aus Geweben, anderes als in den TARIC-Codes 5906 9910 00 bis 5906 9990 30 genannte"

DEBTI25602/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-07-30

Kautschutierte Gewebe, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem bedruckten Pappkarton verpackt, -- als Meterware auf einer Papprolle, mit einer Breite von ca. 31 cm, -- aus einem dichten, weißen Gewebe aus Baumwolle, beidseitig mit Kautschuk überzogen, -- mit einem Quadratmetergewicht von unter 1500 Gramm (ohne Unterlage), -- einseitig mit einem Abdeckpapier ausgestattet. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, Klebeband, mit einer Breite von mehr als 20 cm, aus Geweben, anderes als in der Unterposition 5906 9910 00 bis 5906 9990 30 genanntes"

DEBTI18248/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-06-10

Kautschutiertes Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus einem buntgewebten Gewebe aus Spinnstoffen, - auf der Rückseite mit laut Antrag Latex (nicht zelligem Kautschuk) bestrichen, - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 1500 g, - stellt sich als kautschutiertes Gewebe dar, somit keine Ware der Position 5407. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Geweben, anderes als in den Unterpositionen 5906 9910 00 bis 5906 9990 20 genannte"

DEBTI20098/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-06-09

Kautschutiertes Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 30 cm, - aus einem buntgewebten Gewebe aus Spinnstoffen, - auf der Rückseite mit laut Antrag Latex (nicht zelligem Kautschuk) bestrichen, - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 1500 g, - stellt sich als kautschutiertes Gewebe dar, somit keine Ware der Position 5407. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Geweben, anderes als in den Unterpositionen 5906 9910 00 bis 5906 9990 20 genannte"

DEBTI28001/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-07-28

Kautschutierte Gewebe, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - als Meterware auf einer Papprolle, mit einer Breite von ca. 31 cm, - laut Antrag: -- aus einem dichten, weißen Gewebe aus Baumwolle, beidseitig mit Kautschuk überzogen, -- mit einem Quadratmetergewicht von unter 1500 Gramm (ohne Unterlage), -- einseitig mit einem Abdeckpapier ausgestattet. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, Klebeband, mit einer Breite von mehr als 20 cm, aus Geweben, anderes als in der Unterposition 5906 9910 00 bis 5906 9990 20 genanntes"

DE13175/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-08-10

Kautschutierte Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von mehr als 20 cm, veranschaulicht durch Musterabschnitte der Artikel EP 125, EP 150, EP 160, EP 200, EP 250, EP 315, EP 400, und EP 500, - laut Antrag: -- aus Geweben mit Kettfäden aus Polyester und Schussfäden aus Polyamid (beides synthetische Chemiefasern), -- mit RFL (Resorcin-Formaldehyd-Latex = Kautschuk) getränkt, -- mit einem Quadratmetergewicht von unter 1500 g, - EP 125, EP 150, EP 160, EP 200, EP 250, EP 315, EP 400: in Leinwandbindung, - EP 500: in Musterbindung, - stellt sich nicht als Reifencordgewebe der Position 5902 dar. "Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902, andere als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Geweben, andere als in den Unterpositionen 5906 9910 00 und 5906 9990 10 genannte"

DE6860/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-07-06

Klebeband, sog. PES-Gewebe mit Klebebeschichtung, Art. 101442, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen, mit einer Länge von ca. 50 m und einer Breite von 150 cm, - laut Untersuchungergebnis: -- gefärbtes, leinwandbindiges Gewebe aus texturierten, synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester), -- auf der Außenseite mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar mit Kunststoff bestrichen, -- auf der Rückseite mit einem selbstklebenden Kleber aus Kautschuk und einem Abdeckpapier versehen, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 75 Gramm, - aufgrund der Beschaffenheit (kautschutiertes Gewebe) keine Ware der Position 5903. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, anderes als in der Unterposition 5906 10 genannte, aus Geweben, anderes als in den Unterpositionen 5906 9910 00 und 5906 9990 10 genannte"

DE7700/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-19

Kautschutiertes Gewebe, sog. Klebeband mit einem PE beschichteten Trägermaterial, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf Rollen, - mit einer Breite von lt. Antrag 125 cm (somit keine Ware der Unterposition 5906 10), - mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich unter 1500 Gramm (ohne Unterlage), - aus einem undichten, weißen Gewebe, mit bloßem Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (lt. Antrag: Polyethylen) überzogen, - auf der Unterseite mit einer Schicht mit Klebefunktion (lt. Antrag aus Kautschuk) versehen, - die Kautschuklage verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Kautschutiertes Gewebe, anderes als solche der Position 5902, Klebeband, mit einer Breite von mehr als 20 cm, aus Geweben, anderes als in der Unterposition 5906 9910 00 bis 5906 9990 10 genannte"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5906

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: A) Gewebe aus Spinnstoffen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, einschließlich getauchte („gedippte“) Erzeugnisse (andere als solche der Pos. 5902), mit einem Quadratmetergewicht von: 1.500 g oder weniger, ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Spinnstoffen und Kautschuk; mehr als 1.500 g, jedoch mit einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT. Diese kautschutierten Gewebe werden hauptsächlich verwendet zur Herstellung von Regenbekleidung, Spezialschutzbekleidung gegen Strahleneinwirkung und zur Herstellung von aufblasbaren Artikeln, Camping-Artikeln, sanitären Gegenständen usw. Bestimmte Möbelstoffe dieser Position, die auf einer Seite dünn mit Kautschuklatex bestrichen sind, sind nicht unbedingt wasserundurchlässig. …

Pos. 5906

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1369 der Kommission vom 6. August 2021 (ABl. L 294/8) (RV L 21/1369): Band aus elastischem Gewebe mit einer Breite von etwa 5 cm, einseitig mit Klebematerial aus synthetischem Kautschuk überzogen und mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger. Das Band ist, aufgerollt auf ein Stützrohr, in Kartons mit 16 oder 24 Rollen mit einem Durchmesser von jeweils etwa 7,5 cm aufgemacht. Auf der Verpackung ist nicht angegeben, dass die Bänder für medizinische Zwecke bestimmt sind. Das Band dient dem Schutz der Gelenke bei sportlichen Aktivitäten. Siehe Abbildungen Unterposition 5906 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 a) 1) zu Kapitel 59 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5906 und 5906 10 00. …

Pos. 5906

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Hierher gehören u. a. Klebebänder, die aus einem Gewebe bestehen, das auf einer Seite mit Klebstoff auf Kautschukbasis und auf der anderen Seite mit Polyethylen bestrichen ist, und die zum Beispiel zum Zusammenfügen und Abdichten von Leitungen und Rohren im Bauwesen, zum Herstellen von Verpackungsmitteln usw. verwendet werden. Der Polyethylenüberzug gewährleistet zwar die Luft- und Wasserundurchlässigkeit, die Hauptfunktion des Bandes besteht jedoch in der Herstellung einer festen Verbindung von Gegenständen, die zusammengefügt werden sollen, was durch den Klebstoff auf Kautschukbasis gewährleistet wird. (Vgl. Tarifentscheid vom 14. Januar 1985, Tarifstelle 5911 A GZT 1985, Dok. SUD/1008/84 i. V. m. SUD 117/85 (Bericht über 422. Tagung des Zolltarif-Ausschusses der Kommission der EG)). …

Kapitel 59

1. Als „Gewebe" im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Position 6002 bis 6006 (RV E5901000). 2. Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen (RV E5902A00): 1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (RV E5902A10); 2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchme …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5906.99.90.90?

Die Zolltarifnummer 5906.99.90.90 umfasst Kautschutierte Gewebe, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5906.99.90.90?

Der Drittlandszollsatz für 5906.99.90.90 beträgt 5,6 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5906.99.90.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 590699. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5906.99.90.90?

5906.99.90.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5906.99.90.90 im Zolltarif eingeordnet?

5906.99.90.90 steht in dieser Hierarchie: 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN > 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 > 590699 andere, andere > 59069990 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5906.99.90.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5906.99.90.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI24768/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5906.99.90.90?

TARIC-Code 5906.99.90.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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