Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6110.11.90.00: Pullover, für Frauen oder Mädchen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6110.11.90.00 steht für Pullover, für Frauen oder Mädchen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6110.11.90.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6110.11.90.00
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6110Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6110.11aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Wolle
  4. 6110.11.90für Frauen oder Mädchen
  5. 6110.11.90.00Pullover, für Frauen oder Mädchen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6110.11.90.00

HS-Code6110.116 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6110.11.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6110.11.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI5594/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-05-11

Pullover, Größe M, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % Schurwolle, - mit einem Stückgewicht von ca. 310 g, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 69 cm), - mit einem gerippt gewirkten, runden Halsausschnitt, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), somit nicht für Männer, - mit langen Ärmeln, - an den Ärmelenden und am unteren Rand abgepasst gerippt gewirkt und verengt. "Pullover, aus Gewirken, aus Wolle, mit einem Stückgewicht von weniger als 600 g, für Frauen"

DE5403/16-1Erteilt von DEGültig bis 2022-03-30

Strickjacke, sog. Wollmantel, Art. RSABW3158, Größe XXS, Foto siehe Anlage, - aus ca. 2,6 mm dicken, beidseitig gerauten Gewirken aus laut Antrag 65 % Wolle und 35 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - ungefüttert (u. a. deshalb keine Jacke der Position 6104), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 78 cm), - mit einem Reverskragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, - mit zwei eingesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - an den Ärmelenden und am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - wird im Allgemeinen nicht als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Ware der Position 6102, - aufgrund des verwendeten Flächenerzeugnisses keine Ware des Kapitels 62. "Strickjacke, aus Gewirken, aus Wolle, für Frauen"

DE2963/16-1Erteilt von DEGültig bis 2022-03-02

Strickjacke, sog. Tepperot Lady Jkt, Art. Nr. 1893, Größe XS, Foto siehe Anlage, - aus ca. 2,6 mm dicken, strukturiert gewirkten, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 70 % Wolle, 25 % Polyamid (synthetische Chemiefasern) und 5 % anderen Fasern, - ungefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 60 cm), - mit einem Umlegekragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts auf links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, - im Brustbereich mit einer Stickerei verziert, - vorn mit zwei eingesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand mit einem angesetzten, nicht verengenden Bund, - weist weder aufgrund der Ausstattung (ungefüttert) noch des Schnitts (nicht in Bahnen gearbeitet) eine Formfestigkeit auf, somit keine Jacke, - wird im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Ware der Position 6102. "Strickjacke, aus Gewirken, aus Wolle, für Frauen"

DEBTI52702/18-1Erteilt von DEGültig bis 2022-01-20

Pullover, Größe 36, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,2 mm dicken, buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 100 % Wolle, - mit einem Stückgewicht von ca. 208 g, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 57 cm), - mit einem hohen Kragen, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, - am unteren Rand mit einem Tunnelzug zu verengen. "Pullover, aus Gewirken, aus Wolle, anderer als in der Unterposition 6110 1110 genannte, für Frauen"

DEBTI25593/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-12-12

Strickjacke, sog. Wollfleece-Jacke, Größe 134/140, Foto siehe Anlage, - aus 2,7 mm dicken, buntgewirkten (melierte Garne), beidseitig gerauten Gewirken (sog. Fleece) aus laut Antrag 100 % Schurwolle, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 72 cm), - mit einer Kapuze, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis an den Kapuzenrand reichenden Reißverschluss, am Kapuzenrand mit einer kurzen Überlappung von rechts über links (Mädchenkleidung), - mit langen Ärmeln, - vorn mit zwei großen, aufgesetzten Taschen (sog. Kängurutaschen) unterhalb der Taille, - am unteren, nicht verengten Rand und an den Ärmelenden mit elastischen Abschlüssen, - weist aufgrund der Ausstattung (ungefüttert) und des Schnitts (nicht in Bahnen gearbeitet) keine Formfestigkeit auf, somit keine Jacke, - wird im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Kleidung der Position 6102. "Strickjacke, aus Gewirken, aus Wolle, für Mädchen"

DE18477/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-10-28

Pullover, sog. Damen Poncho, gestrickt, hoher Kragen, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,9 mm dicken, einfarbigen, beidseitig gerauten Gewirken aus laut Antrag 73 % Schurwolle, 25 % Angora (feine Tierhaare) und 2 % Polyamid (synthetische Chemiefasern), - mit einem Stückgewicht von ca. 556 g, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 67 cm), - mit einem doppelt gearbeiteten, hohen Kragen mit Tunnelzug am Kragenrand, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit Armöffnungen, jedoch ohne Ärmel; bedeckt in getragenem Zustand die Schultern und die Oberarme, - mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschluss unterhalb der Taille, - weit geschnitten, in der Art eines Ponchos gearbeitet, - am unteren Rand bogenförmig gearbeitet und kontrastfarben eingefasst, - wird aufgrund der Ausstattung (bedeckt die Arme nicht vollständig) im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit kein umhangähnliches Kleidungsstück der Position 6102. " Pullover aus Gewirken, aus Wolle, andere als in der Unterposition 6110 1110 genannte, für Frauen"

DE18478/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-10-28

Pullover, sog. Damen Poncho, gestrickt, ärmellos, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - aus ca. 2,4 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 73 % Schurwolle, 25 % Angora (feine Tierhaare) und 2 % Polyamid (synthetische Chemiefasern), - mit einem Stückgewicht von ca. 434 g, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 72 cm), vorn bis zu 10 cm kürzer gearbeitet, - mit einem U-Boot-förmigen Halsausschnitt, - mit einer Schulteröffnung, mit einem auch den Halsausschnitt umfassenden Reißverschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit Armöffnungen, jedoch ohne Ärmel; bedeckt in getragenem Zustand die Schultern und Teile der Oberarme, - mit zwei eingesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - weit geschnitten, in der Art eines Ponchos gearbeitet, - am unteren Rand bogenförmig gearbeitet und mit schmalen Bändern eingefasst, - wird aufgrund der Ausstattung (bedeckt die Arme nicht vollständig) im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit kein umhangähnliches Kleidungsstück der Position 6102. " Pullover aus Gewirken, aus Wolle, andere als in der Unterposition 6110 1110 genannte, für Frauen"

FRBTIFR-BTI-2018-01092Erteilt von FRGültig bis 2021-05-31

PULLOVER, EN BONNETERIE DE LAINE (90% LAINE, 10% CACHEMIRE), D'UN POIDS INFÉRIEUR À 600 GRAMMES, DOTÉ DE MANCHES LONGUES ET D'UN BORD-CÔTE SUR LE POURTOUR DE L'ENCOLURE, À L’EXTRÉMITÉ DES MANCHES ET DE LA BASE. LE PULL EST AGRÉMENTÉ DE BRODERIES ET FRANGES AU NIVEAU DES ÉPAULES ET D’UN BOUTON EN PORCELAINE AU NIVEAU DU COUDE GAUCHE.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6110

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Fernschreiben der Kommission der EG vom 27. Februar 1988 Nr.: 42684 (11. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses) Folgende Kleidungsstücke gehören als „Pullover und ähnliche Waren“ zu Pos. 6110: 1. Kleidungsstück aus Gewirken (Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, mit enganliegenden kurzen Ärmeln, mit geripptem Bündchen am runden halsnahen Ausschnitt, mit einer Innenlage aus Gewirken, die am unteren Ende des Kleidungsstückes und an den Ärmelenden festgenäht ist, so dass das Kleidungsstück gewendet getragen werden kann (Abb. 294 1)). 2. Kleidungsstück aus Gewirken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, bis zur Taille reichend, mit einem angesetzten Bund in der Taille, schmalen Trägern, weiten Armlöchern, vorn und hinten tief ausgeschnitten (Abb. 313 1)). Verordnung (EWG) Nr. 2368/90 der Kommission vom 9. …

Pos. 6110

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland - Pfalz vom 21. Oktober 2004 Az.: 6 K 2735/03 Z Tatbestand: Streitig ist, ob die mit den verbindlichen Zolltarifauskünften … vorgenommenen Einreihungen einer zweiteiligen Warenzusammenstellung (Pullover und Hose) in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte … bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt … (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine von ihr als Schlafanzug, Art. Nr. 13918, Style B, bezeichnete Ware. …Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine zweiteilige Zusammenstellung von Hose und Pullover der Kindergröße 116. Beide Teile bestehen aus einem 0,6 mm dicken Baumwollgewirke. Das Oberteil besteht aus drei verschiedenfarbigen Gewirken, das Rückenteil und ca. …

Pos. 6110

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Leichte Kleidungsstücke liegen vor, wenn die Dicke des Gewirkes oder Gestrickes 1 mm oder weniger beträgt. Strickjackenähnliche Ware (408. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, 16.10.2006, TAXUD/8622/2006).

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6110.11.90.00?

Die Zolltarifnummer 6110.11.90.00 umfasst Pullover, für Frauen oder Mädchen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6110.11.90.00?

Der Drittlandszollsatz für 6110.11.90.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6110.11.90.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611011. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6110.11.90.00?

6110.11.90.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6110.11.90.00 im Zolltarif eingeordnet?

6110.11.90.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken > 611011 aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Wolle > 61101190 für Frauen oder Mädchen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6110.11.90.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6110.11.90.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI5594/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6110.11.90.00?

TARIC-Code 6110.11.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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