Zolltarifnummer 6110.20.91: Pullover, für Männer oder Knaben
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6110.20.91 steht für Pullover, für Männer oder Knaben. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6110.20.91 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6110.20.91
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6110.20.91
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Pulloverähnliches Kleidungsstück und lange Hose, sog. 2-teiliges Feinstrickset für Babys / Kleinkinder, Order Nr. 974906-6546, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - die Ware wird durch ein Muster in Größe 80 veranschaulicht, - als zweiteilige Zusammenstellung, laut Antrag gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - keine Kombination im Sinne der Anmerkung 3 b) zu Kapitel 61, weil die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sind, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - Pulloverähnliches Kleidungsstück: -- aus verschiedenen ca. 1,8 mm dicken, gerippt und buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 100 % Baumwolle, -- über die Taille reichend, -- vorn mit einer nicht durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von links auf rechts (Knaben- kleidung), u. a. somit kein Unterziehpulli und auch keine Ware der Position 6109, -- mit einem runden Halsausschnitt mit einer angesetzten Randeinfassung, -- mit langen Ärmeln; an den Ärmelenden mit verengenden Bündchen, -- am unteren Rand mit einem verengenden Bund, -- ist nicht für Kleinkinder mit einer Größe von bis zu 86 cm bestimmt, somit keine Ware der Position 6111. "Pulloverähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Knaben"
Pullover, sog. Pulloverähnliches Kleidungsstück, Größe L, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1,8 mm dicken, einfarbigen Samtgewirken aus laut Antrag 75 % Baumwolle und 25 % Polyester (synthetische Chemiefasern); u. a. aufgrund der Gewirkedicke kein Unterziehpulli und kein pulloverähn- liches Kleidungsstück, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 80 cm), - mit einem Umlegekragen, - mit einem V-förmigen Halsausschnitt, dessen Randeinfassung vorn von links über rechts überlappt (Männerkleidung), - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit langen Ärmeln; an den Ärmelenden mit angesetzten, doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten, verengenden Bündchen, - mit einem aufgestickten Schriftzug verziert, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt; mit ca. 5 cm langen Seitenschlitzen versehen. "Pullover, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Männer"
Pulloverähnliches Kleidungsstück, sog. Langarmshirt, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 90 % Baumwolle und 10 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 64 cm), - mit einem ca. 6 cm hohen Kragen (deshalb keine Kleidung der Positionen 6105 und 6109), - vorn mit einer teilweisen, etwa von der Brustmitte bis in die Kragenspitzen reichenden Öffnung mit Reißverschluss (u. a. deshalb kein Unterziehpulli); am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von links über rechts (Männerkleidung), - mit langen Ärmeln, - vorne rechts etwa in Brusthöhe mit einem aufgestickten Schriftzug verziert, - am unteren Rand und an den Ärmelenden durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Pulloverähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Männer"
Pulloverähnliches Kleidungsstück, sog. Langarmshirt, Größe M, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 90 % Baumwolle und 10 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 66 cm), - mit einem ca. 6 cm hohen Kragen (deshalb keine Kleidung der Positionen 6105 und 6109), - vorn mit einer teilweisen, etwa von der Brustmitte bis in die Kragenspitzen reichenden Öffnung mit Reißverschluss (u. a. deshalb kein Unterziehpulli); am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von links über rechts (Männerkleidung), - mit langen Ärmeln, - vorn etwa in Brusthöhe mit einem gewebten Band und am linken Ärmel mit einem aufgestickten Schriftzug verziert, - am unteren Rand und an den Ärmelenden durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Pulloverähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Männer"
Weste, sog. Männerweste, Größe M, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1,0 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 60 % Baumwolle, 38 % Polyester und 2 % Spandex (beides synthetische Chemiefasern), - durchgehend gefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 62 cm), - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem Knopfverschluss von links über rechts (Männer- kleidung), - ärmellos, mit weiten Armausschnitten, - mit zwei eingesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand gesäumt. "Weste, aus Gewirken, aus Baumwolle, für Männer"
Pullover, sog. Kk-Sweatshirt Junge, Art. 23969-04, Foto siehe Anlage, - die Ware wird durch ein Muster in Größe 86/92 veranschaulicht, - laut Antrag in einem Polybeutel mit Fotoeinleger verpackt, - aus ca. 1,1 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) gerauten Gewirken aus laut Antrag 60 % Baumwolle und 40 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: 40 cm), - mit einer angesetzten Kapuze mit Kordelzug (u. a. somit kein Unterziehpulli), deren Ränder vorn von links auf rechts überlappen (Knabenkleidung), - auf der Vorderseite mit einem Aufdruck und drei angenähten, stilisierten Blüten verziert, - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit gerippt gewirkten, verengenden Bündchen, - am unteren Rand mit einem angesetzten, gerippt gewirkten, verengenden Bund, - aufgrund der Doppelgröße 86/92 keine Einreihung als Kleidung für Kleinkinder. "Pullover, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Knaben"
Pulloverähnliches Kleidungsstück, sog. Langarm-Shirt mit Kragen, Größe L, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,6 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 70 cm), - mit einem locker fallenden Rollkragen mit Tunnelzug, vorn mit einer Überlappung von links auf rechts (Männerkleidung); somit keine Ware der Position 6109 und kein Unterziehpulli, - ohne Öffnung und Verschluss, - mit langen Ärmeln, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Pulloverähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Männer"
Pullover, sog. Mädchen Sweatshirt, Art. TKI250620151212, Größe 146/152 (M), Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,7 mm dicken, einseitig (Innenseite) gerauten, buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 60 % Baumwolle und 40 % Polyester (synthetische Chemiefasern), u. a. aufgrund der Gewirkedicke kein Unterziehpulli, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 58 cm), - mit einem hohen und weiten Kragen, mit einer Überlappung von links auf rechts (Knabenkleidung), - mit langen Ärmeln; an den Ärmelenden mit gerippt gewirkten, verengenden Bündchen, - am unteren Rand mit einem angesetzten, gerippt gewirkten, leicht verengenden Bund. "Pullover, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Knaben"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 6110 20: 1. Ärmelloses Kleidungsstück mit rundem Halsausschnitt, dazu bestimmt, den Oberkörper zu bedecken, knapp an die Taille reichend. Dieses pulloverähnliche Kleidungsstück besteht ganz aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle). Es hat am Halsausschnitt, an den Armausschnitten und am unteren Rand angenähte Wirkbündchen (100 % Baumwolle) von gleicher Farbe, aber von anderer Gewirke-(Gestricke-)Struktur. Dieses Kleidungsstück ist Teil einer Warenzusammenstellung, deren anderer Bestandteil eine kurze Hose (Shorts) von gleicher Farbe und gleichem Flächenerzeugnis, aber ohne Wirkbündchen ist. Anwendung der Anmerkung 3 b) zu Kapitel 61 und der Anmerkung 14 zu Abschnitt XI. Siehe auch Avis 6104 62/1. 2. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Fernschreiben der Kommission der EG vom 27. Februar 1988 Nr.: 42684 (11. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses) Folgende Kleidungsstücke gehören als „Pullover und ähnliche Waren“ zu Pos. 6110: 1. Kleidungsstück aus Gewirken (Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, mit enganliegenden kurzen Ärmeln, mit geripptem Bündchen am runden halsnahen Ausschnitt, mit einer Innenlage aus Gewirken, die am unteren Ende des Kleidungsstückes und an den Ärmelenden festgenäht ist, so dass das Kleidungsstück gewendet getragen werden kann (Abb. 294 1)). 2. Kleidungsstück aus Gewirken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, bis zur Taille reichend, mit einem angesetzten Bund in der Taille, schmalen Trägern, weiten Armlöchern, vorn und hinten tief ausgeschnitten (Abb. 313 1)). Verordnung (EWG) Nr. 2368/90 der Kommission vom 9. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland - Pfalz vom 21. Oktober 2004 Az.: 6 K 2735/03 Z Tatbestand: Streitig ist, ob die mit den verbindlichen Zolltarifauskünften … vorgenommenen Einreihungen einer zweiteiligen Warenzusammenstellung (Pullover und Hose) in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte … bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt … (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine von ihr als Schlafanzug, Art. Nr. 13918, Style B, bezeichnete Ware. …Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine zweiteilige Zusammenstellung von Hose und Pullover der Kindergröße 116. Beide Teile bestehen aus einem 0,6 mm dicken Baumwollgewirke. Das Oberteil besteht aus drei verschiedenfarbigen Gewirken, das Rückenteil und ca. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Leichte Kleidungsstücke liegen vor, wenn die Dicke des Gewirkes oder Gestrickes 1 mm oder weniger beträgt. Strickjackenähnliche Ware (408. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, 16.10.2006, TAXUD/8622/2006).
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6110.20.91?
Die Zolltarifnummer 6110.20.91 umfasst Pullover, für Männer oder Knaben. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6110.20.91?
Der Drittlandszollsatz für 6110.20.91 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6110.20.91?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611020. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6110.20.91?
6110.20.91 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6110.20.91 im Zolltarif eingeordnet?
6110.20.91 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken > 611020 aus Baumwolle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6110.20.91?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6110.20.91 erfasst, zum Beispiel DEBTI58868/24-2. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6110.20.91?
KN-Code 6110.20.91 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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