Zolltarifnummer 6110.20.91.00.0: Pullover, andere, für Männer oder Knaben
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6110.20.91.00.0 steht für Pullover, andere, für Männer oder Knaben. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6110.20.91.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6110.20.91.00.0
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6110Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
- 6110.20aus Baumwolle
- 6110.20.91für Männer oder Knaben
- 6110.20.91.00.0Pullover, andere, für Männer oder Knaben
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6110.20.91.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Pullover, sog. e.s. Strick Hoody, Artikel-Nr. 7804146, Größe XL, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,7 mm dicken, teilweise strukturierten, buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 100 % Baumwolle; u. a. aufgrund der Gewirkedicke kein Unterziehpulli, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 77 cm), - mit einer Kapuze, deren Ränder vorn von links auf rechts überlappen (Männerkleidung); mit zwei Metallösen und einem Kordelzug ausgestattet, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit gerippt gewirkten, verengenden Bündchen, - am linken Ärmel mit einem aufgenähten Logo versehen, - am unteren Rand mit einem gerippt gewirkten, verengenden Bund. "Pullover, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Männer"
Pullover, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1,7 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) gerauten Gewirken aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 45 cm), - mit einer doppelt gearbeiteten Kapuze mit Kordelzug, deren Ränder vorn von links auf rechts über- lappen (Männerkleidung), u. a. damit kein Unterziehpulli und keine Ware der Position 6109, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - vorn mit einem Markenemblem verziert, - mit langen Ärmeln; auf einem Ärmel mit einer aufgesetzten Tasche mit Reißverschluss und zwei kleine- ren, offenen Taschen ausgestattet; an den Ärmelenden mit gerippt gewirkten, verengenden Bündchen, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Pullover, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Männer"
Pullover und lange Hose, Größe L, Foto siehe Anlage - als zweiteilige Zusammenstellung, - keine Kombination, da nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt, - kein Schlafanzug, da die Kleidungsstücke nach ihren objektiven Merkmalen (insbesondere nach Schnitt, Material und Gesamteindruck) unterschiedslos im Bett oder an anderen Orten getragen werden können und daher nicht dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden, - kein Trainingsanzug, da die Kleidungsstücke nach ihrem allgemeinen Aussehen und ihrer stofflichen Beschaffenheit nicht erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen bei der Ausübung eines Sports getragen zu werden, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - Pullover: -- aus verschiedenen, 0,8 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100% Baumwolle, -- über die Taille reichend (Rückenlänge: 71 cm), -- ungefüttert, -- mit einem runden Halsausschnitt, -- vorn mit einer kurzen Öffnung, die mit zwei Köpfen von links auf rechts geschlossen werden kann (Männerkleidung), u. a. somit kein Unterziehpulli, -- mit langen Ärmeln; an den Ärmelenden mit doppelt gearbeiteten, verengenden Bündchen, -- vorn mit einem aufgestickten Schriftzug verziert, -- am unteren Rand mit einem doppelt gearbeiteten, verengenden Bund, -- erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Pullover, u. a. somit kein Hemd oder Blouson. "Pullover, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Männer"
Pulloverähnliches Kleidungsstück, sog. Fila Upl Wmn Leanna cropped Hoody, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,4 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 70 % Baumwolle und 30 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 52 cm), - mit einer Kapuze, deren Ränder vorn von links auf rechts überlappen (Männerkleidung), u. a. damit kein Unterziehpulli und keine Ware der Position 6109, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit langen Ärmeln, auf beiden Ärmeln mit einem Logo bedruckt, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - erfüllt die Voraussetzungen zur Einreihung als pulloverähnliches Kleidungsstück, damit keine Ware der Position 6114. "Pulloverähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Männer"
Strickjacke, sog. Fila Futura Men Fai Hood Jacket black, Größe M, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,1 mm dicken, einfarbigen Gewirken, - im Bereich der Schultern und der angesetzten Kapuze aus ca. 0,3 cm dicken, einfarbigen Geweben, - beide Flächenerzeugnisse aus laut Antrag 65 % Baumwolle und 35 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 71 cm), - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis an den Kapuzenrand reichenden Reißverschluss, am Kapuzenrand mit einem Tunnelzug und einer kurzen Überlappung von links über rechts (Männerkleidung), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit angesetzten, verengenden Bündchen, - im Bereich der Ärmel mit einem Firmenlogo verziert, - vorn mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschluss, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - weist weder aufgrund der Ausstattung (ungefüttert) noch des Schnitts (nicht in Bahnen gearbeitet) eine Formfestigkeit auf, somit keine Jacke, - wird im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Ware der Position 6101 oder 6102. - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewirke den Charakter der Ware. "Strickjacke, aus Gewirken, aus Baumwolle, für Männer"
Pulloverähnliches Kleidungsstück, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,2 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 70 % Baumwolle und 30 % synthetischen Chemiefasern, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 51 cm), - mit einer Kapuze, deren Ränder vorn von links auf rechts überlappen (Männerkleidung), u. a. damit kein Unterziehpulli und keine Ware der Position 6109, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - vorn und an einem Ärmel mit einem Logo bedruckt, - mit langen Ärmeln, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Pulloverähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Männer"
Strickjacke, sog. lange Jacke mit Stehkragen, 2-Ply Maschenware, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,5 mm dicken, einseitig (Innenseite) gerauten, buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 95 % Baumwolle und 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 81 cm), - mit Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis zum Kragenrand reichenden Reißverschluss, am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von links auf rechts (Männerkleidung, u. a. deshalb kein Kleid), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit angesetzten, gestreiften, verengenden Bündchen, - mit einem verengenden Tunnelzug in der Taille, - vorn im Bereich der Schulter mit einem aufgenähen Firmenzeichen verziert, - vorn mit zwei aufgesetzten, offenen Taschen mit gestreifter Randeinfassung unterhalb der Taille, - am unteren Rand mit einem angesetzten, gerippt gewirkten, leicht verengenden Bund, - weist weder aufgrund der Ausstattung (ungefüttert) noch des Schnitts (nicht in Bahnen gearbeitet) eine Formfestigkeit auf, somit keine Jacke, - wird im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Ware der Position 6101 oder 6102. "Strickjacke, aus Gewirken, aus Baumwolle, für Männer"
Pullover, sog. Kleidung mit Kapuze, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,8 mm dicken, einseitig gerauten, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 97 % Baumwolle und 3 % Elasthan (synthetische Chemiefasern); - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 45 cm); hinten gerade und vorn abgerundet und bis zu 3 cm länger gearbeitet, - mit einer angesetzten Kapuze (somit kein Unterziehpulli), die vorn den Hals wie ein pullovertypischer, hoher Kragen umschließt; vorn mit einer Überlappung von links über rechts (Knabenkleidung), - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit angesetzten, doppelt gearbeiteten, leicht verengenden Bündchen, - vorn mit einer großen, aufgesetzten Tasche (sog. Kängurutasche) unterhalb der Taille, - am hinteren unteren Rand mit einem angesetzten, doppelt gearbeiteten, nicht verengenden Bund. "Pullover, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Knaben"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 6110 20: 1. Ärmelloses Kleidungsstück mit rundem Halsausschnitt, dazu bestimmt, den Oberkörper zu bedecken, knapp an die Taille reichend. Dieses pulloverähnliche Kleidungsstück besteht ganz aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle). Es hat am Halsausschnitt, an den Armausschnitten und am unteren Rand angenähte Wirkbündchen (100 % Baumwolle) von gleicher Farbe, aber von anderer Gewirke-(Gestricke-)Struktur. Dieses Kleidungsstück ist Teil einer Warenzusammenstellung, deren anderer Bestandteil eine kurze Hose (Shorts) von gleicher Farbe und gleichem Flächenerzeugnis, aber ohne Wirkbündchen ist. Anwendung der Anmerkung 3 b) zu Kapitel 61 und der Anmerkung 14 zu Abschnitt XI. Siehe auch Avis 6104 62/1. 2. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Fernschreiben der Kommission der EG vom 27. Februar 1988 Nr.: 42684 (11. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses) Folgende Kleidungsstücke gehören als „Pullover und ähnliche Waren“ zu Pos. 6110: 1. Kleidungsstück aus Gewirken (Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, mit enganliegenden kurzen Ärmeln, mit geripptem Bündchen am runden halsnahen Ausschnitt, mit einer Innenlage aus Gewirken, die am unteren Ende des Kleidungsstückes und an den Ärmelenden festgenäht ist, so dass das Kleidungsstück gewendet getragen werden kann (Abb. 294 1)). 2. Kleidungsstück aus Gewirken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, bis zur Taille reichend, mit einem angesetzten Bund in der Taille, schmalen Trägern, weiten Armlöchern, vorn und hinten tief ausgeschnitten (Abb. 313 1)). Verordnung (EWG) Nr. 2368/90 der Kommission vom 9. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland - Pfalz vom 21. Oktober 2004 Az.: 6 K 2735/03 Z Tatbestand: Streitig ist, ob die mit den verbindlichen Zolltarifauskünften … vorgenommenen Einreihungen einer zweiteiligen Warenzusammenstellung (Pullover und Hose) in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte … bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt … (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine von ihr als Schlafanzug, Art. Nr. 13918, Style B, bezeichnete Ware. …Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine zweiteilige Zusammenstellung von Hose und Pullover der Kindergröße 116. Beide Teile bestehen aus einem 0,6 mm dicken Baumwollgewirke. Das Oberteil besteht aus drei verschiedenfarbigen Gewirken, das Rückenteil und ca. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Leichte Kleidungsstücke liegen vor, wenn die Dicke des Gewirkes oder Gestrickes 1 mm oder weniger beträgt. Strickjackenähnliche Ware (408. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, 16.10.2006, TAXUD/8622/2006).
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6110.20.91.00.0?
Die Zolltarifnummer 6110.20.91.00.0 umfasst Pullover, andere, für Männer oder Knaben. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6110.20.91.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6110.20.91.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6110.20.91.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611020. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6110.20.91.00.0?
6110.20.91.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6110.20.91.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6110.20.91.00.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken > 611020 aus Baumwolle > 61102091 für Männer oder Knaben. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6110.20.91.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6110.20.91.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI11788/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6110.20.91.00.0?
Warennummer 6110.20.91.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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