Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6114.30.00.00.0: Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6114.30.00.00.0 steht für Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6114.30.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6114.30.00.00.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6114Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6114.30aus Chemiefasern
  4. 6114.30.00.00.0Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6114.30.00.00.0

HS-Code6114.306 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6114.30.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6114.30.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6114.30.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI39647/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-11

Bustier, Größe XS, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0 , 3 mm dicken, bedruckten Gewirken aus laut Untersuchungsergebnis ca. 90 % synthe- tischen Chemiefasern und ca. 10 % metallisierten Garnen (metallisierte Streifen aus synthetischer Spinnmasse), - durchgehend gefüttert, - bis kurz unter die Brust reichend (Rückenlänge: ca. 28 cm), - ohne einzeln ausgearbeitete Büstenteile, - an den Seiten mit eingearbeiteten, schmalen, biegsamen Stäbchen aus Kunststoff ausgestattet, - mit zwei schmalen, längenverstellbaren, abnehmbaren Spaghettiträgern; mit jeweils drei aufge- zogenen Perlen aus augenscheinlich Kunststoff verziert, - innen am oberen Rand mit einem sog. Haftband versehen, - im Rückenteil mit einem für Bikinioberteile typischen Hakenverschluss, - an allen Rändern gesäumt, - stellt als einzelnes Oberteil ohne ein Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers keinen Badeanzug der Position 6112 dar, - das Kleidungsstück ist nach Schnitt und Ausstattung nicht dazu bestimmt, die Einzelbüste zu stützen, zu formen oder zu korrigieren, somit keine Ware der Position 6212. "Andere Kleidung (Bustier), aus Gewirken, aus Chemiefasern"

DEBTI45181/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-11

Bustier, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen unterschiedlich strukturierten, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 80 % Polyester, 10 % Polyamid und 10 % Elasthan (alles synthetische Chemiefasern); im Brustbereich doppelt gearbeitet, - bis kurz unter die Brust reichend (Rückenlänge: ca. 31 cm), - ohne einzeln ausgearbeitete Büstenteile, - mit herausnehmbaren Polstern ausgestattet, - mit längenverstellbaren, gewebten Trägern; im Rückenteil in der Art eines Ringershirts gearbeitet, - am unteren Rand mit einem ca. 4 cm breiten, doppelt gearbeiteten Bund; hinten mit einer Öff- nung mit einem Verschluss in Art eines Haken- und Ösenverschlusses, - das Kleidungsstück ist nach Schnitt und Ausstattung nicht dazu bestimmt, die Einzelbüste zu stützen, zu formen oder zu korrigieren (somit keine Ware der Position 6212). "Andere Kleidung (Bustier), aus Gewirken, aus Chemiefasern"

DEBTI43731/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-12-21

Bustier, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0 ,7 mm dicken, einfarbigen Gewirken; im Bereich des Vorderteils doppelt gearbeitet, - bis kurz unter die Brust reichend (Rückenlänge: ca. 30 cm), - ohne einzeln ausgearbeitete Büstenteile, - mit herausnehmbaren Polstern ausgestattet, - mit Schulterträgern; im Rückenteil in der Art eines Ringershirts gearbeitet und mit einer Aus- sparung versehen, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - im Rückenbereich sowie im Bereich der Seitenteile mit angenähten, "Taschen" bildenden Be- sätzen aus durchbrochen gearbeiteten Gewirken, - alle Gewirke bestehen laut Antrag aus synthetischen Chemiefasern, - am unteren Rand mit einem angesetzten, ca. 3 cm breiten, elastischen Bund, - das Kleidungsstück ist nach Schnitt und Ausstattung nicht dazu bestimmt, die Einzelbüste zu stützen, zu formen oder zu korrigieren (somit keine Ware der Position 6212). "Andere Kleidung (Bustier), aus Gewirken, aus Chemiefasern"

DEBTI13077/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-23

Bustier, Größe 36, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 65 % Polyamid und 35 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - bis kurz unter die Brust reichend (Rückenlänge: ca. 37 cm), - ohne einzeln ausgearbeitete Büstenteile, - vorn zusätzlich mit einfarbigen Gewirken unterlegt; mit herausnehmbaren Polstern ausgestattet, - mit Schulterträgern, - ohne Öffnung oder Verschluss, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 6212. "Andere Kleidung (Bustier), aus Gewirken, aus Chemiefasern"

DEBTI50750/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-23

Bustier, Größe XS, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 80 % Polyamid und 20 % Elasthan (beides synthe- tische Chemiefasern); im Büstenbereich mit doppelt gearbeiteten, einfarbigen Gewirken unter- legt, - bis kurz unter die Brust reichend (Rückenlänge: ca. 28 cm), - ohne einzeln ausgearbeitete Büstenteile, - an den Seiten mit eingearbeiteten, schmalen, biegsamen Stäbchen aus Kunststoff ausgestattet, - mit zwei schmalen, längenverstellbaren, abnehmbaren Spaghettiträgern; mit jeweils drei aufge- zogenen Kugeln verziert, - innen am oberen Rand mit einem sog. Haftband versehen, - im Rückenteil mit einem für Bikinioberteile typischen Hakenverschluss, - an allen Rändern gesäumt, - stellt als einzelnes Oberteil ohne ein Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers keinen Badeanzug der Position 6112 dar, - das Kleidungsstück ist nach Schnitt und Ausstattung nicht dazu bestimmt, die Einzelbüste zu stützen, zu formen oder zu korrigieren, somit keine Ware der Position 6212. "Andere Kleidung (Bustier), aus Gewirken, aus Chemiefasern"

DEBTI34951/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-10-27

Oberteil, Größe M, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1,4 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 93 % Polyamid und 7 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - durchgehend gefüttert, - den oberen Teil des Oberkörpers bedeckend; oberhalb der Taille endend (Rückenlänge: ca. 36 cm), somit u. a. keine Ware der Position 6109 oder der Position 6110, - mit ca. 2,5 cm breiten Schulterträgern, - ohne Öffnung oder Verschluss, - am unteren Rand mit einem verengenden, elastischen Abschluss. "Kleidung, andere als in den Positionen 6101 bis 6113 genannte, aus Gewirken, aus Chemiefasern"

DEBTI34970/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-09-08

Oberteil, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 80 % Polyamid und 20 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - den oberen Teil des Oberkörpers bedeckend; oberhalb der Taille endend (Rückenlänge: ca. 37 cm), somit u. a. keine Ware der Position 6109 oder der Position 6110, - mit ca. 2,5 cm breiten Schulterträgern, - ohne Öffnung oder Verschluss, - am unteren Rand mit einem verengenden, elastischen Abschluss. "Kleidung, andere als in den Positionen 6101 bis 6113 genannte, aus Gewirken, aus Chemiefasern"

DEBTI21303/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-11

Bustier, sog. Bustier Struktur Spitze, Art.-Nr. 346788, Größe M (40/42), Foto siehe Anlage, - vorn zweilagig gearbeitet, aus bis zu ca. 1,2 mm dicken, einfarbigen, gerippt gewirkten bzw. glatten Gewirken aus laut Antrag 92 % Polyamid und 8 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - bis kurz unter die Brust reichend (Rückenlänge: ca. 34 cm), - ohne einzeln ausgearbeitete Büstenteile, - mit eingelegten Polstern, - mit Schulterträgern, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - entlang der oberen Ränder mit einer ca. 2 cm breiten, angenähten Borte aus durchbrochen gearbeiteten Gewirken (sog. Raschelspitze), deren Verlängerung die Träger bilden, - mit einem abgepasst gewirkten, doppelt gearbeiteten, ca. 5 cm breiten, elastischen unteren Rand, - das Kleidungsstück ist nach Schnitt und Ausstattung nicht dazu bestimmt, die Einzelbüste zu stützen, zu formen oder zu korrigieren (somit keine Ware der Position 6212). "Andere Kleidung (Bustier), aus Gewirken, aus Chemiefasern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6114

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, die in den vorhergehenden Positionen dieses Kapitels nicht speziell erfasst ist. Zu dieser Position gehören unter anderem: 1) Schürzen, Arbeitsanzüge (Overalls), Arbeitskittel und andere Schutzkleidung, wie sie von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Chirurgen usw. getragen wird. 2) Soutanen, Messgewänder, Chorhemden, Chorröcke und andere Kleidung für kirchliche Zwecke. 3) Talare und Roben für Rechtsanwälte, Amtspersonen, Hochschullehrer und andere Kleidung der gleichen Art. 4) Spezialkleidung für Flieger usw. (z. B. elektrisch heizbare Kombinationen für Flieger). 5) Spezialkleidung, ungeachtet dessen, ob mit oder ohne geringfügig schützende Elemente, wie Polster im Ellenbogen-, Knie- oder Leistenbereich, die für bestimmte Sportarten, Tanzen oder Gymnastik bestimmt ist (z.B. …

Pos. 6114

Zu Unterposition 6114 30: 1. Leichtes gewirktes trägerloses Kleidungsstück (90 % Polyamid, 10 % Elasthan) für Frauen oder Mädchen, dazu bestimmt den oberen Teil des Körpers zu bedecken und knapp unter die Büste reichend; das Kleidungsstück lässt die Schultern frei. Die Ware kann unmittelbar auf der Haut als Oberkleidung oder als Unterkleidung getragen werden; sie ist mit elastischen Streifen von annähernd 30 mm Breite am unteren Rand des Kleidungsstücks und von annähernd 15 mm Breite am oberen Rand ausgestattet, die bewirken, dass das Kleidungsstück eng an der Brust anliegt. Das Kleidungsstück hat keine körperstützende Funktion. Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 2. Kurzärmeliges gewirktes Kleidungsstück für Frauen (68% Polyesterfasern und 32% Baumwolle), ohne Öffnung. Es ist unterhalb der Brust mit Rüschen verziert. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.

Pos. 6114

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1584/89 der Kommission vom 7. Juni 1989 1) (RV L 1584/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung von zwei Kleidungsstücken für Frauen oder Mädchen 2), für den Einzelverkauf aufgemacht: a) Leichtes Kleidungsstück (Oberteil) aus Gewirken oder Gestricken (55 % künstliche Chemiefasern, 45 % Baumwolle), unmittelbar auf der Haut zu tragen, deutlich oberhalb der Taille endend, die Brust und die obere Rückenpartie bedeckend, ohne Ärmel, mit einem vorn tief ausgeschnittenen Halsausschnitt. Das Kleidungsstück hat am unteren Rand ein elastisches Band (2,5 cm breit). (siehe Foto 431 A 3)). Unterposition 6114 3000 b) Slip aus dem gleichen Flächenerzeugnis (Unterposition 6108 22 00, siehe Erl. KN Pos. 6108 (EE), Foto 431 B). …

Pos. 6114

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Body (body stockings), leichtes Kleidungsstück für Frauen, aus Gewirke (46 % Baumwolle, 46 % Polyester, 8 % Lycra), mit einem Blumenmuster bedruckt, mit langen Ärmeln, den Rumpf aber nicht die Beine bedeckend, mit Druckknopfverschluss im Schritt, mit einem Halsausschnitt mit geringer Vertiefung auf der Vorderseite und mit einem tiefem Rückenausschnitt. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Kleidung aus Gewirken in die Unterposition 6114 einzureihen sind (HSC/8, Dok. 37100 G/6, 36865). …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6114.30.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 6114.30.00.00.0 umfasst Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6114.30.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6114.30.00.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6114.30.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611430. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6114.30.00.00.0?

6114.30.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6114.30.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6114.30.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6114 Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken > 611430 aus Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6114.30.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6114.30.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI39647/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6114.30.00.00.0?

Warennummer 6114.30.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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