Zolltarifnummer 6117.10.00: Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6117.10.00 steht für Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6117.10.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6117.10.00
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6117Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
- 6117.10Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
- 6117.10.00Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6117.10.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Halstuch, Größe 50 - 68, Foto siehe Anlage, - an zwei Pappetiketten befestigt, - als Wendehalstuch annähernd in Form eines Dreieckhalstuches gearbeitet, mit Seitenlängen von ca. 36 , 5 cm x 27 cm x 27 cm, - aus bedruckten Gewirken (auf einer Seite) und buntgewirkten Gewirken (auf der anderen Seite), - beide Gewirke bestehen aus 100 % Baumwolle, - an den Rändern zusammengenäht, - kann im Nacken mit einem weitenregulierbaren Klettverschluss geschlossen werden; in geschlossenem Zustand mit einem Halsumfang von maximal ca. 30 cm, - durch Zusammennähen konfektioniert, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, - ist aufgrund der Abmessungen nicht für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Halstuch), aus Gewirken"
Halstuch für Kinder, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - annähernd in Form eines Dreieckhalstuches, mit abgerundeten Ecken; mit den Seitenlängen: ca. 36 cm x 24 cm x 24 cm, - mit einer Außen- und Innenlage aus ca. 0,5 mm dicken Gewirken aus laut Antrag 100 % Baum- wolle: -- die Außenlage ist mit einem aufgedruckten Motiv und einem Schriftzug verziert, -- die Innenlage ist im Streifenmuster bedruckt, - an den Rändern zusammengenäht, - im Nacken mit einem Klettverschluss zu schließen; in geschlossenem Zustand mit einem Hals- umfang von maximal ca. 34 cm, - durch Zusammennähen konfektioniert, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, - ist aufgrund der Abmessungen nicht für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Halstuch), aus Gewirken"
Schalähnliche Ware, sog. Schlauchschal/Loop, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel vepackt, -- flachliegend in den Abmessungen von ca. 75 cm x 30 cm, -- als "Rundschal" doppelt gearbeitet; aus ca. 3,7 mm dicken, einfarbigen Gestricken aus 100 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern), -- mit einem Firmenlogo verziert, -- wird in der Art eines Schals um den Hals getragen, - laut Antrag als Einzelstück abgepasst gestrickt, somit konfektioniert, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (schalähnliche Ware), aus Gestricken"
Halstuch, sog. Hundehalstuch, Größe M, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- an einem bedruckten Pappetikett befestigt und in einem Polybeutel verpackt, -- als Dreiecktuch gearbeitet, mit den Seitenlängen von ca. 68 cm x 39 cm x 39 cm, -- aus ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus 90 % Baumwolle und 10 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- mit einem Firmenemblem verziert, -- an den Rändern mit kontrastfarbenen Gewirkestreifen eingefasst, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Accessoire für Hunde; kann aufgrund der neutralen Form und der Abmessungen auch von Menschen getragen werden; stellt sich damit sowohl als Sattlerware als auch als Bekleidungs- zubehör dar, demnach ist eine Einreihung nach den AV 3 a) und AV 3 b) nicht möglich; die Ware ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (4201 und 6117) in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Halstuch), aus Gewirken"
Varen er et smalt og aflangt stykke hæklet tekstilstof. Varen er bredest på midten og bliver smallere mod enderne. Hver ende er afsluttet i en afrundet spids. Varen kan bæres omkring halsen og anvendes som et halstørklæde. Det er oplyst, at varen er hæklet af garn bestående af bomuld og alpaka. Varen er efter det oplyste 130-150 cm langt og 12 cm bredt.
Article textile confectionné, de type accessoire du vêtement, en bonneterie de fibres synthétiques (tulle de polyester), se présentant sous la forme d’un voile de mariée, doté d’une accroche constituée d’un peigne en métal argenté pour cheveux, cousu au voile. Dimensions du voile : Longueur 3m75 ; Largeur 2m10.
Article textile confectionné, de type accessoire du vêtement, en bonneterie de fibres synthétiques (tulle de polyester), se présentant sous la forme d’une voilette de mariée, ornée de strass, et dotée d’une accroche constituée de deux peignes en métal argenté pour cheveux, cousus au voile.
Article textile confectionné, de type accessoire du vêtement, en bonneterie de fibres synthétiques (tulle de polyester), se présentant sous la forme d’une voilette de mariée, ornée de perles en verre nacrées, et dotée d’une accroche constituée de deux peignes en métal argenté pour cheveux, cousus au voile.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (*) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Konfektionierte Ware, aus einem ringförmigen gummielastischen Gewirke aus Chemiefasern. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 629) Unterposition 6117 80 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe g) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80 und 6117 80 10. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. …
Zu Unterpositionen 6117 1000 bis 6117 8080: Bekleidungszubehör sind individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung oder Verzierung von Kleidung darstellen. Zu dieser Position gehören Schals aus Gewirken oder Gestricken mit einer Breite von mehr als 8 cm. Schals aus Gewirken oder Gestricken von 6 cm x 100 cm, 7 cm x 70 cm sind in Position 6111 einzureihen. Gewirktes Kopfband (knitted headband), zu 70 % des Gewichtes aus Acrylfasern und zu 30 % des Gewichtes aus Wolle, durch Nähen zusammengefügt, mit einer Weite variierend zwischen 6 bis 11 cm, zum Schutz gegen Kälte, zum Halten der Frisur, etc. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Bekleidungszubehör in Unterposition 6117 80 einzureihen sind (HSC/9, Dok. 37380 H/9, 37228). (entfallen) bis Zu dieser Position gehören Lätzchen für Erwachsene von rd. …
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6117.10.00?
Die Zolltarifnummer 6117.10.00 umfasst Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6117.10.00?
Der Drittlandszollsatz für 6117.10.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6117.10.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6117.10.00?
6117.10.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6117.10.00 im Zolltarif eingeordnet?
6117.10.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken > 611710 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6117.10.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6117.10.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI14501/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6117.10.00?
KN-Code 6117.10.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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