Zolltarifnummer 6117.80.10: Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus elastischen oder kautschutierten…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6117.80.10 steht für Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus elastischen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6117.80.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6117.80.10
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6117Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
- 6117.80anderes Bekleidungszubehör
- 6117.80.10Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus elastischen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6117.80.10
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Kopfband und zwei Schweißbänder, sog. Kostümheld® 3 in 1 Schweißband pink Set mit Stirnband, Foto siehe Anlage, - als Set in einem Polybeutel mit Papiereinleger verpackt, - Kopfband -- schlauchförmig, im flachliegenden Zustand ca. 13 cm lang und ca. 5 cm breit, - Schweißbänder -- schlauchförmig, in flachliegendem Zustand ca. 7 cm lang und ca. 5,5 cm breit, - doppelt gearbeitet, aus einfarbigen, elastischen (augenscheinlich Kautschukfäden enthaltend), dehnbaren Schlingengewirken aus Spinnstoffen (laut Antrag 100 % Polyester), - durch Zusammennähen konfektioniert, - in der von Sportlern verwendeten Art; wird u. a. zur Schweißaufnahme über das Handgelenk gezogen bzw. als Stirn- oder Kopfband getragen, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - individuelle (selbstständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung von Kleidung darstellen. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Kopfband und Schweißbänder), aus elastischen Gewirken"
Haargummis, sog. Haargummiset 6er, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in unterschiedlichen Farbausführungen, - sechs Stück an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - jeweils in den Abmessungen von ca. 3 cm (Durchmesser) x 2 cm (Höhe, ausgerollt), - aus einem schlauchförmigen, aufgerollten, elastischen Schlingengewirke aus laut Antrag synthe- tischen Chemiefasern; augenscheinlich Elastomergarne enthaltend, - auf Länge geschnitten; abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig (u. a. somit konfektioniert), - mit einer aufgeklebten "Schleife" aus Geweben aus Spinnstoffen verziert, - wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmen die Gewirke den wesentlichen Charakter der Waren. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummis), aus elastischen Gewirken"
Stirnband, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Farben und Größen, - flachliegend in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 23,5 cm x 10 cm, - aus ca. 1,8 mm dicken, einseitig (Innenseite) gerauten, buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 97 % Polyester und 3 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - an den Rändern umgeschlagen und festgenäht, - mit reflektierenden Streifen und einem Schriftzug bedruckt, - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird als Stirn- oder Kopfband um den Kopf und über die Ohren als Kälteschutz getragen; stellt sich nach der Beschaffenheit aber weder als Kopftuch der Unterposition 6117 10 noch als Kopfbedeckung des Kapitels 65 dar, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Stirnband), aus elastischen Gewirken"
Haargummis, sog. Geschenkset mit Haaraccessories, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus 20 Haargummis und 2 Haarspangen, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs in einer Kunststoffbox mit Tragegriff [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)] für den Einzelverkauf aufgemacht, - 20 Haargummis: -- in verschiedenen Farben, jeweils in den Abmessungen von ca. 2,5 cm (Durchmesser) x 1,5 cm (Höhe, ausgerollt), -- aus einem einfarbigen, schlauchförmigen, aufgerollten, elastischen Gewirke aus laut Antrag 60 % Polyamid und 40 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), -- auf Länge geschnitten; abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig (somit konfektioniert), -- wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, -- in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, -- individuelles (selbständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, - 2 Haarspangen: -- leicht gebogen, annähernd tropfenförmig; in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 4 cm x 2,5 cm, -- aus augenscheinlich unedlem Metall; der obere Teil der Spange ist in einem mehrlagig gearbeiteten Zuschnitt mit einer Schauseite aus einem mit Glitzerpartikeln überzogenen Gewebe eingearbeitet, -- mit einem Clip/Klickmechanismus ausgestattet, -- dient zum Zusammenhalten des Haares und zugleich als Haarschmuck, - insbesondere im Hinblick auf die Menge bestimmen die Haargummis den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummis), aus elastischen Gewirken"
Kopfband, sog. OUTDOOR-HEADBAND, Foto siehe Anlage, - an einer bedruckten Pappkarte befestigt, - in zwei verschiedenen Ausführungen, - in flachliegendem Zustand ca. 25 cm lang und ca. 10 cm breit, - Variante 1 (meliert): -- aus ca. 0, mm dicken, einseitig (Innenseite) gerauten Gewirken aus laut Antrag 92 % Polyester und 8 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern) - Variante 2 (einfarbig): -- aus ca. 0, mm dicken, einseitig (Innenseite) gerauten Gewirken aus laut Antrag 87 % Polyester und 13 % Elasthan, - an den Rändern umgeschlagen und zusammengenäht, - durch Zusammennähen konfektioniert, - mit einem aufgedruckten, rundumlaufenden, reflektierenden Streifen verziert, - wird üblicherweise als Kopf-/Stirnband zum Zurückhalten des Haares und als Kälteschutz getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Kopfband), aus elastischen Gewirken"
Accessoire du vêtement, consistant en un masque facial post-opératoire, pour lifting et lipo-aspiration du double menton, confectionné en bonneterie élastiquée de coton majoritaire (62% Coton - 38% Élasthanne). L'article se règle et se ferme au moyen de bandes auto-agrippantes.
Accessoire du vêtement, de type « chouchou » pour attacher les cheveux, confectionné en étoffe de bonneterie (polyester et spandex), de forme tubulaire. L’article est conditionné pour la vente au détail par lot de 6 et en trois couleurs (noir, rose et gris).
Armstulpen, sog. 5X Tattoo Ärmel, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - fünf Stück mit unterschiedlichen Aufdrucken; einzeln in einem Polybeutel und gemeinsam in einem Polybeutel mit bedrucktem Papiereinleger verpackt, - schlauchförmig, flachliegend mit einer Länge von ca. 45 cm und einer Breite von ca. 11 cm (oben) bzw. 7 cm (unten), - aus ca. 0,3 mm dicken, bedruckten, durchscheinenden, elastischen Gewirken aus synthetischen Chemiefasern [laut Antrag: 92 % Nylon und 8 % Spandex (Elastomergarn)], - bedeckt den Unterarm und Teile des Oberarms, - am oberen Rand mit einem elastischen Band ausgestattet, - u. a. durch schlauchförmiges Zusammennähen konfektioniert, - sollen aufgrund des hautfarbenen und leicht durchscheinenden Gewirkes in Verbindung mit dem Druck den Eindruck erwecken, als seien die Arme tätowiert, - individuelle (selbstständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung von Kleidung darstellen, - aufgrund des eigenen Gebrauchswertes keine Ware der Position 9505. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Armstulpen), aus elastischen Gewirken"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80: Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6117, Ziffer 12. Hierher gehören u. a. Stirnbänder und Handgelenkschützer aus Gewirken oder Gestricken in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art sowie Ohrenschützer aus Gewirken oder Gestricken; die Ohrenschützer können miteinander verbunden sein.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (*) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Konfektionierte Ware, aus einem ringförmigen gummielastischen Gewirke aus Chemiefasern. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 629) Unterposition 6117 80 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe g) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80 und 6117 80 10. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. …
Zu Unterpositionen 6117 1000 bis 6117 8080: Bekleidungszubehör sind individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung oder Verzierung von Kleidung darstellen. Zu dieser Position gehören Schals aus Gewirken oder Gestricken mit einer Breite von mehr als 8 cm. Schals aus Gewirken oder Gestricken von 6 cm x 100 cm, 7 cm x 70 cm sind in Position 6111 einzureihen. Gewirktes Kopfband (knitted headband), zu 70 % des Gewichtes aus Acrylfasern und zu 30 % des Gewichtes aus Wolle, durch Nähen zusammengefügt, mit einer Weite variierend zwischen 6 bis 11 cm, zum Schutz gegen Kälte, zum Halten der Frisur, etc. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Bekleidungszubehör in Unterposition 6117 80 einzureihen sind (HSC/9, Dok. 37380 H/9, 37228). (entfallen) bis Zu dieser Position gehören Lätzchen für Erwachsene von rd. …
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6117.80.10?
Die Zolltarifnummer 6117.80.10 umfasst Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus elastischen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6117.80.10?
Der Drittlandszollsatz für 6117.80.10 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6117.80.10?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611780. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6117.80.10?
6117.80.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6117.80.10 im Zolltarif eingeordnet?
6117.80.10 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken > 611780 anderes Bekleidungszubehör. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6117.80.10?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6117.80.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI59670/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6117.80.10?
KN-Code 6117.80.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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