Zolltarifnummer 6117.80.10.00.0: Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus gummielastischen oder kautschutierten…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6117.80.10.00.0 steht für Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus gummielastischen oder kautschutierten Gewirken. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6117.80.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6117.80.10.00.0
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6117Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
- 6117.80anderes Bekleidungszubehör
- 6117.80.10aus elastischen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken
- 6117.80.10.00.0Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus gummielastischen oder kautschutierten Gewirken
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6117.80.10.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Stirn-/Kopfband, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - flachliegend in den Abmessungen (L x B) von ca. 18 cm x 9 cm, - aus einfarbigen, musterbildend gewirkten, dehnbaren Schlauchgewirken aus laut Antrag 96 % Polyamid und 4 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - vorn zusammengenäht und mit einer angeknoteten "Schleife" aus den o. g. Schlauchgewirken gerafft bzw. verziert, - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird als Stirn- oder Kopfband zum Zurückhalten der Haare oder zum Schutz der Ohren vor Kälte getragen, - stellt sich nach der Beschaffenheit weder als Kopftuch der Unterposition (HS) 6117 10 noch als Kopfbedeckung des Kapitels 65 dar, - wird aufgrund des textilen Charakters nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - ist nicht nur von Kleinkindern mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm tragbar, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung in die Position 6117. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Stirn-/Kopfband), aus elastischen Gewirken"
Haargummis, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus 12 Haargummis und 3 Haarspangen; veranschaulicht durch vier Warenmuster unterschiedlicher Ausführungen, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und laut Antrag auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht, - 12 Haargummis: -- in teils unterschiedlichen Ausführungen (Farbe, Größe, Struktur), -- in den max. Abmessungen von ca. 3 cm (Durchmesser) x 2,5 cm (Höhe, ausgerollt), -- jeweils aus einfarbigen, schlauchförmigen, aufgerollten und elastischen (augenscheinlich Elasto- mer Garne enthaltend) Gewirken (teilweise mit Flor) aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern); 2 Stück zusätzlich mit augenscheinlich metallisierten Streifen aus syn- thetischer Spinnmasse mit einer Streifenbreite von weniger als 1 mm gearbeitet, -- auf Länge geschnitten; abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig (somit konfektioniert), -- in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, -- individuelles (selbständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, - 3 Haarspangen: -- annähernd herzförmig; in den Abmessungen (L x B) von ca. 2 cm x 2,5 cm, -- aus zwei zueinander gebogenen Kämmen mit jeweils 4 Zinken aus laut Antrag Kunststoff, die ineinandergreifen und mittels eines im Greifbereich befindlichen Stiftes, auf dem eine Feder fixiert ist (jeweils aus Metall), zusammengehalten werden, - dient zum Zusammenhalten des Haares und zugleich als Haarschmuck, - insbesondere im Hinblick auf die Menge bestimmen die Haargummis den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummis), aus elastischen Gewirken"
Haargummis, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als achtteiliges Sortiment (4 verschiedene Farben) auf einer Pappkarte aufgebracht, -- in den Abmessungen von ca. 4 cm (Durchmesser) x 3 cm (Höhe, ausgerollt), -- jeweils aus einem einfarbigen, schlauchförmigen, aufgerollten, elastischen Schlingengewirke aus 80 % Polyester und 20 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), -- auf Länge geschnitten, -- wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, - abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig (somit konfektioniert), - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummis), aus elastischen Gewirken"
Haargummis, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als neunteiliges Sortiment (3 verschiedene Farben) auf einer Pappkarte aufgebracht, -- in den Abmessungen von ca. 4 cm (Durchmesser) x 2,5 cm (Höhe, ausgerollt), -- jeweils aus einem einfarbigen, schlauchförmigen, aufgerollten, elastischen Gewirke aus 100 % synthetischen Chemiefasern, -- auf Länge geschnitten, -- wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummis), aus elastischen Gewirken"
Multifunktionsartikel, Gr. S und M, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt; veranschaulicht durch ein Muster in Größe S, - flachliegend in den Abmessungen (H x B) von ca. 36 cm x 20 cm, - aus ca. 0,7 mm dicken, bedruckten, elastischen Gewirken aus laut Antrag 95 % Baumwolle und 5 % Elasthan (Elastomergarn; synthetische Chemiefasern), - längsseitig schlauchförmig zusammengenäht (somit konfektioniert), - an den Rändern der Öffnungen geschnitten, - kann laut Antrag multifunktional verwendet werden, z. B. als Ersatz für einen Rollkragen, als Kopfband, als Kopfwärmer oder als Stirnband, somit kein Schal bzw. keine schalähnliche Ware der Unterposition (KN) 6117 1000, - nicht der menschlichen Kopfform angepasst, somit keine Kopfbedeckung des Kapitels 65, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Multifunktionsartikel), aus elastischen Gewirken"
Haarbänder, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als 3er Pack verpackt, - flachliegend mit einem Außendurchmesser von ca. 12 cm, - in drei verschiedenen Ausführungen, jeweils aus elastischen Gewirken aus laut Antrag 87 % Poly- amid und 13 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern): -- aus ca. 0,9 mm dicken, einfarbigen Gewirken, -- aus ca. 1,6 mm dicken, gerippt und buntgewirkten Gewirken, -- aus ca. 0,7 mm dicken, augenscheinlich musterbildend gerauten Gewirken, - durch ein innenliegendes, ringförmig zusammengenähtes, sog. Gummiband gerafft, - durch schlauch- und ringförmiges Zusammennähen konfektioniert, - werden zum Zusammenhalten des Haares und zugleich als Kopf-/Haarschmuck getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters werden die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haarbänder), aus elastischen Gewirken"
Haargummi, Foto siehe Anlage, - auf einem Pappaufhänger aufgebracht, - in den Abmessungen von ca. 4 cm (Durchmesser) x 3,5 cm (Höhe, ausgerollt), - aus einem einfarbigen, schlauchförmigen, aufgerollten, elastischen Gewirke aus laut Antrag 60 % Spandex und 40 % Polyester (beides synthetische Chemiefasern), - auf Länge geschnitten; abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig (somit konfektioniert), - wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummi), aus elastischen Gewirken"
Es handelt sich um vier Haargummis jeweils mit einem Schmetterling verziert, - in den Abmessungen von ca. 2,5 cm (Durchmesser) x ca. 1 cm (Höhe, ausgerollt), - jeweils aus einem einfarbigen, schlauchförmigen, aufgerollten Schlingengewirke aus - laut Antragsangaben - synthetischen Chemiefasern mit eingearbeiteten Fäden aus Elasthan, - auf Länge geschnitten; abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig (somit konfektioniert), - jeweils mit einem aufgeklebten Schmetterling aus einem mit Glitterpartikeln versehenen Flächenerzeugnis verziert, - wird zum Zusammenhalten des Haares und zugleich als Kopf-/Haarschmuck getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. Die vier Haargummis mit Schmetterling sind gemeinsam mit einer Halskette und einem Armband (DEBTI-32710/23-1), einem Fingerring (DEBTI-32710/23-2), einem Haargummi (sog. Scrunchie) (DEBTI-32710/23-3), zwei Haarspangen aus Kunststoff (DEBTI-32710/23-5) und zwei Haarspangen aus unedlem Metall (DEBTI-32710/23-6) als Verkaufseinheit eines 12-teiligen sogenannten Schmucksets in einer Pappschachtel mit Pappschuber verpackt. Eine Einreihung als Spielzeug der Position 9503 kommt nicht in Betracht, da das Set nicht im Wesentlichen der spielerischen Unterhaltung von Kindern und Erwachsenen dient. Insbesondere eine Einreihung in die Unterposition (KN) 9503 0070 kommt nicht in Betracht, da weder eine Zusammenstellung noch eine Aufmachung vorliegt. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs ebenfalls nicht in Betracht. Daher sind die einzelnen Bestandteile (hier: Haargummis mit Schmetterling) getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummis), aus elastischen Gewirken" eingereiht.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80: Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6117, Ziffer 12. Hierher gehören u. a. Stirnbänder und Handgelenkschützer aus Gewirken oder Gestricken in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art sowie Ohrenschützer aus Gewirken oder Gestricken; die Ohrenschützer können miteinander verbunden sein.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (*) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Konfektionierte Ware, aus einem ringförmigen gummielastischen Gewirke aus Chemiefasern. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 629) Unterposition 6117 80 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe g) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80 und 6117 80 10. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. …
Zu Unterpositionen 6117 1000 bis 6117 8080: Bekleidungszubehör sind individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung oder Verzierung von Kleidung darstellen. Zu dieser Position gehören Schals aus Gewirken oder Gestricken mit einer Breite von mehr als 8 cm. Schals aus Gewirken oder Gestricken von 6 cm x 100 cm, 7 cm x 70 cm sind in Position 6111 einzureihen. Gewirktes Kopfband (knitted headband), zu 70 % des Gewichtes aus Acrylfasern und zu 30 % des Gewichtes aus Wolle, durch Nähen zusammengefügt, mit einer Weite variierend zwischen 6 bis 11 cm, zum Schutz gegen Kälte, zum Halten der Frisur, etc. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Bekleidungszubehör in Unterposition 6117 80 einzureihen sind (HSC/9, Dok. 37380 H/9, 37228). (entfallen) bis Zu dieser Position gehören Lätzchen für Erwachsene von rd. …
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6117.80.10.00.0?
Die Zolltarifnummer 6117.80.10.00.0 umfasst Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus gummielastischen oder kautschutierten Gewirken. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6117.80.10.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6117.80.10.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6117.80.10.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611780. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6117.80.10.00.0?
6117.80.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6117.80.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6117.80.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken > 611780 anderes Bekleidungszubehör > 61178010 aus elastischen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6117.80.10.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6117.80.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI37935/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6117.80.10.00.0?
Warennummer 6117.80.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
Mehr als ein Produkt einzureihen?
Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.