Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6204.39.19: Jacken, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6204.39.19 steht für Jacken, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6204.39.19 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6204.39.19
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6204Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
  3. 6204.39Jacken, aus anderen Spinnstoffen
  4. 6204.39.19Jacken, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6204.39.19

HS-Code6204.396 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6204.39.198 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI34225/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-11-05

Jacke, sog. Damenjacke, Größe 38, Foto siehe Anlage, - mit Kleiderbügel in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Lyocell (künstliche Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 60 cm), - mit einem Umlegekragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit 3/4-langen Ärmeln, - in Bahnen gearbeitet, - an den unteren Rändern gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"

DE6125/16-1Erteilt von DEGültig bis 2022-04-05

Jacke, Model 497, Größe 38, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - durchgehend gefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 66 cm), - mit einem Reverskragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, die im Taillenbereich mit einem Knopf von rechts über links geschlossen wird (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, - vorn mit zwei eingesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - im Taillenbereich mit einem durch Schlaufen gezogenen Bindegürtel, - in Bahnen gearbeitet, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"

DE20894/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-11-23

Jacke, sog. Damenjacket, TKI131020151523, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 78 % Viskose (künstliche Chemiefasern) und 22 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 77 cm), mit spitz zulaufenden, länger gearbeiteten Vorderteilen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, - im Taillenbereich mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschlüssen, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"

DE8862/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-06-14

Jacke, Model 458, Größe 38, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,5 mm dicken, buntbedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge im getragenen Zustand: ca. 70 cm), - gefüttert, - in Bahnen gearbeitet, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschlusssystem, ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit kurzen, weiten Ärmeln, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"

DE26752/16-1Erteilt von DEGültig bis 2020-01-22

Jacke, sog. Kimono Bluse, Art. Nr. 221120161059203173700, Größe 38, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,3 mm dicken (leichten), bedruckten, Geweben aus laut Antrag 100 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - leicht gefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 62 cm), - mit einem runden Halsausschnitt, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit 3/4-langen Ärmeln, - am unteren Rand mit einem Tunnelzug zu verengen (somit keine Ware der Position 6206), - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"

DE16168/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-10-03

Jacke, sog. Damen Blazer, Art. Nr. 423, Größe 38, Foto siehe Anlage, - überwiegend (Vorder- und Rückseite des Rumpfes) aus ca. 1,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus lt. Antrag 35 % Polyester (synthetische Chemiefasern), 35 % Viskose (künstliche Chemiefasern) und 30 % Wolle; mit Ärmeln aus lt. Antrag Leder, - vollständig leicht gefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 49 cm), - mit einem halsnahen, runden Auschnitt, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem seitlich versetzten Reißverschluss; entlang der Öffnung mit einem breiten Untertritt, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, die über den unteren Rand hinausreichen, - mit Schulterpolstern, - körpernah, tailliert und in Bahnen gearbeitet, - am unteren, nicht verengenden Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung, - im Hinblick auf Umfang und Erscheinungsbild bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen den Charakter der Ware. "Jacke aus Geweben, für Frauen, aus künstlichen Spinnstoffen, keine Arbeits- und Berufskleidung"

DE12944/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-08-14

Jacke, sog. Damenblazer TKI040720131357, Größe M, Foto siehe Anlage, - bestehend aus: -- einer Vorderseite und Ärmeln aus Applikationsstickereien (Pailletten) der Position 5810, mit einem Stickgrund aus einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 95 % Viskose (künstliche Chemiefasern) und 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), -- einer Rückseite aus Gewirken der Position 5903, - leicht gefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: etwa 43 cm), - mit einem Reverskragen, - mit Schulterpolstern ausgestattet, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss; ohne Hinweise auf den Trägenkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, - vorn mit zwei Taschenattrappen, - in Bahnen gearbeitet, weist aufgrund des Schnitts und der Ausstattung eine gewisse Formstabilität auf, - keine Arbeits- und Berufskleidung, - an den Ärmelenden und am unteren, vorn spitz zulaufenden Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - im Hinblick auf den Umfang und den Gesamteindruck bestimmen die Applikationsstickereien den Charakter der Ware. "Jacke, aus Stickereien, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern, andere als in der Unterposition 6204 3911 genannte"

DEF/6612/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-11-26

Jacke für Frauen, Größe 38, siehe Foto, - aus 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 82% Viskose (künstliche Chemiefasern) und 18% Polyamid (synthetische Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: 56 cm), - mit einem Umlegekragen mit zwei Knöpfen am Kragenspiegel, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, die mit drei Knöpfen von rechts auf links geschlossen wird (Frauenkleidung), - mit kurzen Ärmeln, an den Ärmelabschlüssen jeweils mit einem angenähten Knopf, - mit zwei eingesetzten Taschen unterhalb der Taille, somit keine Ware der Position 6206, - ungefüttert; in 10 Längsteilen (Bahnen) gearbeitet, - am unteren Rand gesäumt, - wird insbesondere aufgrund der Ausstattung (u. a. ohne Futter) nicht als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen (u. a. auch deshalb keine Kleidung der Position 6202).

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6204

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6104 gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Nicht zu dieser Position gehören dagegen Kleidungsstücke aus Geweben der Pos. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 (Pos. 6210).

Pos. 6204

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 645/89 der Kommission vom 14. März 1989 (RV L 645/89) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung aus zwei Kleidungsstücken 2), in Aufmachung für den Einzelverkauf: a) Leichter, weiter Blouson aus Geweben (Unterposition 6201 93 00 20), siehe Erl. KN Pos. 6201 (EE), Foto 406 A). b) Leichte, lange Hose aus Geweben (100 % synthetische Chemiefaser 3) ), hergestellt aus einem einfarbigen Gewebe, von der Taille bis zu den Knöcheln reichend; in der Taille befindet sich eine Verengung in Gestalt eines elastischen Bandes mit einer Zugkordel. …

Kapitel 62

1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6204.39.19?

Die Zolltarifnummer 6204.39.19 umfasst Jacken, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6204.39.19?

Der Drittlandszollsatz für 6204.39.19 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6204.39.19?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 620439. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6204.39.19?

6204.39.19 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6204.39.19 im Zolltarif eingeordnet?

6204.39.19 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen > 620439 Jacken, aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6204.39.19?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6204.39.19 erfasst, zum Beispiel DEBTI34225/20-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6204.39.19?

KN-Code 6204.39.19 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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