Zolltarifnummer 6204.39.19.00.0: Jacken, aus künstlichen Chemiefasern, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6204.39.19.00.0 steht für Jacken, aus künstlichen Chemiefasern, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6204.39.19.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6204.39.19.00.0
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6204Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
- 6204.39Jacken, aus anderen Spinnstoffen
- 6204.39.19andere
- 6204.39.19.00.0Jacken, aus künstlichen Chemiefasern, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6204.39.19.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Jacke, Art.- Nr.: 15-1419 // D7075G10788A, in Größe M, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Viskose (künstliche Chemiefasern); mit schmalen Einsätzen aus augenscheinlich Klöppelspitze aus Spinnstoffen, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 71 cm), - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit kurzen, weiten Ärmeln, - seitlich offen, mit zwei angenähten Bindebändern, durch die im geschlossenen Zustand die Ärmel gebildet werden, - am unteren Rand mit ca. 16 cm langen, angeknoteten Fransen ausgestattet, - keine Arbeits- und Berufskleidung, - stellt sich aufgrund des Schnitts, der Länge und der Ausstattung (Ärmel) nicht als Ware der Position 6214 dar. "Jacke, nicht aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Damenbluse, Art. 2031489.00.70, Größe 36, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 71 cm), - hinten mit einem schmalen Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss (u. a. somit keine Bluse/Hemdbluse), ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln; in Höhe der Ellenbogen mit Knöpfen, die dem Fixieren der aufgekrempelten Ärmel mittels innen angenähter Knopflaschen dienen, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Poncho, Art. 0219332.00.70, Saison 506K, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 52 % Viskose und 48 % Modal (beides künstliche Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge in getragenem Zustand: ca. 75 cm), - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, die in Brusthöhe mit Bindebändern geschlossen werden kann, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit kurzen, weiten Ärmeln, - seitlich offen, - entlang der Ränder mit einer aufgenähten Borte verziert, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung, - stellt sich insbesondere aufgrund der Ausstattung (Ärmel) als Jacke dar, u. a. somit kein Umhang. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Poncho für Damen, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,4 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge in getragenem Zustand: ca. 77 cm); mit lose herunterhängenden, spitz zulaufenden Vorderteilen, die in getragenem Zustand über den halben Oberschenkel hinausreichen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit kurzen, weiten Ärmeln, - in Bahnen gearbeitet, - am unteren Rand mit ca. 8 cm langen Fransen, - keine Arbeits- und Berufskleidung, - stellt sich aufgrund des Schnitts, der Länge und der Ausstattung nicht als Ware der Position 6214 dar, - stellt sich insbesondere aufgrund der Ausstattung (Ärmel) als Jacke dar, u. a. somit kein Umhang und keine Ware der Position 6211. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Trendy Sommer Kimono, Art. 2030478.00.70, Größe 36, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,3 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 63 cm), - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschlusssystem, somit keine Bluse / Hemdbluse; ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit kurzen, weiten Ärmeln, - an den vorderen Rändern und den Armausschnitten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - am unteren Rand mit einer Fransenborte aus Rundgewirken, - keine Arbeits- und Berufskleidung, - stellt sich als Jacke dar, somit keine Ware der Position 6211. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung."
Jacke für Frauen, sog. Kurzjacke, Art. 593-717, Größe 38, siehe Abbildung; - aus 2 mm dicken, einfarbigen, gerauten Geweben aus lt. Antrag 50 % Wolle und 50 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - über die Taille, aber nicht über den Schritt reichend (Rückenlänge: 52 cm); aufgrund der geringen Länge u. a. kein Kurzmantel der Position 6202, - mit einem kurzen Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - gefüttert, - körpernah in Bahnen geschnitten, - mit langen Ärmeln, - mit zwei eingesetzten Taschen mit Knopfverschluss, - am unteren Rand und an den Ärmelenden durch Umschlagen und Festnähen gesäumt.
Jacke für Frauen, Modell 371 219, Größe 38, siehe Foto, - aus 0,8 mm dicken, buntgewebten, auf der Schauseite geschmirgelten Jacquardgeweben aus laut Antrag 68% Viskose (künstliche Chemiefasern) und 32% Baumwolle, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 62 cm), - mit einem V-förmigen Halsausschnitt mit Reverskragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung von rechts über links geknöpft (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln; mit Schulterpolstern; ungefüttert; ohne Taschen, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - Vorder- und Rückenteil aus acht Längsteilen (Bahnen) gearbeitet, - weist aufgrund des Bahnenschnitts und der Ausstattung eine gewisse Formfestigkeit auf und kennzeichnet sich damit als Jacke (somit keine Hemdbluse), - wird üblicherweise nicht als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Kleidung getragen und bietet keinen Wetterschutz (damit keine Windjacke und kein ähnliches Kleidungsstück der Pos. 6202).
Jacke für Frauen, Style 21277, Gr. 42, s. Abb.; - aus 1,4 mm dicken, mehrfarbigen Applikationsstickereien der Pos. 5810 mit Stickgrund aus durchscheinenden Kettengewirken (kein Tüll) aus lt. Antragsangaben 100% Viskose (künstl. Chemiefasern), - bis die Taille reichend (Rückenlänge: 63 cm), - mit einem halsfernen Ausschnitt mit Umlegekragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, die mit Knöpfen und Schlaufen von rechts über links geknöpft wird (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit einem wellenartigen, gesäumten Abschluss, - ungefüttert, - mit zwei aufgesetzten Taschen unterhalb der Taille, damit keine Hemdbluse, - am unteren Rand mit einem wellenartigen, gesäumten Abschluss.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6104 gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Nicht zu dieser Position gehören dagegen Kleidungsstücke aus Geweben der Pos. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 (Pos. 6210).
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 645/89 der Kommission vom 14. März 1989 (RV L 645/89) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung aus zwei Kleidungsstücken 2), in Aufmachung für den Einzelverkauf: a) Leichter, weiter Blouson aus Geweben (Unterposition 6201 93 00 20), siehe Erl. KN Pos. 6201 (EE), Foto 406 A). b) Leichte, lange Hose aus Geweben (100 % synthetische Chemiefaser 3) ), hergestellt aus einem einfarbigen Gewebe, von der Taille bis zu den Knöcheln reichend; in der Taille befindet sich eine Verengung in Gestalt eines elastischen Bandes mit einer Zugkordel. …
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6204.39.19.00.0?
Die Zolltarifnummer 6204.39.19.00.0 umfasst Jacken, aus künstlichen Chemiefasern, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6204.39.19.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6204.39.19.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6204.39.19.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 620439. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6204.39.19.00.0?
6204.39.19.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6204.39.19.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6204.39.19.00.0 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen > 620439 Jacken, aus anderen Spinnstoffen > 62043919 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6204.39.19.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6204.39.19.00.0 erfasst, zum Beispiel DE3281/16-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6204.39.19.00.0?
Warennummer 6204.39.19.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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