Zolltarifnummer 6204.63.11: Arbeits- und Berufskleidung
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6204.63.11 steht für Arbeits- und Berufskleidung. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6204.63.11 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6204.63.11
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6204Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
- 6204.63lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, aus synthetischen Chemiefasern
- 6204.63.11Arbeits- und Berufskleidung
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6204.63.11
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Bombenschutzanzug, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- Zusammenstellung, bestehend aus einer anderen Kleidung (sog. Jacke) und einer langen Hose, -- in einer einfachen Tragetasche verpackt, -- lange Hose: --- aus verschiedenen, einfarbigen (oliv und schwarz) Geweben aus synthetischen Chemiefasern (Nylon, Aramid), --- mit in der Länge verstellbaren Hosenträgern, --- mit einem höhergezogenen Bund, --- ohne Öffnung und ohne Verschluss, --- im Bereich der Ober- und Unterschenkel mit sog. "Schutzplatten" versehen, --- seitlich entlang der Beinaußenseiten jeweils mit einem Reißverschluss ausgestattet, --- mit knöchellangen Hosenbeinen, --- dient dem Schutz vor Explosionsüberdruck, Splittern und Hitze und wird von z. B. Kampf- mittelräumdiensten und Sprengstoffexperten in schwer zugänglicher und taktischer Umgebung getragen, - lässt aufgrund seines allgemeinen Aussehens und der Beschaffenheit erkennen, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden, - die Tasche stellt sich als Verpackung im Sinne der AV 5 b) dar, - "Jacke" und lange Hose bilden keine Kombination i. S. d. Anm. 3 b) zu Kapitel 62, da nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt; getrennte Einreihung beider Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex). "Lange Hose, aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern, Arbeits- und Berufskleidung "
Lange Hose, sog. OP-Hose, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 50 % Polyester (synthetische Chemie- fasern) und 50 % Baumwolle, - in der Taille abschließend; mit einem ca. 4 cm breiten Taillenbund, der mit einem eingezogenen elastischen Band (sog. Gummiband) sowie einem verengenden Tunnelzug ausgestattet ist, - ohne Öffnung und ohne Verschluss; ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit einer aufgesetzten, offenen Gesäßtasche versehen, - mit knöchellangen Hosenbeinen, - an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - lässt aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und der Beschaffenheit erkennen, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei der Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden. "Lange Hose, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, Arbeits- und Berufskleidung"
Bombenschutzanzug, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- Zusammenstellung, bestehend aus einer anderen Kleidung (sog. Jacke) und einer langen Hose, -- in einer einfachen Tragetasche [Verpackung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, -- "Jacke" und lange Hose bilden keine Kombination i. S. d. Anm. 3 b) zu Kapitel 62, da nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt; getrennte Einreihung beider Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, -- lange Hose: --- aus verschiedenen, einfarbigen (oliv und schwarz) Geweben aus synthetischen Chemiefasern (Nylon, Aramid), --- mit in der Länge verstellbaren Hosenträgern, --- mit einem höhergezogenen Bund, --- ohne Öffnung und ohne Verschluss, --- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), --- im Bereich der Ober- und Unterschenkel mit sog. "Schutzplatten" versehen, --- seitlich entlang der Beinaußenseiten jeweils mit einem Reißverschluss ausgestattet, --- mit knöchellangen Hosenbeinen, --- dient dem Schutz vor Explosionsüberdruck, Splittern und Hitze und wird von z. B. Kampfmittelräumdiensten und Sprengstoffexperten in schwer zugänglicher und taktischer Umgebung getragen, --- lässt aufgrund seines allgemeinen Aussehens und der Beschaffenheit erkennen, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden. "Lange Hose, aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern, Arbeits- und Berufskleidung "
Bombenschutzanzug, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- Zusammenstellung, bestehend aus einer anderen Kleidung, sog. Jacke und einer langen Hose, -- in einer einfachen Tragetasche [Verpackung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, -- "Jacke" und lange Hose bilden keine Kombination i. S. d. Anm. 3 b) zu Kapitel 62, da nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt; getrennte Einreihung beider Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, -- lange Hose: --- aus verschiedenen, einfarbigen (oliv und schwarz) Geweben aus synthetischen Chemiefasern (Nylon, Aramid), --- mit in der Länge verstellbaren Hosenträgern, --- mit einem höhergezogenen Bund, --- ohne Öffnung und ohne Verschluss, --- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), --- im Bereich der Ober- und Unterschenkel mit sog. "Schutzplatten" versehen, --- seitlich entlang der Beinaußenseiten jeweils mit einem Reißverschluss ausgestattet, --- mit knöchellangen Hosenbeinen, --- dient dem Schutz vor Explosionsüberdruck, Splittern und Hitze und wird von z. B. Kampfmittelräumdiensten und Sprengstoffexperten in schwer zugänglicher und taktischer Umgebung getragen, --- lässt aufgrund seines allgemeinen Aussehens und der Beschaffenheit erkennen, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden, --- aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Position 6210. "Lange Hose, aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern, Arbeits- und Berufskleidung "
Lange Hose, sog. Damen Caprihose, Art. 50041, Größe L, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen, strapazierfähigen Geweben aus laut Antrag 65 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 35 % Baumwolle, - in der Taille abschließend, mit einem angesetzten, teilweise elastischen Bund mit Gürtelschlaufen, - vorn mit einer Öffnung mit Reißverschluss, verdeckt von einer Patte von rechts über links (Frauenkleidung), die im Bund mit einem Knopf geschlossen wird, - mit verschiedenen ein- und aufgesetzten Taschen, - vorn im Bereich der Knie mit Abnähern ausgestattet, - mit reflektierenden Paspeln versehen, - mit 3/4-langen Hosenbeinen, die die Knie vollständig bedecken (Seitenlänge: ca. 75 cm), - an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - lässt erkennen, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Position 6104. "Lange Hose, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, Arbeits- und Berufskleidung"
Lange Hose, sog. Damen Cargohose, Art. 50037, Größe L, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen, strapazierfähigen Geweben aus laut Antrag 65 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 35 % Baumwolle, - in der Taille abschließend, mit einem angesetzten, teilweise elastischen Bund mit Gürtelschlaufen, - vorn mit einer Öffnung mit Reißverschluss, verdeckt von einer Patte von rechts über links (Frauenkleidung), die im Bund mit einem Knopf geschlossen wird, - mit verschiedenen ein- und aufgesetzten Taschen, - vorn im Bereich der Knie mit einem aufgenähten Zuschnitt aus Geweben verstärkt und mit Abnähern ausgestattet, - mit reflektierenden Paspeln versehen, - mit knöchellangen Hosenbeinen, - an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - lässt erkennen, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Position 6104. "Lange Hose, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, Arbeits- und Berufskleidung"
Conform descrierii solicitantului şi a fotografiei publicate în baza de date, produsul reprezintă pantaloni scurţi în talie, de lucru. Articolul este destinat utilizării de către un muncitor, ca îmbrăcăminte de lucru. Poate fi purtat atât de bărbaţi cât şi de femei. Pantalonii sunt confecţionaţi din ţesătură din poliester (65%) şi ţesătură din bumbac (35%). Nu sunt prevăzuţi cu bretele. Prezintă două buzunare cu tăietură oblică, în partea de sus a acestora şi două buzunare aplicate, unul în partea din faţă şi unul în partea din spate a acestora, ambele cu închidere cu bandă tip velcro. Pantalonii pot avea diferite culori. Produsul este conform standardului EN ISO 13688.
Conform descrierii solicitantului şi a fotografiei publicate în baza de date, produsul reprezintă pantaloni lungi în talie, fără bretele, de lucru. Articolul este destinat utilizării de către un muncitor, ca îmbrăcăminte de lucru. Poate fi purtat atât de bărbaţi cât şi de femei. Pantalonii sunt confecţionaţi din ţesătură din poliester (65%) şi ţesătură din bumbac (35%). Prezintă buzunare aplicate, confecţionate din acelaşi material cu pantalonii, în faţa şi la nivelul genunchiului stâng. Produsul este conform standardului EN ISO 13688.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6104 gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Nicht zu dieser Position gehören dagegen Kleidungsstücke aus Geweben der Pos. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 (Pos. 6210).
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 645/89 der Kommission vom 14. März 1989 (RV L 645/89) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung aus zwei Kleidungsstücken 2), in Aufmachung für den Einzelverkauf: a) Leichter, weiter Blouson aus Geweben (Unterposition 6201 93 00 20), siehe Erl. KN Pos. 6201 (EE), Foto 406 A). b) Leichte, lange Hose aus Geweben (100 % synthetische Chemiefaser 3) ), hergestellt aus einem einfarbigen Gewebe, von der Taille bis zu den Knöcheln reichend; in der Taille befindet sich eine Verengung in Gestalt eines elastischen Bandes mit einer Zugkordel. …
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6204.63.11?
Die Zolltarifnummer 6204.63.11 umfasst Arbeits- und Berufskleidung. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6204.63.11?
Der Drittlandszollsatz für 6204.63.11 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6204.63.11?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 620463. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6204.63.11?
6204.63.11 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6204.63.11 im Zolltarif eingeordnet?
6204.63.11 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen > 620463 lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6204.63.11?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6204.63.11 erfasst, zum Beispiel DEBTI27322/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6204.63.11?
KN-Code 6204.63.11 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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