Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6211.42.90.00.0: Trainingsanzüge, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6211.42.90.00.0 steht für Trainingsanzüge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6211.42.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6211.42.90.00.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6211Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung
  3. 6211.42andere Kleidung für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle
  4. 6211.42.90andere
  5. 6211.42.90.00.0Trainingsanzüge, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6211.42.90.00.0

HS-Code6211.426 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6211.42.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6211.42.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6211.42.90.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI51599/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-05

Schlafkleidung, Größe 110 bis 130, Foto siehe Anlage, - auf einem Kleiderbügel hängend in einem Polybeutel verpackt; veranschaulicht durch ein Muster in Größe 110, - mit einer Länge von mehr als 86 cm, - mit einer Vorderseite aus verschiedenen, ca. 0 , 2 mm dicken, einfarbigen sowie buntgewebten (gestreiften) Geweben aus laut Antrag 60 % Baumwolle und 40 % Polyester bzw. buntgewebten (kleine Sternchen) Geweben aus laut Antrag 55 % Polyester und 3 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern) sowie 42 % Baumwolle, - mit einer Rückseite aus den o. g. einfarbigen Geweben, - durchgehend gefüttert, - mit einem V-Ausschnitt, - vorn mit einer schräg nach links verlaufenden und am unteren Rand nach rechts weitergeführten Öffnung mit Reißverschluss, am oberen Rand mit einer kurzen, von rechts auf links überlappen- den Patte (Mädchenkleidung), - ärmellos, - am Halsausschnitt, den Armausschnitten und entlang der Öffnung mit Randeinfassungen, - vorn mit aufgestickten Motiven verziert, - dient als Schlafkleidung für Kinder, somit weder eine Ware der Position 6306 noch der Position 9404, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang sind die Gewebe aus überwiegend Baumwolle die für die Spinnstoffermittlung maßgebenden Flächenerzeugnisse. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen (HS) 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Mädchen, aus Baumwolle, andere als in den Unterpositionen (KN) 6211 4210 bis 6211 4242 genannte"

DEBTI39587/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-16

Kleidung, Größe 34, Foto siehe Anlage, - aus bis zu ca. 1,7 mm dicken Stickereien der Position 5810 mit einem Stickgrund aus einfarbigen Geweben und Stickfäden aus laut Antrag jeweils 95 % Baumwolle und 5 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über das Knie reichend (Rückenlänge: ca. 128 cm); u. a. damit weder eine Jacke der Position 6204 noch eine Ware der Position 6206, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, etwa in Taillenhöhe mit einem durch Schlaufen gezoge- nen Bindeband zu schließen; kann aufgrund der Art und der Anordnung der Verschlussmöglich- keit nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden; somit kein Kleid, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - entlang der Öffnung wellenförmig gearbeitet, - mit langen Ärmeln mit manschettenartigen Abschlüssen, - vorn mit zwei aufgesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - wird im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit kein Mantel, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 genannte, aus Stickereien, andere als in den Unterpositionen (HS) 6211 11 bis 6211 20 genannte, für Frauen, aus Baumwolle, andere als in den Unterpositionen (KN) 6211 4210 bis 6211 4242 genannte"

DEBTI39584/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-16

Oberteil, Größe 42, Foto siehe Anlage, - aus bis zu ca. 1,7 mm dicken Stickereien der Position 5810 mit einem Stickgrund aus einfarbigen Geweben und Stickfäden aus laut Antrag jeweils 95 % Baumwolle und 5 % Polyester (synthetische Chemiefasern); aufgrund der Dicke kein leichtes Kleidungstück, somit keine Bluse, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 45 cm), - mit schmalen, elastischen Schulterträgern, - vorn am oberen Rand wellenförmig gearbeitet, - an einer Seite mit einer fast bis zum unteren Rand reichenden Öffnung mit Reißverschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen (HS) 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Stickereien, für Frauen, aus Baumwolle, andere als in den Unter- positionen (KN) 6211 4210 bis 6211 4242 genannte"

DEBTI29558/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-12

Schlafkleidung, Größe 90 cm, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - mit einer Länge von ca. 92 cm, - mit einer Vorderseite aus verschiedenen, ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen sowie buntgewebten (gestreiften) Geweben aus laut Antrag 60 % Baumwolle und 40 % Polyester bzw. buntgewebten (kleine Sternchen) Geweben aus laut Antrag 55 % Polyester und 3 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern) sowie 42 % Baumwolle, - mit einer Rückseite aus den o. g. einfarbigen Geweben, - durchgehend gefüttert, - mit einem V-Ausschnitt, - vorn mit einer schräg nach links verlaufenden und am unteren Rand nach rechts weitergeführten Öffnung mit Reißverschluss, am oberen Rand mit einer kurzen, von rechts auf links überlappen- den Patte (Mädchenkleidung), - ärmellos, - vorn mit aufgestickten Motiven verziert, - dient als Schlafkleidung für Kinder, somit keine Ware der Positionen 6306 und 9404, - ist nicht für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang sind die Gewebe aus überwiegend Baumwolle die für die Spinnstoffermittlung maßgebenden Flächenerzeugnisse. "Andere Kleidung (Schlafkleidung), aus Geweben, für Mädchen, aus Baumwolle, andere als in den Unterpositionen (KN) 6211 42 10 bis 6211 42 42 genannte"

DEBTI30075/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-11

Weste, Größe M, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - im Bereich des Rückens und der Schultern aus bedruckten Geweben aus Baumwolle, vorn aus einfarbigen, netzartig durchbrochenen Gewirken (Mesh) aus Spinnstoffen, - durchgehend gefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 56 cm), - mit einem V-förmigen Halsausschnitt, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - ärmellos, mit weiten Armausschnitten, - mit mehreren auf- bzw. eingesetzten Taschen mit Klett- oder Reißverschluss ausgestattet, - wird im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Kleidung der Position 6202, - keine Arbeits- und Berufskleidung, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang verleihen die Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere Kleidung (Weste), aus Geweben, für Frauen, aus Baumwolle, keine Arbeits- und Berufskleidung"

DEBTI3189/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-06

Schürze, sog. Kochschürze zum Anmalen, Art. 58638, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel verpackt, -- in den Abmessungen von ca. 54,5 cm x 42,5 cm, -- aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Baumwolle, -- als Latzschürze gearbeitet; den vorderen Teil des Körpers bedeckend, -- mit einem Nackenträger und Bindebändern in der Taille, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- kann bemalt werden, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen (HS) 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Mädchen, aus Baumwolle, andere als in den Unter- positionen (KN) 6211 4210 bis 6211 4242 genannte"

DEBTI56273/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-09

Schlafkleidung, sog. Funktionsschlafsack, Art. 9582318, Größe 110, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,5 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 60 % Baumwolle und 40 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit einer Länge von laut Antrag 110 cm, - durchgehend wattiert gefüttert, - mit einem V-Ausschnitt, - vorn mit einer schräg nach links verlaufenden und am unteren Rand nach rechts weitergeführten Öffnung mit Reißverschluss; am oberen Rand mit einer kurzen, von rechts auf links überlappen- den Patte (Mädchenkleidung), - ärmellos, - vorn mit aufgestickten Motiven verziert, - dient als Schlafkleidung für Kinder, somit weder eine Ware der Position 6306 noch der Position 9404, - ist nicht für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt. "Andere Kleidung (Schlafkleidung), aus Geweben, für Mädchen, aus Baumwolle, andere als in den Unterpositionen (KN) 6211 4210 bis 6211 4242 genannte"

DEBTI56254/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-09

Schlafkleidung, sog. Funktionsschlafsack, Art. 9572318, Größe 90, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,5 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 60 % Baumwolle und 40 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit einer Länge von laut Antrag 90 cm, - durchgehend wattiert gefüttert, - mit einem V-Ausschnitt, - vorn mit einer schräg nach links verlaufenden und am unteren Rand nach rechts weitergeführten Öffnung mit Reißverschluss; am oberen Rand mit einer kurzen, von rechts auf links überlappen- den Patte (Mädchenkleidung), - ärmellos, - vorn mit aufgestickten Motiven verziert, - dient als Schlafkleidung für Kinder, somit weder eine Ware der Position 6306 noch der Position 9404, - ist nicht für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt. "Andere Kleidung (Schlafkleidung), aus Geweben, für Mädchen, aus Baumwolle, andere als in den Unterpositionen (KN) 6211 4210 bis 6211 4242 genannte"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6211

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6112 bezüglich der Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen und die Erläuterungen zu Pos. 6114 bezüglich anderer Kleidung gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Die Trainingsanzüge dieser Position können indessen gefüttert sein. Es ist zu beachten, dass, anders als Pos. 6114, diese Position auch gesondert gestellte geschneiderte Westen, nicht aus Gewirken und nicht aus Gestricken, umfasst. Zu dieser Position gehört ebenfalls Meterware, die in regelmäßigen Abständen nicht verkreuzte Fäden aufweist und aus der durch einfaches Zerschneiden ohne weitere Bearbeitung Lendentücher hergestellt werden können. Einzelne Lendentücher gehören ebenfalls zu dieser Position.

Pos. 6211

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 424/89 der Kommission vom 20. Februar 1989 1) (RV L 424/89): Hat bei Trainingsanzügen der KN-Code 6112 und 6211 das Teil, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, vorn eine durchgehende Öffnung, muss diese mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss versehen sein. Wenn jedoch die Öffnung vorn nicht durchgehend ist, darf sie auch mit Knöpfen jeder Art versehen sein, vorausgesetzt, die Öffnung ist nicht länger als ein Drittel der Länge des Kleidungsstücks, gemessen vom Halsausschnitt. Verordnung (EWG) Nr. 2507/91 der Kommission vom 20. August 1991 2) (RV L 2507/91): 2. Einteiliges Kleidungsstück aus Gewebe (100 % Baumwolle), enganliegend in der Taille, sowohl den Ober- als auch den Unterkörper bedeckend, oberhalb der Knie endend, jedes Bein einzeln umhüllend. …

Pos. 6211

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 6. September 2012 - AZ.: C-524/11 - Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Strampelsäcke wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder aus Baumwolle“ in die Unterposition 6209 2000 einzureihen sind, wenn sie aufgrund ihrer Größe für Kinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger geeignet sind. …

Pos. 6211

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Mai 2000 Az.: VII R 14/99 1. NV: Die Möglichkeit, dass kurze Hosen unterschiedslos als Freizeithose oder Badehose getragen werden können, schließt eine Tarifierung als Badehose aus. 2. NV: Die Feststellung, ob kurze Hosen anhand der bei der Einfuhr vorliegenden objektiven Merkmale als Badehosen anzusehen sind, richtet sich unter anderem nach dem Schnitt, der Zusammensetzung und gegebenenfalls nach der Aufmachung der Ware. Aus den Gründen: Tatbestand: ... Die Revisionsklägerin (Klägerin) ließ beim Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) im Jahr 199.. "Herrenschwimmshorts" chinesischen Ursprungs unter der Unterposition 6211 11 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum freien Verkehr abfertigen. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6211.42.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 6211.42.90.00.0 umfasst Trainingsanzüge, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6211.42.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6211.42.90.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6211.42.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621142. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6211.42.90.00.0?

6211.42.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6211.42.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6211.42.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung > 621142 andere Kleidung für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle > 62114290 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6211.42.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6211.42.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI51599/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6211.42.90.00.0?

Warennummer 6211.42.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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