Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6217.90.00: Teile

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6217.90.00 steht für Teile. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6217.90.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6217.90.00
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
6

Einordnung im Zolltarif

  1. 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6217Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
  3. 6217.90Teile
  4. 6217.90.00Teile

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6217.90.00

HS-Code6217.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6217.90.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI40290/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-12-07

Rückenlatz, Foto siehe Anlage, - mehrlagig gearbeitet, annähernd trapezförmig in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 24 cm x 21 cm, mit einer im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterverleihenden Außen- lage (Schauseite) aus einfarbigen Geweben, einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff und einer Innenlage aus netzartig durchbrochenen Abstandsgewirken; zur Befestigung an einer Hose mit einem Reißverschlusselement (sog. Verbindungsreißverschluss) ausgestattet, - mit zwei angenähten, über Kreuz gelegten, ca. 4 cm breiten, mittels Umlenkösen aus Kunststoff längenverstellbaren Trägern aus einfarbigen, elastischen Bändern aus Geweben, die mit einem rautenförmigen Verbindungselement aus Spinnstoffen zusammengefügt, an den Enden durch Umschlagen und Festnähen gesäumt und mit zwei Klemmclipsen aus unedlem Metall zum Befestigen am vorderen Teil einer Hose ausgestattet sind, - alle textilen Flächenerzeugnisse sind aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern gefertigt, - mit einem reflektierenden Aufdruck verziert, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich aufgrund der speziellen Form und der Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar, daher keine Ware der Position 6212 oder der Unterposition (KN) 6217 1000. "Teil von Kleidung (Rückenlatz), aus Geweben, andere als solche der Position 6212"

DEBTI14818/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-06

Teile von Kleidung, Foto siehe Anlage, - 2 Stück, annähernd trapezförmig, in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 82 cm x 29 cm, - aus ca. 0,3 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 52 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 48 % Baumwolle, - als lange Ärmel gearbeitet; an den Ärmelenden mit Klettverschlussriegeln ausgestattet; mit jeweils zwei aufgesetzten Taschen mit Reißverschluss, davon ist eine Tasche in Form eines sog. "Ärmelschoners" aus Geweben der Position 5903 gearbeitet; mit jeweils einem ca. 32 cm langen, mit Gewirken unterlegten Belüftungsschlitz mit Reißverschluss versehen; mit Flausch- und Klettbändern verziert, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar, daher keine Waren der Unterposition (KN) 6217 1000. "Teile von Kleidung, aus Spinnstoffen, andere als solche der Position 6212"

DEBTI17135/24-3Erteilt von DEGültig bis 2027-07-07

Dreiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem anorakähnlichen Kleidungsstück für Männer (Außenteil) und einem Blouson für Frauen (Innenteil) sowie einem Teil von Kleidung (Futter), sog. Motorradjacke für Herren, Größe L, Foto siehe Anlage, - alle drei Teile sind durch Druckknöpfe und Reißverschlüsse miteinander verbunden, die beiden Kleidungsstücke können aber auch separat getragen werden, das Futter kann mit beiden Kleidungs- stücken verbunden und getragen werden; getrennte Einreihung aller Bestandteile der Zusammen- stellung, da die beiden Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - Teil von Kleidung (Futter): -- in Form einer Jacke gearbeitet, -- dreilagig gearbeitet, durch Steppen abgeteilt, mit einer Außen- und Innenlage aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Geweben und einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff, -- über die Taille reichend (Rückenlänge ca. 56 cm), -- mit rundem Halsausschnitt, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, -- mit langen Ärmeln, mit V-förmigen Einkerbungen an den Ärmelenden, -- mit einer aufgesetzten Tasche aus Gewirken, -- alle Gewebe und Gewirke sind aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) gefertigt, -- entlang der Öffnung und des Halsausschnitts mit Druckknöpfen und an den Ärmelenden mit halben Reißverschlüssen zum Verbinden mit einem der o. g. Kleidungsstücke, -- am unteren Rand gesäumt, -- durch Zusammennähen konfektioniert, -- kann aufgrund der Ausstattung nicht separat getragen werden, -- stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar. "Teil von Kleidung (Futter), aus Geweben, anderes als solche der Position 6212"

DEF/6063/08-2Erteilt von DEGültig bis 2014-10-29

Zusammenstellung bestehend aus einer Hemdbluse für Frauen, Größe 48/50 und einem zusätzlichen Teil von Kleidung ( Krageneinsatz), sog.Damen Pullover mit Bluseneinsätzen, Art.PJN 49030,siehe beigefügte Fotos, - in Aufmachung für den Einzelverkauf (Hemdbluse und zusätzlicher Krageneinsatz sind mittels eines Heftfadens miteinander verbunden; getrennte Einreihung des zusätzlichen Krageneinsatzes da dieser nicht gleichzeitig mit der Hemdbluse getragen werden und damit nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs dient und somit keine Warenzusammenstellung i.S.d. AV 3 b) vorliegt, - Teil von Kleidung (sog. Krageneinsatz): -- aus 0,3 mm dicken, buntgewebten Geweben aus lt. Antrag 100% Baumwolle, -- mit einem Umlegekragen, -- vorn mit einer Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links, -- am unteren Rand mit Knopflöchern, -- wird als Krageneinsatz in ein Kleidungsstück eingeknöpft und stellt sich somit aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung der Unterposition 6217 9000 dar (damit kein Bekleidungszubehör der Unterposition 6217 1000).

DEF/6446/07-1Erteilt von DEGültig bis 2013-10-18

Teil von Kleidung, sog. beheizbares Innenfutter, siehe beigefügtes Foto, - zum Einnähen in Oberkleidung, - in Form eines Innenfutters für die Rückseite des Hauptkörpers und die langen Ärmel, - aus 0,1 mm dicken, einfarbigen Zuschnitten aus Geweben aus Spinnstoffen, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar, - im Rückenbereich und im Bereich der Ellenbogen mit aufgenähten, elektrischen Heizwiderständen; mit Anschlusskabel.

DEF/572/05-1Erteilt von DEGültig bis 2011-02-14

Teile von Kleidung, sog. Futterrumpf, siehe beigefügtes Foto, - zum Einnähen in die Vorderteile von Oberkleidung, - bestehend aus zwei mit Daunen gefüllten Zuschnitten aus Geweben aus Spinnstoffen; durch Zusammennähen konfektioniert; in den Abmessungen: Länge: 92 cm, Breite: 38 cm; an einer Schmalseite mit Aussparungen für den Arm- und Halsausschnitt, - stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6217

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes als aus Gewirken oder Gestricken, das weder in den vorhergehenden Positionen dieses Kapitels noch an anderer Stelle der Nomenklatur genannt oder inbegriffen ist. Ebenso zu dieser Position gehören Teile von Kleidungsstücken oder Bekleidungszubehör, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Teile von Waren der Pos. 6212. Zu dieser Position gehören unter anderem: 1) Schweißblätter, im Allgemeinen aus kautschutierten oder mit einer Zwischenlage aus Kautschuk versehenen Geweben (Schweißblätter ganz aus Kunststoff oder Kautschuk gehören zu Pos. 3926 bzw. 4015). …

Pos. 6217

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 20041) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Konfektionierte Ware aus einem ringförmig zusammengenähten Gewebe, bestehend aus einem elastischem Bändchen, das von einem Gewebe aus Chemiefasern umschlossen wird. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 630) Unterposition 6217 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6217, und 6217 10 00. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z. B. …

Pos. 6217

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Urteil des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz vom 22. März 2001 Az.: 6 K 3451/98Z Aus den Gründen: … Tatbestand: Die Klägerin beantragte am ... bei ...die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als Gürtel mit Gürtelschnalle bezeichnete Ware. Die beklagte Verwaltungsbehörde erteilte am ... die vZTA ..., in der die Ware als „anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör“ (Gürtel für Kinder) der Position 6217 1000 900 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugewiesen wurde. Nach Auffassung der Klägerin ist die Ware als „andere Ware aus Kunststoff“ in die Codenummer 3926 4000 einzureihen. Die Gürtel bestehen ... aus 2,5 cm breiten, elastischen, einfarbigen Spinnstoff – Geweben, die an den Schmalseiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt und mit einer Metallöse zum Einhaken versehen sind. …

Kapitel 62

1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6217.90.00?

Die Zolltarifnummer 6217.90.00 umfasst Teile. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6217.90.00?

Der Drittlandszollsatz für 6217.90.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6217.90.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621790. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6217.90.00?

6217.90.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6217.90.00 im Zolltarif eingeordnet?

6217.90.00 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 > 621790 Teile. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6217.90.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6217.90.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI40290/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6217.90.00?

KN-Code 6217.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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