Zolltarifnummer 6304.92.00.90: Andere Waren zur Innenausstattung, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6304.92.00.90 steht für Andere Waren zur Innenausstattung, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6304.92.00.90 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6304.92.00.90
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6304I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
- 6304.92aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
- 6304.92.00andere, aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
- 6304.92.00.90Andere Waren zur Innenausstattung, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6304.92.00.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Türstopper, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- annähernd zylinderförmig, mit einem Durchmesser von 16 cm und einer Höhe von 17 cm, -- aus verschiedenen einfarbigen Geweben aus 100 % Baumwolle, -- am oberen Abschluss mit einer Schlaufe aus Geweben, -- mit einem Aufdruck und aufgenähten, teilweise bedruckten Zuschnitten aus Geweben verziert, -- mit Sand und Spinnstoffen gefüllt, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - soll als Türstopper verwendet werden, - u. a. aufgrund der Verwendung keine den Bettausstattungen ähnliche Ware der Position 9404, - kennzeichnet sich aufgrund der eindeutig raumbezogenen Funktion als Ware zur Innenaus- stattung. "Andere Ware zur Innenausstattung (Türstopper), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus Baumwolle, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
Zierkissen, sog. Makramee-Kissen, Foto siehe Anlage, - zusammengesetzte Ware, bestehend aus einer Zierkissenhülle und einem Kissen, - in einem Polybeutel verpackt, - Zierkissenhülle: -- in quadratischer Form, mit den Abmessungen von laut Antrag 43 cm x 43 cm, -- mit einer Rückseite aus ca. 0,8 mm dicken und einer Schauseite aus ca. 3,8 mm dicken, einfarbigen, im mittleren Bereich mit einem Flor versehenen Geweben, -- auf der Schauseite mit musterbildend eingearbeiteten Streifen aus Gewirken und geknüpften Fransen verziert, -- alle textilen Erzeugnisse bestehen aus laut Antrag 100 % Baumwolle, -- auf der Rückseite mit einer Öffnung mit Reißverschluss zum Einstecken einer Kissenfüllung, -- durch Zusammennähen konfektioniert, -- ohne Polsterung oder Füllung, somit keine Ware der Position 9404, -- kennzeichnet sich insbesondere aufgrund der auftragenden Verzierungen und seiner dekorativen Wirkung als Zierkissenbezug (somit keine Bettwäsche der Position 6302), - Kissen: -- in quadratischer Form, mit den Abmessungen von ca. 40 cm x 40 cm, -- mit einer Hülle aus augenscheinlich Vliesstoff und einer Füllung aus Wattierungsstoff, -- beide Erzeugnisse bestehen aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild (Zierwirkung) sowie den Wert verleiht die Zierkissen- hülle der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere Ware zur Innenausstattung (Zierkissen), keine Ware der Position 9404, aus Spinnstoffen, nicht aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle, nicht nach dem Batikverfahren handbedruckt"
Zierkissen, sog. Makramee-Kissen, Foto siehe Anlage, - in quadratischer Form, mit den Abmessungen von 43 cm x 43 cm, - mit einer äußeren Hülle aus 0,7 mm dicken, einfarbigen Geweben und mit einer Füllung aus Wattierungsstoff, - auf der Schauseite aus einem in Makramee-Technik (durch Knoten) hergestellten Zierelement aus ca. 4 mm dicken Garnen, - alle Flächenerzeugnisse bestehen aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ist aufgrund der stark auftragenden Verzierungen nicht zum Betten eines Körperteils geeignet, u. a. somit keine Ware der Position 9404, - stellt sich insbesondere aufgrund des in Makramee-Technik hergestellten Flächenerzeugnisses und seiner dekorativen Wirkung als Zierkissen dar; kennzeichnet sich aufgrund seiner raumbezogenen Funktion als Ware zur Innenausstattung. "Andere Ware zur Innenausstattung (Zierkissen), keine Ware der Position 9404, aus Spinnstoffen, nicht aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle, nicht nach dem Batikverfahren handbedruckt"
Sitzkissenhülle, sog. COVERS für Sitzkissen für die Meditationspraxis, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- der Form eines halbmondförmigen Keilkissens angepasst gearbeitet, in den max. Abmessungen (L x B x H) von ca. 45 cm x 20 cm x 12 cm, -- aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 100 % Baumwolle, -- mittig auf der Unterseite mit einem über die Längsseite reichenden, ca. 40 cm langen Reißverschluss zum Einstecken eines Kissens, -- an der hochragenden Seite mittig mit einem angenähten, ca. 6 cm breiten, doppelt gearbeiteten Griff aus den oben genannten Geweben; mit einem aufgestickten Logo verziert, - u. a. durch Zusammmenfügen konfektioniert, - laut Antrag ohne Polsterung oder Füllung, somit keine Ware der Position 9404, - kein Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, u. a. da sich das gefüllte Sitzkissen nicht als Möbel darstellt, - soll als Bezug über ein auf den Boden zu legendes Sitzkissen gezogen werden, somit keine Bettwäsche der Position 6302, - kennzeichnet sich nach dem Verwendungszweck als Ware zur Innenausstattung. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sitzkissenhülle) aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus Baumwolle, nicht nach dem Batikverfahren handbedruckt"
Article confectionné, de type article d’ameublement, se présentant sous la forme d’une embrasse pour rideau, composée d’un cordon majoritairement en coton (80% coton et 20% polyester), comportant à ses extrémités des glands de passementerie. Ces extrémités sont nouées, et forme un lien de passementerie destiné à relever ou maintenir un rideau.
Article d’ameublement, confectionné, de type embrasse de rideau à embouts aimantés, se présentant sous la forme d’un cordon constitué de coton et composé de trois cordelettes enlacées, de différents coloris.
Article d’ameublement, de type housse de coussin d’allaitement, en tissu de coton, s'ouvrant partiellement au moyen d'une fermeture à glissière pour permettre l'introduction du coussin.
Zugluftstopper, Foto siehe Anlage, - in einem Poybeutel verpackt, - in Form einer laut Antrag 90 cm langen Rolle, mit einem Durchmesser von ca. 10 cm, - aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - mit Füllmaterial aus laut Antrag Sand und Baumwolle ausgestopft und durch Zusammen- nähen konfektioniert, - wird zum Verhindern von Zugluft vor die Tür oder das Fenster gelegt, - aufgrund der eindeutig raumbezogenen Funktion (Tür- bzw. Fenstervorleger) kennzeichnet sich die Ware als Ware zur Innenausstattung, damit keine Ware der Position 6307. "Ware zur Innenausstattung (Zugluftstopper), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus Baumwolle, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gegenstände zur Innenausstattung aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren der vorhergehenden Positionen oder der Pos. 9404, für Wohnhäuser, öffentliche Gebäude, Theater, Kirchen usw. und ähnliche Waren zur Innenausstattung von Schiffen, Eisenbahnen, Flugzeugen, Wohnwagen, Autos und ähnlichen Beförderungsmitteln. Zu diesen Waren gehören Wandbehänge und Ausstattungen aus Spinnstoffen für Zeremonien (z. B. für Hochzeiten oder Begräbnisse); Moskitonetze oder Netze für Betten (einschließlich derjenigen, die in Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 63 genannt sind); Bettüberwürfe (andere als solche der Pos. 9404); Kissenbezüge, Schonbezüge für Möbel, Sesseldecken; Tischdecken (ausgenommen solche mit Merkmalen von Fußbodenbelägen – siehe Anm. …
Zu Unterposition 6304 92: 1. Gesteppte dekorative Kissenhülle („Sham“) aus einem gewebten Flächenerzeugnis aus Baumwolle, rechteckig (76 x 63 cm), bestehend aus einer gesteppten Vorderseite, einer Rückseite und dekorativen Rüschen. Die Vorderseite mit einer sichtbaren Außenseite aus Patchwork besteht aus einem gesteppten Erzeugnis aus einer Wattierungslage aus Polyester zwischen zwei Gewebelagen aus Baumwolle. Die Vorder- und die Rückseite sind so zusammengesetzt, dass eine Art Tasche entsteht und auf der Rückseite befindet sich eine Öffnung, die mit einem Reißverschluss versehen ist, um ein Kissen oder Polster einfügen zu können. Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 und 6.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 651/2007 der Kommission vom 8. Juni 2007 (ABL EU Nr. L 153, Seite 3) (RV L652/2007): 3. Ware aus Spinnstoffen zur Innenausstattung von Kraftfahrzeugen. Sie ist dazu bestimmt, auf Sitze von Kraftfahrzeugen gelegt zu werden und besteht aus einem mehrlagigen wattierten gesteppten Spinnstofferzeugnis mit Außenseiten aus einem Baumwollgewebe und einer Mittellage aus Vliesstoff, die als Polsterung dient. (Sitzbezug) (siehe Foto Nr. 642) Unterposition 6304 92 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 6304 92 00. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6304, wonach Waren zur Innenausstattung Spinnstofferzeugnisse für Kraftfahrzeuge beinhalten. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2006 Az.: 6 K 1952/04 Z Aus den Gründen: Tatbestand: Strittig ist die Tarifierung eines Kissenbezugs. Die Klägerin begehrte beim Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für die Einreihung eines als "pillow case …" bezeichneten Kissenbezugs von 41,7 mal 32,7 cm Größe aus 0,4 Millimeter dicken, einfarbig gelb-orangen Geweben aus 100%. Baumwolle, welcher durch Zusammennähen konfektioniert und an einer Längsseite mit einer gesäumten Öffnung zum Einstecken einer Kissenfüllung versehen ist, wobei an der Öffnung eine Lage des Stoffes ca. 10 cm 'nach innen umgeschlagen ist. Am Rand der umgeschlagenen Stofflage befindet sich, der Innenseite zugewandt, ein ca. 8 cm langer und 1 cm hoher, in blauer Farbe aufgedruckter Schriftzug. "…" mit entsprechendem Logo. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6304.92.00.90?
Die Zolltarifnummer 6304.92.00.90 umfasst Andere Waren zur Innenausstattung, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6304.92.00.90?
Der Drittlandszollsatz für 6304.92.00.90 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6304.92.00.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630492. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6304.92.00.90?
6304.92.00.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6304.92.00.90 im Zolltarif eingeordnet?
6304.92.00.90 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6304 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 > 630492 aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) > 63049200 andere, aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken). Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6304.92.00.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6304.92.00.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI48176/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6304.92.00.90?
TARIC-Code 6304.92.00.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
Mehr als ein Produkt einzureihen?
Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.