Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6307.90.91.00.0: Andere konfektionierte Waren, andere, aus Filz

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6307.90.91.00.0 steht für Andere konfektionierte Waren, andere, aus Filz. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6307.90.91.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6307.90.91.00.0
Drittlandszoll
6,3 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
  3. 6307.90andere
  4. 6307.90.91aus Filz
  5. 6307.90.91.00.0Andere konfektionierte Waren, andere, aus Filz

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.91.00.0

HS-Code6307.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6307.90.918 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6307.90.91.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6307.90.91.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,3 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI49935/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-08

Winterschutzmatte, Foto siehe Anlage, - an einem Pappaufhänger befestigt, - rund (somit konfektioniert); - laut Untersuchungsergebnis aus genadeltem Wollfilz aus Schafswolle, - mit einem Einschnitt vom Rand bis zur Mitte und in der Mitte mit weiteren sternförmigen Einschnitten, - dient insbesondere zum Abdecken der Erde von Topf- und Kübelpflanzen als Schutz vor Austrocknung und Unkraut. "Andere konfektionierte Ware (Winterschutzmatte), aus Spinnstoffen, aus Filz"

DEBTI27634/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-26

Wärmeunterbett, Foto siehe Anlage, - mit einer Bedienungsanleitung in einem Polybeutel und einem bedruckten Pappkarton verpackt, - annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken, laut Antrag in den Abmessungen (L x B ) von 150 cm x 80 cm, - aus zwei punktuell thermisch verbundenen Lagen aus laut Untersuchungsergebnis Nadelfilz, - mit einem integrierten, elektrischen Heizeinsatz mit einem abnehmbaren Netzteil (laut Antrag: 220 bis 240 V, 55-60 W) mit Schieberegler zum Einstellen von drei Heizstufen, - in einer Ecke mit einer Anschlussbuchse für das Netzteil, - an den mit einer Randeinfassung aus Gewirken versehenen Rändern mit vier diagonal über die Ecken angenähten, sog. Gummibändern aus Geweben zur Fixierung an der Matratze, - alle Flächenerzeugnisse bestehen aus Spinnstoffen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - wird als Heizdecke mit elektrischer Heizvorrichtung nicht vom Warenkreis des Kapitels 85 erfasst, - ohne Füllung oder Polsterlage, damit keine Ware der Position 9404, - aufgrund des Verwendungszwecks (Wärmeunterbett) keine Decke der Position 6301, - ohne raumbezogene Funktion, damit keine Ware zur Innenausstattung der Position 6304. "Andere konfektionierte Ware (Wärmeunterbett) aus Spinnstoffen, aus Filz"

DEBTI17217/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-29

Hängedekoration, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - schirmförmig; in den Abmessungen von laut Antrag 43 cm x 42 cm, - mit zwei über Kreuz gelegten Bögen aus Holz, durch die mittig ein ca. 47 cm langes Garn aus laut Antrag Baumwolle geführt ist; ein Ende ist zu einer Schlaufe gelegt und bildet die Aufhänge- vorrichtung, durch die zusätzlich eine Holzkugel gefädelt ist, - an jedem Bogenende mit einem ca. 24 cm langen Garn ausgestattet, - alle Garne sind jeweils mit einem aufgefädelten stilisierten Stern von ca. 4,5 cm x 4,5 cm und fünf bzw. sechs aufgefädelten Kugeln mit einem Durchmesser von ca. 2 cm, 2,5 cm und 3 cm aus augenscheinlich Filz aus laut Antrag Wolle gearbeitet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware zur Innenausstattung, - stellt sich nicht als Spielzeug der Position 9503 dar, - im Hinblick auf die Verwendung als Dekorationsartikel sind das Holz und die Sterne bzw. Kugeln aus Filz gleichermaßen von Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Menge verleihen jedoch die Elemente aus Filz der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Hängedekoration) aus Spinnstoffen, aus Filz"

DEBTI10541/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-05-25

Farbsortierspiel, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - Warenzusammenstellung, bestehend aus: -- sechs Filzschalen aus Wolle in den Abmessungen (D x H) von laut Antrag ca. 12 cm x 6 cm, -- 21 Filzkugeln aus Wolle in unterschiedlichen Durchmessern (laut Antrag ca. 3 cm - 6 cm), -- einem Löffel mit einer Länge von laut Antrag 21 cm und einer Zange mit einer Länge von laut Antrag 20 cm, beide aus Holz, - durch Verfilzen der Wolle abgepasst hergestellt (somit konfektioniert; damit keine Ware der Position 5602), - dienen laut Antrag für Lernspiele, - nach objektiver Beschaffenheit nicht im Wesentlichen zur spielerischen Unterhaltung bestimmt, damit keine Ware der Position 9503, - die Filzelemente bestimmen insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung. "Andere konfektionierte Waren (Farbsortierspiel), aus Spinnstoffen, aus Filz"

DEBTI40415/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-10-30

Winterschutzmatte, sog. Winterschutz SCHAFWOLL-Disc, Foto siehe Anlage, - an einem Pappaufhänger befestigt, - rund (somit konfektioniert); mit einem Durchmesser von laut Antrag 25 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus genadeltem Wollfilz aus Schafswolle, - mit einem Einschnitt vom Rand bis zur Mitte und in der Mitte mit weiteren sternförmigen Einschnitten, - dient insbesondere zum Abdecken der Erde von Bäumen, Topf- und Kübelpflanzen als Schutz vor Austrocknung und Frost. "Andere konfektionierte Ware (Winterschutzmatte), aus Spinnstoffen, aus Filz"

DEBTI29090/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-09-25

Stapelsteine, sog. Findlinge, Art. 58345, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei Stapelsteinen aus Spinnstoffen und zwei Stapelsteinen aus Holz; zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und in einem bedruckten Papp- karton für den Einzelverkauf aufgemacht, - jeweils von annähernd ellipsoider Form; in verschiedenen Größen, - zwei Stück (mit Durchmessern von ca. 9 cm und 12,5 cm) aus laut Untersuchungsergebnis Filz aus laut Antrag Wolle; mit Wattierungsstoff gefüllt; durch Zusammenfügen konfektioniert, - zwei Stück (mit Durchmessern von ca. 6 cm und 10 cm) aus Holz, - dient laut Antrag der spielerischen Betätigung; stellt sich aufgrund der neutralen Form jedoch nicht als Spielzeug der Position 9503 dar, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware der Position 6304, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang verleihen die Stapelsteine aus Filz gegenüber den Steinen aus Holz der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Waren (Stapelsteine), aus Spinnstoffen, aus Filz"

DEBTI327/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-05-26

Matratzenunterlage, sog. Rutschfester Lattenrostschutz, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - von nahezu rechteckiger Form mit leicht abgerundeten Ecken, in den Abmessungen (L x B) von ca. 200 cm x 159,5 cm, - aus einem ca. 2 mm dicken, einseitig punktuell rutschhemmend bedruckten, laut Untersuchungs- ergebnis Nadelfilz aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag: 100 % Polyester), - an den Rändern mit einem Gewebestreifen eingefasst (somit konfektioniert), - wird zwischen die Matratze und das Rückenteil eines Lattenrostes gelegt, - erfüllt nicht die Merkmale zur Einreihung als Bettwäsche, somit keine Ware der Position 6302, - ist bei bestimmungsgemäßer Verwendung in der räumlichen Umgebung nicht sichtbar, u. a. somit keine Ware zur Innenausstattung, - ohne Polsterung oder Füllung, u. a. somit keine den Bettausstattungen ähnliche Ware der Position 9404. "Andere konfektionierte Ware (Matratzenunterlage) aus Spinnstoffen, aus Filz"

DEBTI44487/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-12-06

Winterschutzmatte, sog. Winterschutz ISO-Scheibe JUTEFILZ, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - kreisförmig (somit konfektioniert und keine Ware des Kapitels 56), mit einem Durchmesser von laut Antrag 25 cm, - aus Nadelfilz aus Bastfasern des Kapitels 53 (laut Antrag Jute), - mit einem Einschnitt vom Rand bis zur Mitte, - dient laut Antrag dem Schutz der Wurzelballen vor dem Austrocknen sowie der Isolation gegen die Kälte. "Andere konfektionierte Ware (Winterschutzmatte), aus Spinnstoffen, aus Filz"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6307

Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 1).) 2) Waren mit herausnehmbarem Kissen: 3) Waren in Form einer Höhle: 4) Waren in Form eines „Kuschelsacks/Schlafsacks“:

Pos. 6307

Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …

Pos. 6307

Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …

Pos. 6307

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6307.90.91.00.0?

Die Zolltarifnummer 6307.90.91.00.0 umfasst Andere konfektionierte Waren, andere, aus Filz. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6307.90.91.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6307.90.91.00.0 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6307.90.91.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630790. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6307.90.91.00.0?

6307.90.91.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6307.90.91.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6307.90.91.00.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6307 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung > 630790 andere > 63079091 aus Filz. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6307.90.91.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6307.90.91.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI49935/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6307.90.91.00.0?

Warennummer 6307.90.91.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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