Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6307.90.98.99.0: Andere konfektionierte Waren, andere, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6307.90.98.99.0 steht für Andere konfektionierte Waren, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6307.90.98.99.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6307.90.98.99.0
Drittlandszoll
6,3 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
  3. 6307.90andere
  4. 6307.90.98andere, andere, andere
  5. 6307.90.98.99andere
  6. 6307.90.98.99.0Andere konfektionierte Waren, andere, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.98.99.0

HS-Code6307.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6307.90.988 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6307.90.98.9910 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6307.90.98.99.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,3 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 1A005Body armour and components therefor, as follows:
  • 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
  • 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI16991/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-06-01

Tierspielzeug, Foto siehe Anlage, - laut Antrag an einem mit dem Hinweis auf eine Nutzung durch Hunde bedruckten Pappaufhänger befestigt, - in Form eines Rings mit einem Außendurchmesser von ca. 16 , 5 cm, - aus verschiedenen einfarbigen Bändern aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemie- fasern); damit keine Ware der Position 5609, - durch übereinanderklappen/überkreuzen der einzelnen Bänder und durchfädeln durch das zuerst umgeklappte Band auf mehreren Ebenen zu einem in sich verdrehten Strang verbunden und ring- förmig zusammengefügt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund der Aufmachung erkennbar für Tiere bestimmt, somit keine Ware der Position 9503. "Andere konfektionierte Ware (Tierspielzeug) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handge- arbeitet"

DEBTI11595/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-31

Aufbewahrungsbeutel, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - in rechteckiger Form; laut Antrag in verschiedenen Farben, Designs und Abmessungen, - aus ca. 1 , 1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag Jute (pflanzlicher Spinnstoff), - am oberen Rand offen und durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - mit einer eingezogenen Kordel zu verengen, - auf einer Seite mit einem aufgedruckten Motiv verziert, - an den Längsseiten zusammengenäht (u. a. somit konfektioniert), - ohne Hinweis auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positions- wortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - dient u. a. der Aufnahme kleinerer Gegenstände oder Geschenke; erfüllt daher nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 6305, - mit eigenem Gebrauchswert, somit keine Ware der Position 9505. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungsbeutel) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI9641/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-25

Aufbewahrungsbeutel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, -- in rechteckiger Form; in vier verschiedenen Größen, -- aus ca. 1 , 1 mm dicken Geweben aus 100 % Jute (pflanzlicher Spinnstoff), -- am oberen Rand offen und durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- auf einer Seite mit einem aufgedruckten "Stern" verziert, -- an den Längsseiten zusammengenäht, -- mit einer eingezogenen Kordel zu verengen, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positions- wortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - dient u. a. der Aufnahme kleinerer Gegenstände oder Geschenke; erfüllt daher nicht die Be- dingungen zur Einreihung in die Position 6305, - ist nicht als Set aus 24 Geschenkbeuteln mit aufgebrachter, fortlaufender Nummerierung (von 1 bis 24) aufgemacht, stellt sich somit nicht als Adventskalender (Festartikel) dar; das Einzelstück verfügt über einen eigenen Gebrauchswert, daher keine Ware der Position 9505. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungsbeutel) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI9643/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-25

Aufbewahrungsbeutel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, -- in rechteckiger Form, in verschiedenen Abmessungen, -- aus ca. 1 , 1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 100 % Jute (pflanzlicher Spinnstoff), -- am oberen Rand offen und durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- an den Längsseiten zusammengenäht, -- mit einer eingezogenen Kordel zu verengen, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - dient u. a. der Aufnahme kleinerer Gegenstände oder Geschenke; erfüllt daher nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 6305. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungsbeutel) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI9652/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-25

Pflanzenübertopf, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- an einem bedruckten Pappetikett befestigt, -- in verschiedenen Größen und Farben, -- in zylindrischer Form; oben offen, -- aus ca. 1 , 1 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) bestrichenen Geweben der Position 5903 aus 100 % Jute (pflanzlicher Spinnstoff), -- dient als Übertopf für Pflanzgefäße, -- mit aufgedruckten "Sternen" verziert, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positions- wortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - keine Ware zur Innenausstattung der Position 6304, da ohne raumbezogene Funktion. "Andere konfektionierte Ware (Pflanzenübertopf), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht hand- gearbeitet"

DEBTI9647/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-21

Aufbewahrungsbeutel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- an einem bedruckten Pappetikett befestigt, -- in rechteckiger Form, in verschiedenen Abmessungen, -- aus ca. 1 , 1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 100 % Jute (pflanzlicher Spinnstoff), -- am oberen Rand offen und durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- an den Längsseiten zusammengenäht, -- mit einer eingezogenen Kordel zu verengen, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - dient u. a. der Aufnahme kleinerer Gegenstände oder Geschenke; erfüllt daher nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 6305. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungsbeutel) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI9637/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-21

Aufbewahrungsbeutel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, -- in rechteckiger Form; in vier verschiedenen Größen, -- aus ca. 1 , 1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 100 % Jute (pflanzlicher Spinnstoff), -- am oberen Rand offen und durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- auf beiden Seiten mit einem aufgedruckten Muster verziert, -- an einer Schmal- und einer Längsseite zusammengenäht, -- mit einer eingezogenen Kordel zu verengen, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - dient u. a. der Aufnahme kleinerer Gegenstände oder Geschenke; erfüllt daher nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 6305. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungsbeutel) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI9638/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-21

Aufbewahrungsbeutel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, -- in rechteckiger Form; in vier verschiedenen Größen, -- aus ca. 1 , 1 mm dicken Geweben aus 100 % Jute (pflanzlicher Spinnstoff), -- am oberen Rand offen und durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- auf beiden Seiten mit aufgedruckten "Sternen" verziert, -- an einer Schmal- und einer Längsseite zusammengenäht, -- mit einer eingezogenen Kordel zu verengen, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positions- wortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - dient u. a. der Aufnahme kleinerer Gegenstände oder Geschenke; erfüllt daher nicht die Be- dingungen zur Einreihung in die Position 6305, - nicht als Set aus 24 Geschenkbeuteln mit aufgebrachter, fortlaufender Nummerierung (von 1 bis 24) aufgemacht, stellt sich somit nicht als Adventskalender (Festartikel) dar; das Einzelstück verfügt über einen eigenen Gebrauchswert, daher keine Ware der Position 9505. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungsbeutel) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6307

Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. …

Pos. 6307

Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …

Pos. 6307

Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …

Pos. 6307

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6307.90.98.99.0?

Die Zolltarifnummer 6307.90.98.99.0 umfasst Andere konfektionierte Waren, andere, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6307.90.98.99.0?

Der Drittlandszollsatz für 6307.90.98.99.0 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6307.90.98.99.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630790. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6307.90.98.99.0?

6307.90.98.99.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6307.90.98.99.0 im Zolltarif eingeordnet?

6307.90.98.99.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6307 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung > 630790 andere > 63079098 andere, andere, andere > 6307909899 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6307.90.98.99.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6307.90.98.99.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI16991/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ist 6307.90.98.99.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 6307.90.98.99.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A005, 0007, 1A004b. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6307.90.98.99.0?

Warennummer 6307.90.98.99.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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