Zolltarifnummer 6307.90.98.99: Andere konfektionierte Waren, andere
Referenzdaten mit Stand 10. Oktober 2026
Die Zolltarifnummer 6307.90.98.99 steht für Andere konfektionierte Waren, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6307.90.98.99 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6307.90.98.99
- Drittlandszoll
- 6,3 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- 6307.90andere
- 6307.90.98andere, andere, andere
- 6307.90.98.99Andere konfektionierte Waren, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.98.99
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 1A005Body armour and components therefor, as follows:
- 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
- 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Schutzabdeckung, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel verpackt, -- annähernd zylinderförmig, unten offen; mit einem Durchmesser von 366 cm, -- aus ca. 0 , 1 mm dicken, einfarbigen, beidseitig mit einer Kunststofffolie (kein Zellkunststoff) laminierten Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (Polyethylen) mit einer Breite von weniger als 5 mm, -- am unteren gesäumten Rand mit einem Tunnelzug mit Kordelstopper zu verengen, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- dient als Abdeckung zum Schutz von Trampolinen vor Regen, Schnee und Sonne, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung als Plane der Position 6306. "Andere konfektionierte Ware (Schutzabdeckung) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht hand- gearbeitet"
Schutzabdeckung, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel verpackt, -- annähernd zylinderförmig, unten offen; mit einem Durchmesser von 305 cm, -- aus ca. 0 , 1 mm dicken, einfarbigen, beidseitig mit einer Kunststofffolie (kein Zellkunststoff) laminierten Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (Polyethylen) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm, -- am unteren gesäumten Rand mit einem Tunnelzug mit Kordelstopper zu verengen, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- dient als Abdeckung zum Schutz von Trampolinen vor Regen, Schnee und Sonne - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung als Plane der Position 6306. "Andere konfektionierte Ware (Schutzabdeckung) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht hand- gearbeitet"
Schutzabdeckung, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel verpackt, -- annähernd zylinderförmig, unten offen; mit einem Durchmesser von 426 cm, -- aus ca. 0 , 1 mm dicken, einfarbigen, beidseitig mit einer Kunststofffolie (kein Zellkunststoff) laminierten Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (Polyethylen) mit einer Breite von weniger als 5 mm, -- am unteren gesäumten Rand mit einem Tunnelzug mit Kordelstopper zu verengen, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- dient als Abdeckung zum Schutz von Trampolinen vor Regen, Schnee und Sonne, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung als Plane der Position 6306. "Andere konfektionierte Ware (Schutzabdeckung) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht hand- gearbeitet"
Tierbett, Foto siehe Anlage, - zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem Tiersofa und einem Kissen; in einem Polybeutel mit Papiereinleger in einem Pappkarton verpackt; noch nicht zusammengesetzt eingehend, mit Montagematerial, - Tiersofa: -- annähernd in Form eines Körbchens mit nahezu trapezförmiger Grundfläche, in den max. Ab- messungen (L x B x H) von laut Antrag 82 cm x 55 cm x 31 cm, -- mit einer Unterkonstruktion (Bodenplatte) und vier ca. 10 cm langen, abgeschrägt gearbeiteten "Füßen" aus Holz, wobei die "Füße" auf der Unterseite mit sog. Filzgleitern versehen sind, -- mit einem bis zu 20 cm hohen Rand (vorn mit einem tiefer gearbeiteten Einstieg) aus einem einfarbigen Samtgewirke auf der Außenseite und einem buntgewebten Gewebe auf der Innen- seite; mit Schaumkunststoff gepolstert; auf der Innenseite des Einstiegsbereichs mit zwei Ge- webebändern (ca. 7 , 5 cm x 1 , 5 cm) mit Druckknöpfen zur Befestigung an der Bodenplatte ausge- stattet, -- auf der Körbchen-Unterseite mit einer Abdeckung aus Vliesstoffen gearbeitet, -- alle textilen Flächenerzeugnisse bestehen aus Spinnstoffen, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware der Position 6304, -- erfüllt weder die Merkmale zur Einreihung als Möbel der Positionen 9401 und 9403 noch die zur Einreihung als eine den Bettausstattungen ähnlichen Ware der Position 9404, -- insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen gegenüber dem Holz den Charakter der Ware; innerhalb der Position 6307 sind ebenfalls insbe- sondere im Hinblick auf den Umfang die Gewebe und Vliesstoffe (zusammen) gegenüber den Gewirken charakterverleihend; innerhalb der Unterposition (KN) 6307 9098 überwiegen wieder- um im Hinblick auf den Umfang die Gewebe gegenüber den Vliesstoffen und bestimmen damit den wesentlichen Charakter des Tiersofas, - Kissen: -- mit einer Hülle aus den o. g. Plüschgewirken (auf einer Seite) und den o. g. Geweben (auf der andern Seite), -- mit Wattierungsstoffen gefüllt, - dient als Ruheplatz für Tiere, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang verleiht das Tiersofa der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Tiersofa), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Tragbare Halterung, Foto siehe Anlage, - an einem Pappaufhänger befestigt, - mit einer Länge (ohne Halterung) von ca. 35 cm und einer Breite von ca. 1 , 5 cm, - aus einem aus verschiedenen einfarbigen, vierlitzigen Seilen aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern) in Makramee-Technik (durch Knoten) hergestellten "Band" bestehend (sog. Macraméspitze; Meterware der Position 5804), - an den Enden jeweils mit einem angeknotetem Karabiner mit Drehgelenk aus unedlem Metall (laut Antrag Zink) ausgestattet, an die eine ringförmige Halterung aus Kunststoff (laut Antrag Silikon) angehängt ist, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag als Getränkebecherhalter, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da weder namentlich im Positions- wortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang verleiht die Makraméspitze aus Spinnstoffen gegenüber dem Kunststoff und dem unedlen Metall der Ware ihren wesentlichen Charakter, daher keine Ware des Kapitels 39. "Andere konfektionierte Ware (Tragbare Halterung), aus Spinnstoffen, aus Macraméspitze"
Balkonbespannung, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mit einem bedruckten Papiereinleger in einer Kunststofffolie verpackt, -- in rechteckiger Form, in verschiedenen Abmessungen und Farben, -- aus ca. 1 , 1 mm dicken Geweben der Position 5903 aus mit Kunststoff umhüllten Garnen der Position 5604 aus Spinnstoffen, -- an den Rändern mit Ösen aus unedlem Metall ausgestattet, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird an einem Balkongeländer befestigt und dient als Sicht- und Windschutz, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich u. a. aufgrund des Verwendungszwecks nicht als Plane der Position 6306 dar. "Andere konfektionierte Ware (Balkonbespannung), aus Spinnstoffen, aus Gewebe, nicht handgearbeitet"
Sichtschutz, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in rechteckiger Form; in verschiedenen Abmessungen und Farben, -- aus ca. 1 , 1 mm dicken Geweben der Position 5903 aus mit Kunststoff umhüllten Garnen der Position 5604 aus Spinnstoffen, -- an den Rändern mit Ösen aus unedlem Metall ausgestattet, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- wird an einem Balkongeländer befestigt und dient als Sicht- und Windschutz, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich insbesondere aufgrund der Funktion nicht als Plane der Position 6306 dar. "Andere konfektionierte Ware (Sichtschutz), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Kescher, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einer Folie aus Kunststoff verpackt, -- annähernd trapezförmig, in den Abmessungen (L x B) von ca. 30 cm x 17 cm bis 25 cm, -- aus einem undichten Gewebe aus synthetischen Monofilen (Polyethylen) mit einem Durchmesser von unter 1 mm, -- in einem Rahmen mit einem Griff aus Kunststoff befestigt, -- an einem ca. 120 cm langen Stab aus Aluminium angebracht, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient der Reinigung von Schwimmbädern, - aufgrund der verschiebbaren Zellen des Gewebes kein Netz der Position 5608, - das Gewebe bestimmt insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Kescher) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. …
Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6307.90.98.99?
Die Zolltarifnummer 6307.90.98.99 umfasst Andere konfektionierte Waren, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6307.90.98.99?
Der Drittlandszollsatz für 6307.90.98.99 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6307.90.98.99?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630790. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6307.90.98.99?
6307.90.98.99 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6307.90.98.99 im Zolltarif eingeordnet?
6307.90.98.99 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6307 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung > 630790 andere > 63079098 andere, andere, andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6307.90.98.99?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6307.90.98.99 erfasst, zum Beispiel DEBTI27676/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 6307.90.98.99 ein Dual-Use-Gut?
Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 6307.90.98.99 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A005, 0007, 1A004b. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6307.90.98.99?
TARIC-Code 6307.90.98.99 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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