Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6308.00.00.20: Warenzusammenstellungen, aus synthetischen Fasern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6308.00.00.20 steht für Warenzusammenstellungen, aus synthetischen Fasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6308.00.00.20 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6308.00.00.20
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
4

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6308Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
  3. 6308.00.00II. WARENZUSAMMENSTELLUNGEN, Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
  4. 6308.00.00.20Warenzusammenstellungen, aus synthetischen Fasern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6308.00.00.20

HS-Code6308.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6308.00.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6308.00.00.2010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FRBTIFR-BTI-2023-01055Erteilt von FRGültig bis 2026-07-12

Assortiment de marchandises, conditionnées ensemble pour la vente au détail dans un emballage cartonné en forme de livre, composé de : - 1 aiguille à tapisserie en métal (inox), - 6 échevettes de fils à canevas de polyester, de couleurs différentes, de 5 mètres chacune environs, - 1 toile à canevas en coton pré-imprimée de dimension 25 x 25 cm, - 1 livret explicatif pour réaliser le canevas, imprimé en couleur, de 24 pages, de dimensions 14,8 x 21 cm, collé à la boîte d’emballage. L’ensemble est destiné à réaliser une tapisserie florale à l’esprit seventies pour un public d’adultes. Dimensions du coffret : 16 x 21,8 cm.

FRBTIFR-BTI-2023-02313Erteilt von FRGültig bis 2026-05-03

Assortiment de marchandises conditionnées ensemble, sous emballage, pour la vente au détail, et comprenant : - 3 fils de polyester (longueur : 4 mètres), - un tissu en coton (dimensions : 18 x 18 cm), - 1 aiguille en fer, - 1 cadre en bambou. L’ensemble est destiné à réaliser des broderies qui se déclinent, selon les références, en différents motifs.

FRBTIFR-BTI-2022-00050Erteilt von FRGültig bis 2025-02-08

Assortiment de marchandises conditionnées ensemble pour la vente au détail dans un emballage cartonné, composé de : - 1 aiguille en métal, - 6 fils de polyester de 8 mètres, de couleurs différentes, - 2 feuilles en non tissé, imprimées sur une face et adhésives sur l’autre face (soluble à l’eau). - 2 feuilles en papier d’instructions au format A4. L’ensemble est destiné à réaliser des broderies, et se décline en deux assortiments : ethnique ou fleuri.

DEBTI8484/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-05-06

Stick-Rahmen, Art. 51601, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung zur Herstellung von Handarbeiten (Stickbild), bestehend aus Grundgewebe, Garnen aus Spinnstoffen und Zubehör (Sticknadel, Anleitung und Stickrahmen), - in einer bedruckten Dose aus unedlem Metall für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Grundgewebe: -- 2 Stück, -- von quadratischer Form, mit einer Kantenlänge von ca. 15 cm, -- mit einem Gewicht von ca. 13 g, -- aus einem Gewebe aus laut Antrag Baumwolle, - Garn: -- 5 Stück, -- verschiedenfarbig, -- mit einer Länge von ca. 490 cm, -- mit einem Gewicht von ca. 7,5 g, -- gezwirnt; augenscheinlich aus synthetischen Chemiefasern, -- auf Länge geschnitten und im Strang aufgemacht, - Zubehör: -- eine Sticknadel aus unedlem Metall, -- ein Rahmen aus Kunststoff, -- eine Stickanleitung aus Papier, - stellt sich nicht als Bastelset im Sinne der Position 9503 dar, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung stellen sich die Garne und die Gewebe als gleichbedeutend dar, im Hinblick auf die Anzahl überwiegen die Garne, im Hinblick auf das Gewicht die Gewebe, somit bestimmt keiner der beiden Bestandteile den Charakter der Warenzusammenstellung; sie ist somit dem von den gleichermaßen in Betracht kommenden Taric-Codes (6308 0000 15/6308 0000 20) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Warenzusammenstellung, aus Gewebe und Garn, mit Zubehör, für die Herstellung von Handarbeiten (Stickbild), in Aufmachung für den Einzelverkauf, aus synthetischen Fasern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6308

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Warenzusammenstellungen zu Handarbeitszwecken. Sie müssen mindestens ein Stück Gewebe (z. B. Stramin, mit oder ohne aufgedruckten Handarbeitsmustern) und Garne, auch auf Längen geschnitten (Stickgarne, Florgarne für Teppiche) enthalten. Sie können auch mit Zubehör (z. B. Nadeln und Häkchen) versehen sein. Das Gewebe darf in jeder beliebigen Form vorliegen und auch konfektioniert sein, wie es z. B. bei gesäumtem Stramin zur Herstellung von Tapisserien als Nadelarbeit der Fall ist; es ist zu beachten, dass das Gewebe jedoch den Charakter eines Ausgangsmaterials zur Ausführung einer Arbeit noch aufweisen muss und nie eine „Ware“ darstellen darf, die ohne weitere Bearbeitung verwendet werden kann, wie es der Fall wäre bei einer gesäumten Tischdecke, die mit einigen wenigen Stickmustern verziert werden soll. …

Pos. 6308

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für Ausschusses für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur hat sich auf seiner 400. Sitzung ((Textilien) vom 15. und 16. Juni 2006) mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass der Textteil „auch mit Zubehör“ im Positionswortlaut der Position 6308 die Auslegung gestattet, dass auch solches Zubehör vom Positionswortlaut erfasst wird, das für die spätere Verwendung von Waren dieser Position (z.B. Tapisserien) bestimmt ist, wie Bilderrahmen, Broschen, etc.

Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6308.00.00.20?

Die Zolltarifnummer 6308.00.00.20 umfasst Warenzusammenstellungen, aus synthetischen Fasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6308.00.00.20?

Der Drittlandszollsatz für 6308.00.00.20 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6308.00.00.20?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630800. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6308.00.00.20?

6308.00.00.20 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6308.00.00.20 im Zolltarif eingeordnet?

6308.00.00.20 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf > 63080000 II. WARENZUSAMMENSTELLUNGEN, Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6308.00.00.20?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6308.00.00.20 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2023-01055. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6308.00.00.20?

TARIC-Code 6308.00.00.20 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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