Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6308.00.00.20.0: Warenzusammenstellungen, aus synthetischen Fasern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6308.00.00.20.0 steht für Warenzusammenstellungen, aus synthetischen Fasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6308.00.00.20.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6308.00.00.20.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
4

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6308Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
  3. 6308.00.00II. WARENZUSAMMENSTELLUNGEN, Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
  4. 6308.00.00.20aus synthetischen Fasern
  5. 6308.00.00.20.0Warenzusammenstellungen, aus synthetischen Fasern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6308.00.00.20.0

HS-Code6308.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6308.00.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6308.00.00.2010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6308.00.00.20.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI14460/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-10

Stickbild, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung zur Herstellung von Handarbeiten (Stickbild), bestehend aus einem Grundgewebe, Garnen aus Spinnstoffen und Zubehör (sog. Sticknadel, Stickmustervorlage und Stickrahmen), - in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappaufhänger aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Grundgewebe: - - 1 Stück, - - von quadratischer Form, in den Abmessungen von ca. 13,4 cm x 13,4 cm, - - mit einem Gewicht von ca. 4,5 g, - - aus einem Gewebe aus laut Untersuchungsergebnis überwiegend synthetischen Chemiefasern und Baumwolle, - Garne: - - 5 Stück, - - verschiedenfarbig, - - mit einer Länge von jeweils ca. 1,5 m, - - mit einem Gewicht von insgesamt ca. 3,3 g, - - Garne aus Spinnfasern aus laut Untersuchungsergebnis synthetischen Chemiefasern, - - gezwirnt, - - gefärbt, - Zubehör: - - eine sog. Sticknadel aus unedlem Metall, - - ein Rahmen aus Kunststoff, - - eine Stickmustervorlage aus Papier, - stellt sich nicht als Bastelset im Sinne der Position 9503 dar. "Warenzusammenstellung, aus Gewebe und Garn, mit Zubehör, für die Herstellung von Hand- arbeiten (Stickbild), in Aufmachung für den Einzelverkauf, aus synthetischen Fasern"

DEBTI18893/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-29

Stickbild, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung zur Herstellung von Handarbeiten (sog. DIY Geschenksäckchen), bestehend aus einem Grundgewebe, Garnen aus Spinnstoffen und einer Nadel, - in einem bedruckten Karton für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Grundgewebe: - - 1 Stück, - - von quadratischer Form, in den Abmessungen von ca. 27 cm x 36 cm, - - mit einem Gewicht von ca. 22 g, - - aus einem Gewebe (laut Antrag aus Baumwolle), - Garne: - - 4 Stück; in unterschiedlichen Längen, - - verschiedenfarbig, - - mit einem Gewicht von insgesamt ca. 2,2 g, - - Garne aus Spinnfasern aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - - gezwirnt, - - gefärbt bzw. gebleicht, - Nadel: - - aus unedlem Metall, - stellt sich nicht als Bastelset im Sinne der Position 9503 dar, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung stellen sich die Garne und die Gewebe als gleichbedeutend dar, im Hinblick auf die Anzahl überwiegen die Garne, im Hinblick auf den Umfang (im Sinne von Fläche) die Gewebe, somit bestimmen weder die Garne aus synthetischen Chemiefasern noch das Gewebe aus Baumwolle den Charakter der Warenzusammenstellung; sie ist somit dem von den gleichermaßen in Betracht kommenden TARIC-Codes (6308 0000 15/6308 0000 20) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Warenzusammenstellung, aus Gewebe und Garn, mit Zubehör, für die Herstellung von Hand- arbeiten (Stickbild), in Aufmachung für den Einzelverkauf, aus synthetischen Fasern"

DEBTI27193/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-09-03

Stickbild, sog. Punch needle Set, Art.-Nr. 71982, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung zur Herstellung von Handarbeiten (Stickbild), bestehend aus Grundgewebe, Garnen aus Spinnstoffen und Zubehör (sog. Stanznadel, Anleitung, Einfädelhilfe und Stickrahmen), - in einem bedruckten Karton für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Grundgewebe: - - 1 Stück, - - von quadratischer Form, in den Abmessungen von ca. 27 cm x 27 cm, - - mit einem Gewicht von ca. 31 g, - - aus einem Gewebe (laut Antrag aus Baumwolle), - - auf einer Seite mit der Kontur eines stilisierten Hasens versehen, - Garn: - - 3 Stück, jeweils im Knäuel, - - verschiedenfarbig, - - in unterschiedlichen Längen (ca. 2 x 25 m und 1 x 13 m), - - mit einem Gewicht von insgesamt ca. 48 g, - - gefärbte bzw. gebleichte Spinnfasergarne aus (laut Antrag) Polyacryl (synthetische Chemiefasern), gezwirnt, - Zubehör: - - eine sog. Punch Needle (Stanznadel) aus unedlem Metall, mit einem Griff aus Kunststoff, - - ein Rahmen aus Holz, - - eine Stickanleitung aus Papier, - - eine Einfädelhilfe aus Draht, - stellt sich nicht als Bastelset im Sinne der Position 9503 dar, - im Hinblick auf die Menge und das Gewicht bestimmen die Garne aus synthetischen Chemiefasern gegenüber dem Gewebe den Charakter der Warenzusammenstellung. "Warenzusammenstellung, aus Gewebe und Garn, mit Zubehör, für die Herstellung von Handarbeiten (Stickbild), in Aufmachung für den Einzelverkauf, aus synthetischen Fasern"

DEBTI10537/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-05-03

Stick-Rahmen, sog. Punch needle Set, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung zur Herstellung von Handarbeiten (Stickbild), bestehend aus Grundgewebe, Garnen aus Spinnstoffen und Zubehör (sog. Punch Needle, Vorlage, Anleitung, Einfädelhilfe und Stickrahmen), - in einer farbig etikettierten Papptüte für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Grundgewebe: -- 1 Stück, -- von quadratischer Form, in den Abmessungen von laut Antrag 340 mm x 340 mm, -- mit einem Gewicht von ca. 26 g, -- laut Untersuchungsergebnis aus einem Gewebe in Panamabindung aus Baumwolle, roh, - Garn: -- 6 Stück, jeweils im Knäuel, -- verschiedenfarbig, -- in unterschiedlichen Längen (laut Antrag 1 x 37 m, 2 x 13 m, 1 x 6 m, 1 x 4 m und 1 x 2 m), -- mit einem Gewicht von insgesamt ca. 66 g, -- laut Untersuchungsergebnis gefärbte bzw. gebleichte Spinnfasergarne aus Polyacrylnitril (synthetische Chemiefasern), gezwirnt; somit keine Wolle, - Zubehör: -- eine sog. Punch Needle aus unedlem Metall mit Holzgriff, -- ein Rahmen aus Holz, -- eine bedruckte Vorlage und eine Stickanleitung aus Papier, -- eine Einfädelhilfe aus Draht, - stellt sich nicht als Bastelset im Sinne der Position 9503 dar, - im Hinblick auf die Menge und das Gewicht bestimmen die Garne aus synthetischen Chemiefasern gegenüber dem Gewebe den Charakter der Warenzusammenstellung. "Warenzusammenstellung, aus Gewebe und Garn, mit Zubehör, für die Herstellung von Handarbeiten (Stickbild), in Aufmachung für den Einzelverkauf, aus synthetischen Fasern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6308

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Warenzusammenstellungen zu Handarbeitszwecken. Sie müssen mindestens ein Stück Gewebe (z. B. Stramin, mit oder ohne aufgedruckten Handarbeitsmustern) und Garne, auch auf Längen geschnitten (Stickgarne, Florgarne für Teppiche) enthalten. Sie können auch mit Zubehör (z. B. Nadeln und Häkchen) versehen sein. Das Gewebe darf in jeder beliebigen Form vorliegen und auch konfektioniert sein, wie es z. B. bei gesäumtem Stramin zur Herstellung von Tapisserien als Nadelarbeit der Fall ist; es ist zu beachten, dass das Gewebe jedoch den Charakter eines Ausgangsmaterials zur Ausführung einer Arbeit noch aufweisen muss und nie eine „Ware“ darstellen darf, die ohne weitere Bearbeitung verwendet werden kann, wie es der Fall wäre bei einer gesäumten Tischdecke, die mit einigen wenigen Stickmustern verziert werden soll. …

Pos. 6308

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für Ausschusses für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur hat sich auf seiner 400. Sitzung ((Textilien) vom 15. und 16. Juni 2006) mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass der Textteil „auch mit Zubehör“ im Positionswortlaut der Position 6308 die Auslegung gestattet, dass auch solches Zubehör vom Positionswortlaut erfasst wird, das für die spätere Verwendung von Waren dieser Position (z.B. Tapisserien) bestimmt ist, wie Bilderrahmen, Broschen, etc.

Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6308.00.00.20.0?

Die Zolltarifnummer 6308.00.00.20.0 umfasst Warenzusammenstellungen, aus synthetischen Fasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6308.00.00.20.0?

Der Drittlandszollsatz für 6308.00.00.20.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6308.00.00.20.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630800. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6308.00.00.20.0?

6308.00.00.20.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6308.00.00.20.0 im Zolltarif eingeordnet?

6308.00.00.20.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf > 63080000 II. WARENZUSAMMENSTELLUNGEN, Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf > 6308000020 aus synthetischen Fasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6308.00.00.20.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6308.00.00.20.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI14460/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6308.00.00.20.0?

Warennummer 6308.00.00.20.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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