Zolltarifnummer 6701.00.00.00.0: Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6701.00.00.00.0 steht für Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele). Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6701.00.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 67. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6701.00.00.00.0
- Drittlandszoll
- 2,7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 67ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN
- 6701Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)
- 6701.00.00.00.0Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6701.00.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 2,7 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| APS - Allgemeine Regelung | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Ware aus Federn (Katzenspielzeug), Foto siehe Anlage, - in Form einer Katzenspielangel, - aus einem ca. 40 cm langen Stab aus Holz, - mit einer an einem Ende am Stab befestigten, ca. 60 cm langen, elastischen Kordel, - mit einer am anderen Ende der Kordel angeknoteten, kleinen Schelle aus unedlem Metall und einem am selben Ende befestigen, ca. 8 cm langen "Mauskorpus" aus Geweben aus Spinnstoff, der mit Wattierungsstoff befüllt, mit aufgeklebten "Augen" aus Vliesstoff und mit "Ohren" aus Papiergarn versehen ist, - mit drei, bis zu ca. 13 cm langen Federn, die am hinteren Ende des "Mauskorpus" befestigt sind und den "Schwanz" der "Maus" bilden, - die Spinnstoffe und die Federn sind sowohl im Hinblick auf den Umfang als auch in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug annähernd gleichbedeutend; somit kann kein charakterbestimmender Stoff ermittelt werden; die Ware stellt sich damit gleichermaßen als Ware aus Spinnstoffen und als Ware aus Federn dar und ist der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (6307 und 6701) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da u. a. aufgrund des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt. "Waren aus Federn"
Katzenspielzeug, sog. Katzenspielangel, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - aus einem ca. 46 cm langen, innen hohlen Stab aus Kunststoff, - - mit einer ca. 11 cm langen, flexiblen Verlängerung aus Kunststoff, - - mit mehreren Federn, die am oberen Ende der Verlängerung des Stabes befestigt sind, - - mit einem in den Federn eingearbeiteten Kräuselband aus Kunststoff, - die Federn und das Kräuselband sind in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug gleichermaßen von Bedeutung; nach dem Umfang bestimmen die Federn den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt. "Ware aus Federn"
Katzenspielzeug, sog. Katzenspielangel, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - aus einem ca. 46 cm langen, innen hohlen Stab aus Kunststoff, - - mit einer ca. 19 cm langen, flexiblen Verlängerung aus Kunststoff, - - mit mehreren Federn und gelb gefärbten Daunen, die in einer Hülse aus Kunststoff zusammengefasst und am oberen Ende der Verlängerung des Stabes befestigt sind, - die Federn bestimmen im Hinblick auf ihre Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware als Katzenspielzeug deren wesentlichen Charakter, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt. "Ware aus Federn"
Zusammenstellung, bestehend aus einer Katzenspielangel und Ersatzfedern, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - Katzenspielangel: - - - aus einem ca. 61 cm langen Stab aus Kunststoff, - - - mit mehreren am oberen Ende des Stabes befestigten Federn, - - Ersatzfedern: - - - aus mehreren Federn, die an einem Ende in einer zum Aufstecken auf einen Kunststoffstab vorgesehenen Hülse aus Kunststoff zusammengefasst sind, - bei beiden Waren bestimmen die Federn im Hinblick auf ihre Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Waren als Katzenspielzeug bzw. als Teil eines Katzenspielzeugs deren wesentlichen Charakter, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt. "Waren aus Federn"
Katzenspielangel, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - aus einem ca. 92 cm langen, innen hohlen Stab aus Kunststoff; mit fünf kleinen Kügelchen gefüllt, - - mit einer am Stab befestigten, zweigeteilten Schnur aus Kunststoff, - - mit zwei Anhängern aus Federn, die an den Enden der Schnur befestigt sind, - die Federn bestimmen im Hinblick auf ihre Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware als Katzenspielzeug den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt. "Ware aus Federn"
Ware aus Federn, sog. Spielstab Maus, Foto siehe Anlage, - in Form einer Katzenspielangel, - aus einem ca. 49 cm langen Stab aus Kunststoff, - mit einer an einem Ende des Stabs befestigten, ca. 13 cm großen Nachbildung einer Maus, - - aus einem nicht detailgenau ausgearbeiteten, mit Katzenminze versehenen Korpus, der mit Spinnstoffen (Plüschgewirken) beklebt ist, - - mit angeklebten Augen, Ohren und einer Schnauze aus Spinnstoffen, - mit mehreren, gefärbten, ca. 7 cm langen Federn, die den Schwanz der Maus bilden sollen, - die Spinnstoffe und die Federn sind im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild gegenüber dem Kunststoff vorherrschend, - die Spinnstoffe und die Federn sind sowohl im Hinblick auf den Umfang als auch in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug annähernd gleichbedeutend; somit kann kein charakter- bestimmender Stoff ermittelt werden; die Ware stellt sich damit gleichermaßen als Ware aus Spinnstoffen und als Ware aus Federn dar und ist der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (6307 / 6701) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt, - mit einem bedruckten Etikett versehen. "Ware aus Federn"
Ware aus Federn, sog. Spielangel XXL mit Federboa, Foto siehe Anlage, - in Form einer Katzenspielangel, - aus einem ca. 65 cm langen Stab aus Kunststoff, - mit einer an dem Stab befestigten, ca. 30 cm langen, elastischen Spinnstoffschnur mit einer angeknoteten, kleinen Schelle aus unedlem Metall, - mit mehreren, gefärbten Federn, die an einer ca. 31 cm langen, gewirkten Spinnstoffkordel befestigt und am Ende der elastischen Spinnstoffschnur angebracht sind, - die Federn bestimmen aufgrund ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt, - mit einer bedruckten Karte aus Pappe als Verkaufsaufmachung versehen. "Ware aus Federn"
Ware aus Federn, sog. Spielstab mit Federn, Foto siehe Anlage, - in Form einer Katzenspielangel, - aus einem ca. 41 cm langen Stab aus Kunststoff, - mit mehreren, bis zu ca. 13,5 cm langen Federn, die an einem Ende des Stabs befestigt sind, - mit acht, ca. 14 cm langen Rundgeflechten aus Spinnstoff (Monofile und metallisierte Garne) und einem ca. 10 cm langen Bindfaden, die mit einem am Ende befestigten Pompon verziert sind (konfektioniert); am Ende des Stabs befestigt, - laut Antrag mit Katzenminze versehen, - die Spinnstoffe und die Federn sind im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild gegenüber dem Kunststoff vorherrschend, - die Spinnstoffe und die Federn sind sowohl im Hinblick auf den Umfang als auch in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug annähernd gleichbedeutend; somit kann kein charakter- bestimmender Stoff ermittelt werden; die Ware stellt sich damit gleichermaßen als Ware aus Spinnstoffen und als Ware aus Federn dar und ist der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (6307 / 6701) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt, - mit einem bedruckten Etikett versehen. "Ware aus Federn"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, die anderweit genauer genannte oder erfasste Waren betreffen (s. insbesondere die nachstehenden Ausnahmen), gehören zu dieser Position: A) Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Daunen und Teile von Federn, die, ohne deshalb zu Waren verarbeitet zu sein, weitergehend bearbeitet sind als lediglich gereinigt, desinfiziert oder haltbar gemacht (s. hierzu die Erläuterungen zu Pos. 0505), diese weitergehende Bearbeitung kann sein: ein Bleichen, Färben, Kräuseln, Wellen usw. B) Waren, selbst wenn sie aus rohen oder lediglich gereinigten Ausgangsstoffen gefertigt sind, aus Vogelbälgen oder anderen Vogelteilen mit ihren Federn oder Daunen, aus Federn, aus Daunen oder aus Teilen von Federn, ausgenommen Waren aus Federkielen oder aus Federspulen. …
1. Zu Kapitel 67 gehören nicht: a) Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren (Position 5911) (RV E6701A00); b) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI) (RV E6701B00); c) Schuhe (Kapitel 64) (RV E6701C00); d) Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65) (RV E6701D00); e) Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95) (RV E6701E00); f) Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96) (RV E6701F00); 2. Zu Position 6701 gehören nicht: a) Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404 (RV E6702A00); b) Kleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind (RV E6702B00); c) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702 (RV E6702C00). 3. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6701.00.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 6701.00.00.00.0 umfasst Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele). Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6701.00.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6701.00.00.00.0 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6701.00.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 670100. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6701.00.00.00.0?
6701.00.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6701.00.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6701.00.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 67 ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN > 6701 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele). Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6701.00.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6701.00.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI15772/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6701.00.00.00.0?
Warennummer 6701.00.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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