Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6702.10.00.00.0: Künstliche Blumen, aus Kunststoff

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6702.10.00.00.0 steht für Künstliche Blumen, aus Kunststoff. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6702.10.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 67. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6702.10.00.00.0
Drittlandszoll
4,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 67ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN
  2. 6702Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten
  3. 6702.10aus Kunststoff
  4. 6702.10.00.00.0Künstliche Blumen, aus Kunststoff

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6702.10.00.00.0

HS-Code6702.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6702.10.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6702.10.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6702.10.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4,7 %MFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
APS - Allgemeine Regelung0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI4761/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-21

Ware aus künstlichem Blattwerk, Foto siehe Anlage, aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware, bestehend aus: - einer Girlande aus Nachbildungen von grünen Tannenzweigen (künstliches Blattwerk): - - mit "Nadeln" aus Streifen aus dunkelgrünen Kunststofffolien, die beidseitig fransenartig eingeschnitten und in zwei ineinander gedrehte Metalldrähte eingearbeitet sind, - - in einem dem Binden ähnlichen Verfahren in Blumenbindetechnik hergestellt, - - mit einer Länge von ca. 2 , 7 Meter, - natürliche Zapfen (Pflanzenteile): - - jeweils drei Zapfen sind gemeinsam mit einem Draht in unregelmäßigen Abständen an der Girlande befestigt, - die Girlande aus künstlichem Blattwerk bestimmt insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild (Zierwirkung) den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware, - keine Einreihung als Festartikel in die Position 9505 aufgrund der natürlichen Gestaltung und des damit fehlenden weihnachtlichen Bezugs. "Ware aus künstlichem Blattwerk, aus Kunststoff"

DEBTI4798/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-21

Ware aus künstlichem Blattwerk und künstlichen Früchten, Foto siehe Anlage, - in Form einer Girlande aus Nachbildungen von grünen Tannenzweigen, Ilexblättern (künstliches Blattwerk) und Ilexbeeren (künstliche Früchte): - - mit "Nadeln" und "Blättern" aus Streifen aus dunkelgrünen Kunststofffolien, die beidseitig fransenartig eingeschnitten bzw. in Blattform geschnitten und in zwei ineinander gedrehte Metalldrähte eingearbeitet sind, - - - in einem dem Binden ähnlichen Verfahren in Blumenbindetechnik hergestellt, - - mit "Früchten" aus rot bemaltem Kunststoff, die auf "Stängel" aus Draht aufgesteckt sind, - - - jeweils drei Beeren sind gemeinsam mit Draht in unregelmäßigen Abständen an der Girlande befestigt, - - mit einer Länge von ca. 2 , 7 Meter, - keine Einreihung als Festartikel in die Position 9505 aufgrund der natürlichen Gestaltung und des damit fehlenden weihnachtlichen Bezugs. "Ware aus künstlichem Blattwerk und künstlichen Früchten, aus Kunststoff"

DEBTI26662/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-12-21

Zieranhänger, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, - nach den Antragsangaben bestehend aus: - - einer Ware aus einer künstlichen Blume, künstlichem Blattwerk und künstlichen Früchten: - - - mit einer Nachbildung einer Blüte: - - - - mit Blütenblättern und Staubblättern aus Spinnstoff, - - - - durch Binden mit einem Draht in Blumenbindetechnik zusammengefügt, - - - mit einer Nachbildung eines Tannenzweiges: - - - - aus Nadeln aus streifenartig eingeschnittener Kunststofffolie, die in Metalldrähten durch spiralartiges Verdrehen befestigt sind; damit in Blumenbindetechnik hergestellt, - - - mit Nachbildungen von roten Beeren: - - - - aus mit Farbe ummanteltem Kunststoff; aufgesteckt auf Stielen aus unedlem Metall, - - - - durch Zusammenstecken in Blumenbindetechnik hergestellt, - - - mit einer Schleife aus Spinnstoff verziert, - - - an der Vorderseite des Zieranhängers aufgeklebt, - - einem Ziergegenstand aus Holz: - - - Zuschnitt aus Holz in Form eines fünfzackigen Stern, - - - an der Vorderseite mit einer roten Kunststofffolie und an den Schmalseiten mit Pailletten aus Kunststoff verziert, - - mit einer Schlaufe aus Spinnstoff zum Aufhängen versehen, - die Ware aus einer künstlichen Blume, künstlichem Blattwerk und künstlichen Früchten und der Ziergegenstand aus Holz sind im Hinblick auf die Zierwirkung gleichbedeutend; damit verleiht keiner der Bestandteile der zusammengesetzten Ware den wesentlichen Charakter; die Ware ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (4420 / 6702) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - innerhalb der Position 6702 bestimmt der Kunststoff im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild den wesentlichen Charakter der Ware. "Ware aus einer künstlichen Blume, künstlichem Blattwerk und künstlichen Früchten, aus Kunststoff"

DEBTI21854/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-19

Ware aus künstlichen Blumen, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus einer Ware aus künstlichen Blumen und einem elektrischen Beleuchtungskörper, - Ware aus künstlichen Blumen (Nachahmung einer Blumenwiese in einer Glaskuppel): - - aus künstlichen Blumen (charakterbestimmend): - - - mit 15 farbigen Blüten aus Kunststoff und Stängeln aus gedrehtem Metalldraht, der gleichzeitig die Stromversorgung des elektrischen Beleuchtungskörpers bildet; - - - durch Aufstecken der Blüten auf die Stängel in Blumenbindetechnik hergestellt, - - mit einem Sockel aus Holz, - - mit 15 farbigen Blättern aus Kunststoff, die auf den Sockel aufgeklebt sind, - - mit auf den Sockel aufgeklebten Ziersteinchen aus klarsichtigem Kunststoff, - - mit einer Kuppel aus Glas: - - - in Form einer Halbkugel aus Glas, die auf den Sockel aufgeklebt ist, - - mit den Abmessungen: ca. 10 cm (Höhe) x 9,5 cm (Durchmesser), - elektrischer Beleuchtungskörper: - - aus LED-Leuchtmittel, die in die Blüten eingesetzt und über eine elektrische Leitung (Draht der Stängel) verbunden sind; mit einem in den Sockel eingesetzten Batteriefach (mit zwei Batterien) mit einem Ein-/Ausschalter, - die Ware stellt sich insgesamt nicht als elektrischer Beleuchtungskörper der Position 9405 dar, da sie nicht der Erhellung der Umgebung dient, sondern durch die Beleuchtung lediglich die Zierwirkung der künstlichen Blumen erhöht wird, - die Ware aus künstlichen Blumen bestimmt insbesondere im Hinblick auf das Erscheinungsbild (Zierwirkung) den wesentlichen Charakter der Ware, - innerhalb der Position 6702 bestimmt der Kunststoff der Blüten insbesondere im Hinblick auf das Erscheinungsbild (Zierwirkung) den wesentlichen Charakter der künstlichen Blumen, - verpackt in einem farbig bedruckten Pappkarton mit einer Gebrauchsanweisung. "Ware aus künstlichen Blumen, aus Kunststoff"

DEBTI26664/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-10

Zieranhänger, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, - nach den Antragsangaben bestehend aus: - - einer Ware aus einer künstlichen Blume, künstlichem Blattwerk und künstlichen Früchten: - - - mit einer Nachbildung einer Blüte: - - - - mit Blütenblättern und Staubblättern aus Spinnstoff, - - - - durch Binden mit einem Draht in Blumenbindetechnik zusammengefügt, - - - mit einer Nachahmung eines Tannenzweiges: - - - - aus Nadeln aus streifenartig eingeschnittener Kunststofffolie, die in Metalldrähten durch spiralartiges Verdrehen befestigt sind; damit in Blumenbindetechnik hergestellt, - - - mit Nachbildungen von roten Beeren: - - - - aus mit Farbe ummanteltem Kunststoff; aufgesteckt auf Stielen aus unedlem Metall, - - - - durch Zusammenstecken in Blumenbindetechnik hergestellt, - - - mit einer Schleife aus Spinnstoff verziert, - - - an der Vorderseite des Zieranhängers aufgeklebt, - - einem Ziergegenstand aus Holz: - - - aus einem Ring aus unedlem Metall, - - - - im oberen Bereich zu einer Öse ausgearbeitet und mit einer Schlaufe aus Spinnstoff zum Aufhängen versehen, - - - mit zwei im Ring eingeklebten Zuschnitten aus Holz in Form einer Silhouette von zwei Häusern, - bei dem Ziergegenstand bestimmen die Zuschnitte aus Holz aufgrund des äußeren Erscheinungs- bildes gegenüber dem Ring aus unedlem Metall den wesentlichen Charakter, - die Ware aus einer künstlichen Blume, künstlichem Blattwerk und künstlichen Früchten und der Ziergegenstand aus Holz sind im Hinblick auf die Zierwirkung gleichbedeutend; damit verleiht keiner der Bestandteile der zusammengesetzten Ware den wesentlichen Charakter; die Ware ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (4420 und 6702) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - innerhalb der Position 6702 bestimmt der Kunststoff im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild den wesentlichen Charakter der Ware. "Ware aus einer künstlichen Blume, künstlichem Blattwerk und künstlichen Früchten, aus Kunststoff"

DEBTI15687/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-05-25

Ware aus künstlichem Blattwerk, sog. Grünpflanze im Topf mit Makramee Aufhänger, Foto siehe Anlage, aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - einer Nachahmung einer Blattpflanze (künstliches Blattwerk), - - mit Stängel und Blatttrieben aus Kunststoff; die einzelnen Trieb-Segmente sind auf den Stängel gesteckt, - - durch Zusammenstecken in Blumenbindetechnik hergestellt, - einem Blumenübertopf aus Keramik, - - im unteren Bereich mit einem Styroporeinsatz versehen, - - mit einer auf dem Styroporeinsatz aufgebrachten, verfestigten Steinmasse, - - mit den Abmessungen: ca. 11 cm (Höhe) x 12 cm (Durchmesser), - einer Aufhängevorrichtung, - - in Form eines in Makramee-Technik hergestellten Überzugs aus Spinnstoff, - - der Blumenübertopf ist in die Aufhängevorrichtung eingesetzt, - das künstliche Blattwerk bestimmt insbesondere im Hinblick auf das Erscheinungsbild (Zierwirkung) den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware. "Ware aus künstlichem Blattwerk, aus Kunststoff"

DEBTI2803/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-09

Ware aus künstlichem Blattwerk, sog. botanischer Naturpflanzentopf mit LED, Foto siehe Anlage, aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - einer Nachahmung einer Blattpflanze (künstliches Blattwerk), - - mit einem Stängel, Trieben mit Blättern und Blütenknospen aus Kunststoff; die einzelnen Blätter sind auf die Triebe gesteckt und geklebt, - - durch Zusammenstecken und Kleben in Blumenbindetechnik hergestellt, - einem Blumenübertopf aus Keramik, - - im unteren Bereich mit einem Styroporeinsatz versehen, - - mit einer auf dem Styroporeinsatz aufgebrachten, verfestigten Steinmasse, - - mit den Abmessungen: ca. 9 cm (Höhe) x 10 cm (Durchmesser), - einem elektrischen Beleuchtungskörper, - - LED-Leuchtmittel, die an den Trieben befestigt und über eine elektrische Leitung (Draht) verbunden sind; mit einem Batteriefach mit einem Ein- und Ausschalter (ohne Batterien), - die Ware stellt sich insgesamt nicht als elektrischer Beleuchtungskörper der Position 9405 dar, da sie nicht der Erhellung der Umgebung dient, sondern durch die Beleuchtung lediglich die Zierwirkung der nachgebildeten Pflanze erhöht wird, - das künstliche Blattwerk bestimmt insbesondere im Hinblick auf das Erscheinungsbild (Zierwirkung) den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware. "Ware aus künstlichem Blattwerk, aus Kunststoff"

DEBTI2797/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-09

Ware aus künstlichem Blattwerk, sog. botanischer Naturpflanzentopf mit LED, Foto siehe Anlage, aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - einer Nachahmung einer Blattpflanze (künstliches Blattwerk), - - mit Stängeln, Trieben, Blättern und Blattadern aus Kunststoff; die einzelnen Trieb-Segmente sind ineinander und auf den Stängel gesteckt; die Blätter sind an den Blattadern angeklebt, - - durch Zusammenstecken und Kleben in Blumenbindetechnik hergestellt, - einem Blumenübertopf aus Keramik, - - im unteren Bereich mit einem Styroporeinsatz versehen, - - mit einer auf dem Styroporeinsatz aufgebrachten, verfestigten Steinmasse, - - mit den Abmessungen: ca. 14 cm (Höhe) x 11 cm (Durchmesser), - einem elektrischen Beleuchtungskörper, - - LED-Leuchtmittel, die an den Trieben befestigt und über eine elektrische Leitung (Draht) verbunden sind; mit einem Batteriefach mit einem Ein- und Ausschalter (ohne Batterien), - die Ware stellt sich insgesamt nicht als elektrischer Beleuchtungskörper der Position 9405 dar, da sie nicht der Erhellung der Umgebung dient, sondern durch die Beleuchtung lediglich die Zierwirkung der nachgebildeten Pflanze erhöht wird, - das künstliche Blattwerk bestimmt insbesondere im Hinblick auf das Erscheinungsbild (Zierwirkung) den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware. "Ware aus künstlichem Blattwerk, aus Kunststoff"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6702

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 67. Als ähnliche Verfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 67 gelten insbesondere das Miteinander-Verbinden durch Selbstkleben nach Erhitzen des Grundstoffs oder auch das Verbinden mit Gleitvorrichtungen, die durch Reibung am Stängel haften.

Pos. 6702

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: 1) Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte, d. h. Waren, die Naturerzeugnisse nachahmen und durch Zusammensetzen verschiedener Elemente (durch Binden, Kleben, Zusammenstecken oder ähnliche Verfahren) hergestellt sind. Zu dieser Position gehören auch Fantasiegegenstände, die nach Art der künstlichen Blumen, des künstlichen Blattwerks und der künstlichen Früchte zusammengesetzt sind und diesen mehr oder weniger ähneln (stilisierte Blumen, stilisiertes Blattwerk und stilisierte Früchte). 2) Elemente und Teile von künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten, z. B. Stempel, Staubgefäße, Fruchtknoten, Blütenblätter, Blütenkelche, Blätter, Stiele. …

Pos. 6702

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 1155/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 (ABl. EU Nr. L 324/42) (RV L 1155/10): Zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem künstlichen Kirschzweig und einem elektrischen Beleuchtungskörper mit einem elektrischen Transformator. Die Bestandteile sind so miteinander verbunden, dass sie ein praktisch untrennbares Ganzes bilden. Der künstliche Zweig ahmt das Naturerzeugnis (einen blühenden Kirschzweig) nach und ist aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt (Packpapier zur Nachbildung der Zweige, Draht und Klebeband, um sie aufrecht- und zusammenzuhalten, weißes Textilgewebe zur Nachbildung der Blütenblätter sowie kleine Kunststoffteile als Blütenhalterung). Die Bestandteile sind verbunden, verklebt und zusammengesteckt. …

Pos. 6702

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Juli 2014, Az.:RS 4 K 155/13 Aus den Gründen: … Leitsatz Die Nachbildung eines Nadelbaums mit einer Höhe von ca. 13,5 cm und einem Durchmesser von max. 5 cm kann nicht als Zubehör für eine elektrische Eisenbahn in die Unterposition 9503 00 30 und nicht als anderes Spielzeug bzw. maßstabsgetreu verkleinertes Modell in die Unterposition 9503 00 95 eingereiht werden. Tatbestand: Die streitgegenständliche Ware ist wie folgt beschaffen: Nachbildung eines Nadelbaums, sog. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6702.10.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 6702.10.00.00.0 umfasst Künstliche Blumen, aus Kunststoff. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6702.10.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6702.10.00.00.0 beträgt 4,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6702.10.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 670210. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6702.10.00.00.0?

6702.10.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6702.10.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6702.10.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 67 ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN > 6702 Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten > 670210 aus Kunststoff. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6702.10.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6702.10.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI4761/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6702.10.00.00.0?

Warennummer 6702.10.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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