Zolltarifnummer 6810.99.00.00.0: Waren aus Zement, andere, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6810.99.00.00.0 steht für Waren aus Zement, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6810.99.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 68. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6810.99.00.00.0
- Drittlandszoll
- 1,7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6810.99.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 1,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben: Dekofigur Igel Ø 7 x 14 cm; Material: Zement; Ausführungen: Igel mit Blatt, mit Blume oder mit Pilz. Warenbeschaffenheit: Bemalte Igelfigur (Abmessungen ca. 12 x 7 x 6 cm), aus einem grauen, homogenen, leicht ritzbaren Material. Befund: Waren aus Zement, Beton oder Kunststein.
Angaben: Mörser & Stößel-Set, Terrazzo; Größe: ca. Ø 12 x 9 cm; Materialart: Terrazzo; Einzelverpackung. Warenbeschaffenheit: Mörser (Ø ca. 12 cm, H ca. 9 cm) und Stößel (Länge ca. 15 cm) aus Terrazzo (Gesteinsoptik), in einem Originalkarton verpackt. Befund: Ware aus Kunststein.
Angaben: Servierplatte, Terrazzo; Größe: ca. 30 x 20 x 1,4 cm; Materialart: Terrazzo; Einzelverpackung. Warenbeschaffenheit: Weiße, polierte Platte (Abmessungen: ca. 30 x 20 x 0,5 cm) in Gesteinsoptik mit einer abgeschrägten Kante und 4 gummierten Möbelschonern auf der Unterseite; verpackt in einem Originalkarton. Befund: Ware aus Kunststein.
Angaben: Gefäß aus Zement mit klein gebrochenen Flussteinen und Deckel aus Buchenholz, gefüllt mit naturbelassenen Lavasteinen aus erstarrtem Magma (Vulkangestein); Verwendungszweck: Raumbeduftung (Lavasteine werden mit ätherischem Öl beträufelt, Beduftung durch Verdunstung). Warenbeschaffenheit: Zylinderförmiges Gefäß (Höhe: ca. 7 cm, Durchmesser ca. 8 cm), aus bräunlich-grauem Material mit weißen Einschlüssen, gefüllt mit unterschiedlich großen, unregelmäßig geformten, porösen, grau-schwarzen Steinbrocken, mit Holzdeckel. Befund: Ware aus Zement, Beton oder Kunststein. Warenzusammenstellung aus einer zusammengesetzten Ware (Gefäß mit Deckel) und Lavasteinen, bei der im Hinblick auf die AV 3 b) insbesondere aufgrund der Art und Beschaffenheit (aufwändige Bearbeitung des Gefäßes) das Gefäß als charakterbestimmend angesehen wird.
Angaben: Vogeltränke; Material (Zement): 30% quicklime (CaO), 30% Ton ,39% Quarzsand,1% Wasserlack. Warenbeschaffenheit: Etikettierte, graue, runde Schale (Höhe ca. 6,5 cm, Durchmesser ca. 29 cm) mit zwei Löchern zum Einstecken von zwei grauen Vogelfiguren; aus mineralischem, zementartigem Material mit glitzernden Einschlüssen; in Kartonumverpackung mit Etikett. Befund: Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt.
Angaben: Vogeltränke; Material: 100 % Zement. Warenbeschaffenheit: Etikettierte, graue, quadratische Schale (Abmessungen: ca. 30 x 30 cm) mit zwei Löchern zum Einstecken von zwei grauen Vogelfiguren; aus mineralischem, zementartigem Material mit glitzernden Einschlüssen; in Kartonumverpackung mit Etikett. Befund: Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt.
Angaben: Zahnputzbecher "Zement"; Größe: ca. Ø 7 x 10,2 cm; Materialart: Zement; Gewicht: 0,304 kg; Farbe: hellgrau; Einzelverpackung. Warenbeschaffenheit: Hellgrauer, zylinderförmiger Becher (Durchmesser: ca. 7 cm, Höhe ca. 10,5 cm), aus einem grauen, mit Einschlüssen durchsetzten Material. Befund: Waren aus Zement, Beton oder Kunststein.
Angaben: Dekofigur Buddha sitzend mit Pflanze (9 x 8 x 15 cm, Zement farbig sortiert). Warenbeschaffenheit: Sitzender, grauer Buddha (Abmessungen: ca. 10 x 7 x 14 cm) mit einer künstlichen Pflanze bepflanzt, aus einem homogenen, grauen, leicht ritzbaren Material. Befund: Waren aus Zement, Beton oder Kunststein. Zusammengesetzte Ware, bei der im Sinne der AV 3 b) im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung der Buddha aus Beton/Zement als charakterbestimmend angesehen wird.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 2004 (ABl. EG Nr. L 173/9) (RV L 729/2004): 1. Eiförmige Endstücke, bestehend aus einer Mischung von 75 % gemahlenem Naturstein und 25 % Polyester, mit einem Metallring an einem Ende, der das Einsetzen einer Gardinenstange ermöglicht. Zu Dekorationszwecken sind in 18 % der Oberfläche runde Stücke aus Büffelknochen eingelegt. Unterposition 6810 9900 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6810 und 6810 9900. Das Erzeugnis besteht aus verschiedenen Materialien, von denen der gemahlene Naturstein den überwiegenden Anteil ausmacht. Das Erzeugnis ist von der Position 9601 ausgenommen, da das dekorative Material Büffelknochen der Ware nicht den wesentlichen Charakter verleiht. …
1. Zu Kapitel 68 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 25 (RV E6801A00); b) gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z. B. mit Glimmerstaub oder Grafit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen) (RV E6801B00); c) bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse der Kapitel 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z. B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe) (RV E6801C00); d) Waren des Kapitels 71 (RV E6801D00); e) Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82 (RV E6801E00); f) Lithografiesteine (Position 8442) (RV E6801F00); g) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547 (RV E6801G00); h) kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Position 9018) (RV E6801H00); ij) Waren des Kapitels 91 (z. B. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6810.99.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 6810.99.00.00.0 umfasst Waren aus Zement, andere, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6810.99.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6810.99.00.00.0 beträgt 1,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6810.99.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 681099. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6810.99.00.00.0?
6810.99.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6810.99.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6810.99.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 68 WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN > 6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt > 681099 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6810.99.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6810.99.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI49165/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6810.99.00.00.0?
Warennummer 6810.99.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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