Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6815.99.00.00.0: Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6815.99.00.00.0 steht für Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6815.99.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 68. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6815.99.00.00.0
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 68WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN
  2. 6815Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
  3. 6815.99andere
  4. 6815.99.00.00.0Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, andere, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6815.99.00.00.0

HS-Code6815.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6815.99.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6815.99.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6815.99.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 1C010"Fibrous or filamentary materials", as follows:
  • 1C210'Fibrous or filamentary materials' or prepregs, other than those specified in 1C010.a., .b. or .e., as follows:
  • 2A225aCrucibles made of materials resistant to liquid actinide metals, as follows:
  • 2A225bCrucibles made of materials resistant to liquid actinide metals, as follows:
  • 2A225cCrucibles made of materials resistant to liquid actinide metals, as follows:
  • 1C010"Fibrous or filamentary materials", as follows:
  • 1C210'Fibrous or filamentary materials' or prepregs, other than those specified in 1C010.a., .b. or .e., as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI21173/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-20

Angaben: Badematte aus Diatomeenerde weiß; Maße (L x B/H): 60 x 39 cm; hygienisch, schnelltrocknend; mit Anti-Rutschnetz und Zuschnitt eines Schleifpapiers zum Entfernen von Flecken; gemeinsam in einem bedruckten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Warenbeschaffenheit: Rechteckige, an den Ecken abgerundete, cremefarbene Matte (ca. 60 x 39 cm) aus mineralischem Material; zusammen mit einem Anti-Rutschnetz und einem Schleifpapier-Zuschnitt im Originalkarton verpackt. Befund: Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Warenzusammenstellung bei der im Sinne der AV 3 b) die Badematte aus mineralischen Stoffen im Hinblick auf die Verwendung und den Umfang als charakterbestimmend angesehen wird.

DEBTI742/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-03

Angaben: Bade- /Duschmatte Stein. Warenbeschaffenheit: Rechteckige, an den Ecken abgerundete, graue Matte (kein Kunststein). Befund: Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

DEBTI16906/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-16

Angaben: Dichtung; aus dem Material Garlock Multi-Swell Style 3760; Dichtungsmaterial aus Aramidfasern, anorganischen Füllstoffen und proprietärem Gummi-Bindemittel; Verwendungszweck: Kompressoren, Generatoren, Pumpen, Kraftstoffpumpen, Getriebe, gegossene Wasserflansche, Transformatoren, Schaugläser, Zugangsabdeckungen, Handlöcher/Mannlöcher. Warenbeschaffenheit: Ringförmige Dichtung (Außendurchmesser 42,5 mm, Innendurchmesser: 32 mm, Dicke: 0,4 mm), ohne gummielastisches Verhalten. Befund: Ware aus anderen mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Zusammengesetzte Ware, bei der im Sinne der AV 3 b) die mineralischen Füllstoffe aufgrund ihres Umfangs als charakterbestimmend angesehen werden.

DEBTI45853/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-11-10

Angaben: Katalysatorträger; weiße, unglasierte Ringe mit einem Durchmesser von ca. 5 mm; Zusammensetzung: gamma-Aluminiumoxid; Herstellung: nach Formgebung bei weniger als 800 °C calciniert. Befund: Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

DEBTI34680/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-09-05

Angaben: Katalysatorträger; weiße, unglasierte Ringe mit einem Durchmesser von ca. 5 mm; Zusammensetzung: gamma-Aluminiumoxid; Herstellung: nach Formgebung bei weniger als 800 °C calciniert. Befund: Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

DEBTI17914/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-08-09

Angaben: Kieselgur Badematte, ca. 39 x 60 x 1 cm; Ware aus anderen mineralischen Stoffen; mit antibakterieller Wirkung, hygienisch, schnelltrocknend, rutschfest; mit Zuschnitt eines Schleifpapiers zum Entfernen von Flecken; gemeinsam in einem bedruckten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Warenbeschaffenheit: Rechteckige, an den Ecken abgerundete, cremefarbene Matte, zusammen mit einem Schleifpapier-Zuschnitt im Originalkarton verpackt. Befund: Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Der Schleifpapierzuschnitt ist geringwertig und im Hinblick auf die Verwendung als unbedeutend zu betrachten, er ändert das Wesen der Ware nicht und ist deshalb wie diese einzureihen.

DE18994/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-10-11

Angaben: vorgepresste aber nicht gesinterte, kalt isostatisch gepresste Ronden aus mit Yttrium stabilisiertem und ungesintertem Zirkondioxidpulver. Befund: Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen, andere

DEBTI18754/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-11-12

Angaben: Glitterperlen 4 bis 8 mm. Es handelt sich hier um kleine gebrannte Tonkugeln zwischen 4 bis 8 mm. Die Tonkugeln werden eingefärbt und mit Polyglitter überzogen. Die Kügelchen werden lediglich im dekorativen Bereich eingesetzt, z.B. zur Dekoration von Vasen, Gefäße etc. überwiegend in der Weihnachtszeit. Warenbeschaffenheit: Unterschiedlich gefärbte, poröse Tonkugeln (Durchmesser ca. 4 - 8 mm), mit Glitter überzogen. Befund: Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6815

Zu Unterposition 6815 99: 1. Ferritschnüre unbestimmter Länge, mit einem äußeren Durchmesser von 2 mm, in Rollen aufgemacht; sie bestehen aus einem Röhrchen, hergestellt aus Ferritpulver (22 Gewichtshundertteile), das mit Polyvinylchlorid (64 Gewichtshundertteile) agglomeriert ist, und einer Seele aus Jutegarn (14 Gewichtshundertteile); die Ferritschnüre sind zum Herstellen parasitenfester Kabel bestimmt.

Pos. 6815

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1723 DER KOMMISSION vom 22. September 2015 (ABl. EU Nr. L 252/7) (RV L 15/1723) 1. Ein Erzeugnis mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung, bestehend aus Magnesiumaluminat (Magnesiumaluminiumoxid) mit der kristallinen Struktur von Spinell, ein chemisch einheitliches Erzeugnis in Form von unregelmäßigen Körnern, Brocken oder Pulver. Das Erzeugnis hat einen Magnesiumgehalt, berechnet als Magnesiumoxid, von etwa 28 GHT und einen Aluminiumgehalt, berechnet als Aluminiumoxid, von etwa 72 GHT. Das Erzeugnis wird bei der Herstellung von in der Stahlindustrie verwendeten feuerfesten Ziegeln und Fliesen verwendet. Das Erzeugnis wird durch eine chemische Reaktion zwischen Magnesiumoxid und Aluminiumoxid durch Verschmelzen in einem Drehrohrofen gewonnen. …

Pos. 6815

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Oktober 2018 - VII R 19/17 Leitsatz: 1. Sofern der Zolltarif nichts anderes bestimmt, gehören auf der Ware fest angebrachte Etiketten oder ähnliche Kennzeichen, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, nicht zu deren für die zollrechtliche Tarifierung entscheidenden objektiven Merkmalen und Eigenschaften. 2. Stellt der Zolltarif darauf ab, dass eine Ware "erkennbar" ausschließlich oder hauptsächlich für einen bestimmten Zweck oder als Teil oder Zubehör für bestimmte andere Waren vorgesehen ist, muss die Erkennbarkeit im Augenblick der Zollabfertigung gegeben sein. 3. …

Pos. 6815

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 249. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 9. bis 11. Oktober 2023: Warenbeschreibung: Luftfilter Bei den Luftfiltern handelt es sich um Einsätze zum Einbau in Luftreiniger, die aus Vliesstoff (Spinnstoff) bestehen und die Ausbreitung von Bakterien, viralen Organismen in der Luft verhindern, sowie Schimmel, Staub und Allergene entfernen. Zusätzlich ist noch Aktivkohle enthalten um schädliche Gase, flüchtige organische Verbindungen und verschiedene Gerüche aus der Luft zu entfernen. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6815.99.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 6815.99.00.00.0 umfasst Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, andere, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6815.99.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6815.99.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6815.99.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 681599. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6815.99.00.00.0?

6815.99.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6815.99.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6815.99.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 68 WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN > 6815 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen > 681599 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6815.99.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6815.99.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI21173/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ist 6815.99.00.00.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 6815.99.00.00.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1C010, 1C210, 2A225a, 2A225b, 2A225c, 1C010, 1C210. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6815.99.00.00.0?

Warennummer 6815.99.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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