Zolltarifnummer 7018.90.90: Glasperlen, andere
Referenzdaten mit Stand 24. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 7018.90.90 steht für Glasperlen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
7018.90.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 70. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 7018.90.90
- Drittlandszoll
- 6 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 70GLAS UND GLASWAREN
- 7018Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger
- 7018.90andere
- 7018.90.90Glasperlen, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 7018.90.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6 % | MFN |
| Algerien | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Ziergegenstand aus lampengeblasenem Glas, sog. Weihnachtsbaumkugel aus Glas mit Glasengel, Foto siehe Anlage, aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - einem Ziergegenstand aus lampengeblasenem Glas, - - in Form eines Engels mit Kopf, Heiligenschein, Armen und Flügeln, - - - aus lampengeblasenem (gesponnenem) Borosilikatglas (laut Antrag), - - einen goldfarbenen Stern in den Händen haltend, - einer Glasware zur Innenausstattung, - - in Form eines kugelförmigen, unten offenen Hohlkörpers, - - - aus klarsichtigem Borosilikatglas (laut Antrag), - - oben mit einer aus dem Glaskörper gezogenen Öse als Aufhängevorrichtung; mit einem durch die Öse gezogenen und an den Enden verknoteten Band aus Spinnstoffen, - - mit glitzernden Schneeflocken bedruckt, - - mit einem Sockel aus verspiegeltem Glas auf dem der Engel befestigt ist, - - mit einer Höhe von ca. 9 cm und einem Durchmesser von ca. 9 cm, - einem elektrischen Beleuchtungskörper, - - in Form einer weiß leuchtenden LED im Sockel, - - mit integriertem Batteriefach (bestückt mit Batterien) mit Ein-/Ausschalter, - verpackt in einem bedruckten Karton, - stellt sich insgesamt nicht als elektrischer Beleuchtungskörper der Position 9405 dar, da die Ware nicht der Erhellung der Umgebung dient, sondern durch die Beleuchtung lediglich die Zierwirkung der Glasware erhöht wird, - keine Einreihung als Festartikel in die Position 9505, da die Glasware aufgrund ihrer Gestaltung (Engel, der einen Stern in den Händen hält, ist kein Verkündigungsengel) nicht ausschließlich der Dekoration in der Weihnachts- und Adventszeit dient, sondern vielmehr für eine allgemeine Verwendung geeignet ist, - keine Einreihung als Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume, da aufgrund der zusätzlich zur Aufhängevorrichtung vorhandenen Standfläche keine ausschließliche Verwendung als Weihnachts- baumschmuck im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 b) zu Kapitel 95 gegeben ist, - die Glasware zur Innenausstattung bestimmt im Hinblick auf ihre Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den Charakter der Ware; der Ziergegenstand aus lampengeblasenem Glas ist im Hinblick auf die Zierwirkung charakterverleihend; damit verleiht keiner dieser Bestandteile der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur (Positionen 7013 / 7018) zuletzt genannten Position zuzuweisen. "Ziergegenstand aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, kein Fantasieschmuck"
Ziergegenstände aus lampengeblasenem Glas, sog. Glückspilze aus Glas, Art.-Nr. 580434000998, Foto siehe Anlage, - in Form von stilisierten Fliegenpilzen, jeweils mit einem Gesicht und mit einem Marienkäfer auf dem Hut, - in drei unterschiedlichen Farbgestaltungen, - in den Abmessungen von jeweils ca. 3 cm (Durchmesser) x 3,5 cm (Höhe), - aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas (laut Antrag), - 6 Pilze sind gemeinsam in einer Verkaufsumschließung verpackt. "Ziergegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, kein Fantasieschmuck"
Ziergegenstände aus lampengeblasenem Glas, sog. Herz S/24 aus Glas, Art.-Nr. 580427000998, Foto siehe Anlage, - in Form von stilisierten Herzen, - in zwölf unterschiedlichen Farbgestaltungen, - in den Abmessungen von jeweils ca. 2,5 cm (Breite) x 2,5 cm (Höhe) x 0,5 cm (Dicke), - aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas (laut Antrag), - 24 Herzen sind gemeinsam in einer Verkaufsumschließung (Netz) verpackt. "Ziergegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, kein Fantasieschmuck"
Ziergegenstand aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, sog. beleuchtete Glaskugel, Fotos siehe Anlage, - verpackt in einem handelsüblichen, bedruckten Pappkarton, - in Form einer zusammengesetzten Ware, bestehend aus: - - einem oben offenen, kugelförmigen Hohlkörper aus Glas: - - - laut Antrag aus lampengeblasenem Glas, - - - mit einem Durchmesser von ca. 10 cm, - - - mit kleinen, weißen Punkten verziert, - - einem Krönchen aus unedlem Metall: - - - den Abschluss der Glaskugel bildend, - - Federn: - - - in die Glaskugel eingelegt, - - einem elektrischen Beleuchtungskörper: - - - in Form einer LED-Lichterkette, die ebenfalls in die Glaskugel eingelegt ist, - - - mit einer ca. 60 cm langen Zuleitung, die am oberen Ende mit einem integrierten Batteriefach und einem Ein-/ Ausschalter ausgestattet ist; am Ende des Batteriefachs mit einer Aufhängevorrichtung versehen, - stellt sich insgesamt nicht als Beleuchtungskörper der Position 9405 dar, da die LED-Lichterkette im eingeschal- teten Zustand lediglich die Zierwirkung der mit Federn befüllten Glaskugel erhöht, die auch im ausgeschalteten Zustand gegeben ist, - die Glaskugel bestimmt im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung als Ziergegenstand den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware. "Ziergegenstand aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas"
Ziergegenstand aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, sog. Glasanhänger mit Huhn, Art. 35-9356-0036, Foto siehe Anlage, - in Form einer zusammengesetzten Ware, bestehend aus: - einem auf einer Seite offen gearbeiteten, ovalen Hohlkörper aus Glas, - - aus lt. Antrag lampengeblasenem, klarsichtigem Glas, - - an der Oberseite mit einer Öse, an der Unterseite flach gearbeitet, - - mit einer Aufhängeschlaufe aus lt. Antrag Stroh, - einem Huhn (mit einem Schal bekleidet) aus weißem Kunststoff (Steinharz), - - in der Mitte der Glaskugel auf einer Strohunterlage fest eingeklebt, - keiner der Bestandteile (Hohlkörper aus Glas bzw. Huhn aus Kunststoff) verleiht der Ware den wesentlichen Charakter; die Ware ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur (Position 3926 bzw. 7018) zuletzt genannten Position zuzuweisen, - mit einem Durchmesser im Bereich des Glashohlkörpers von ca. 9 cm, - kein Festartikel der Position 9505, da die Ware keinen eindeutigen Bezug zu einem Fest (Osterfest) aufweist. "Ziergegenstand aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, kein Fantasieschmuck"
Ziergegenstand aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, sog. Glasanhänger mit Huhn, Art. 35-9356-0036, Foto siehe Anlage, - in Form einer zusammengesetzten Ware, bestehend aus: - einem auf einer Seite offen gearbeiteten, ovalen Hohlkörper aus Glas, - - aus lt. Antrag lampengeblasenem, klarsichtigem Glas, - - an der Oberseite mit einer Öse, an der Unterseite flach gearbeitet, - - mit einer Aufhängeschlaufe aus lt. Antrag Stroh, - einem Huhn (mit einem Schal bekleidet) aus weißem Kunststoff (Steinharz), - - in der Mitte der Glaskugel auf einer Strohunterlage fest eingeklebt, - keiner der Bestandteile (Hohlkörper aus Glas bzw. Huhn aus Kunststoff) verleiht der Ware den wesentlichen Charakter; die Ware ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur (Position 3926 bzw. 7018) zuletzt genannten Position zuzuweisen, - mit einem Durchmesser im Bereich des Glashohlkörpers von ca. 9 cm, - kein Festartikel der Position 9505, da die Ware keinen eindeutigen Bezug zu einem Fest (Osterfest) aufweist. "Ziergegenstand aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, kein Fantasieschmuck"
Ziergegenstand aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, sog. Glasanhänger rund mit Hase, Art. 35-9356-0037, Foto siehe Anlage, - in Form einer zusammengesetzten Ware, bestehend aus: - einer auf einer Seite offenen Kugel aus Glas, - - aus lt. Antrag lampengeblasenem, klarsichtigem Glas, - - an der Oberseite mit einer Öse, an der Unterseite flach gearbeitet, - - mit einer Aufhängeschlaufe aus lt. Antrag Stroh, - einem Hasen aus weißem Kunststoff (Steinharz), - - in der Mitte der Glaskugel auf einer Strohunterlage fest eingeklebt, - keiner der Bestandteile (Kugel aus Glas bzw. Hase aus Kunststoff) verleiht der Ware den wesentlichen Charakter; die Ware ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur (Position 3926 bzw. 7018) zuletzt genannten Position zuzuweisen, - mit einem Durchmesser im Bereich der Glaskugel von ca. 8 cm, - kein Festartikel der Position 9505, da die Ware keinen eindeutigen Bezug zu einem Fest (Osterfest) aufweist. "Ziergegenstand aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, kein Fantasieschmuck"
Ziergegenstand aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, sog. Glasanhänger rund mit Hase, Art. 35-9356-0037, Foto siehe Anlage, - in Form einer zusammengesetzten Ware, bestehend aus: - einer auf einer Seite offenen Kugel aus Glas, - - aus lt. Antrag lampengeblasenem, klarsichtigem Glas, - - an der Oberseite mit einer Öse, an der Unterseite flach gearbeitet, - - mit einer Aufhängeschlaufe aus lt. Antrag Stroh, - einem Hasen aus weißem Kunststoff (Steinharz), - - in der Mitte der Glaskugel auf einer Strohunterlage fest eingeklebt, - keiner der Bestandteile (Kugel aus Glas bzw. Hase aus Kunststoff) verleiht der Ware den wesentlichen Charakter; die Ware ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur (Position 3926 bzw. 7018) zuletzt genannten Position zuzuweisen, - mit einem Durchmesser im Bereich der Glaskugel von ca. 8 cm, - kein Festartikel der Position 9505, da die Ware keinen eindeutigen Bezug zu einem Fest (Osterfest) aufweist. "Ziergegenstand aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, kein Fantasieschmuck"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 7018 9090 Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Pos. 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe G, beschriebenen Waren.
1. Zu Kapitel 70 gehören nicht: a) Waren der Position 3207 (z. B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken) (RV E7001A00); b) Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck) (RV E7001B00); c) Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547 (RV E7001C00); d) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, für Fahrzeuge der Kapitel 86 bis 88 (RV E7001D00); e) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, für Kraftfahrzeuge der Kapitel 86 bis 88 (RV E7001E00); f) optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtem …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 7018.90.90?
Die Zolltarifnummer 7018.90.90 umfasst Glasperlen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 7018.90.90?
Der Drittlandszollsatz für 7018.90.90 beträgt 6 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 7018.90.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 701890. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 7018.90.90?
7018.90.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 7018.90.90 im Zolltarif eingeordnet?
7018.90.90 steht in dieser Hierarchie: 70 GLAS UND GLASWAREN > 7018 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger > 701890 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 7018.90.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 7018.90.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI6611/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 7018.90.90?
KN-Code 7018.90.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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