Zolltarifnummer 7019.64.00.85.0: Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, andere :, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 7019.64.00.85.0 steht für Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, andere :, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
7019.64.00.85.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 70. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 7019.64.00.85.0
- Drittlandszoll
- 7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 70GLAS UND GLASWAREN
- 7019Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe)
- 7019.64mechanisch gebundene Flächenerzeugnisse :, geschlossene Gewebe, in Leinwandbindung, aus Garnen, bestrichen oder laminiert :
- 7019.64.00mechanisch gebundene Flächenerzeugnisse, geschlossene Gewebe, in Leinwandbindung, aus Garnen, bestrichen oder laminiert
- 7019.64.00.85andere
- 7019.64.00.85.0Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, andere :, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 7019.64.00.85.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 7 % | MFN |
| Algerien | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 1C010"Fibrous or filamentary materials", as follows:
- 1C210'Fibrous or filamentary materials' or prepregs, other than those specified in 1C010.a., .b. or .e., as follows:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Grillmatte aus Glasfasern, Foto siehe Anlage, - laut Untersuchungsergebnis: - - dichtgewebtes Gewebe in Leinwandbindung, - - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Rovings/Glasseidenstränge), - mit Kunststoff (laut Antrag PTFE) bestrichen, - rechteckig zugeschnitten, - mit den Abmessungen: ca. 40 cm x 50 cm, - zur Verwendung als Unterlage beim Grillen vorgesehen, - die Glasfasern bestimmen laut Untersuchungsergebnis nach dem Umfang (Dicke im Querschnitt) den wesentlichen Charakter der Ware. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, bestrichen, anderes als in den TARIC-Codes 7019 6400 11 bis 7019 6400 84 genannte"
Gewebe aus Glasfasern, sog. PTFE-Folie / Antihaftfolie, Foto siehe Anlage, - laut Untersuchungsergebnis: - - dichtgewebtes Gewebe in Leinwandbindung, - - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Rovings/Glasseidenstränge), - laut Antrag mit PTFE (Kunststoff) beschichtet, damit bestrichen, - rechteckig zugeschnitten, - mit den Abmessungen: ca. 40 cm x 50 cm bzw. 125 cm x 85 cm, - zur Verwendung als Antihaft- und Schutzunterlage in Heizpressen, - die Glasfasern bestimmen laut Untersuchungsergebnis nach dem Umfang (Dicke im Querschnitt) den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung in die TARIC-Codes 7019 6400 81 bis 7019 6400 84, da nach den Antragsangaben die Waren nicht in der Verbundwerkstoffindustrie zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten verwendet werden können. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, bestrichen, anderes als in den TARIC-Codes 7019 6400 11 bis 7019 6400 84 genannte"
Grillmatte aus Glasfasern, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - dichtgewebtes Gewebe in Leinwandbindung, - - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Rovings/Glasseidenstränge), - - mit PTFE (Kunststoff) bestrichen, - - rechteckig zugeschnitten, - - mit den Abmessungen: ca. 42 cm x 36 cm, - - zur Verwendung als Unterlage beim Grillen vorgesehen, - die Glasfasern bestimmen nach dem Umfang (Dicke im Querschnitt) den wesentlichen Charakter der Ware. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, bestrichen, anderes als in den TARIC-Codes 7019 6400 11 bis 7019 6400 84 genannte"
Grillmatte aus Glasfasern, sog. Grillmatten-Set, 2 Stück, Foto siehe Anlage, - dichtgewebtes Gewebe in Leinwandbindung, - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Rovings/Glasseidenstränge), - mit Kunststoff (laut Antrag PTFE) bestrichen, - rechteckig zugeschnitten, - mit den Abmessungen: ca. 40 cm x 50 cm, - zur Verwendung als Unterlage beim Grillen oder Backen vorgesehen, - die Glasfasern bestimmen nach dem Umfang den wesentlichen Charakter der Ware, - verpackt in einem bunt bedruckten Pappkarton. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, bestrichen, anderes als in den TARIC-Codes 7019 6400 11 bis 7019 6400 84 genannte"
Gewebe aus Glasfasern, - dichtgewebtes Gewebe, - laut Untersuchungsergebnis: - - in Leinwandbindung, - - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Glasseidenstränge/Rovings), - beidseitig mit Kunststoff bestrichen und damit imprägniert, - Meterware auf Rollen mit einer Breite von 5 mm bis zu 2700 mm (laut Antrag), - in verschiedenen Dicken (vorgelegte Warenmuster mit Nenndicken von 0,08 mm und 0,13 mm), - das Glasfasergewebe verleiht der Ware nach dem Umfang (Dicke) und seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter; darüber hinaus stellt sich die Ware aufgrund der fehlenden Härte und Steifheit nicht als verstärkte Kunststofffolie dar. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, bestrichen, anderes als in den TARIC- Codes 7019 6400 11 bis 7019 6400 84 genannte"
Gewebe aus Glasfasern, - dichtgewebtes Gewebe, - laut Untersuchungsergebnis: - - in Leinwandbindung, - - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Glasseidenstränge/Rovings), - beidseitig mit Kunststoff bestrichen und damit imprägniert, - auf einer Seite mit einer selbstklebenden Schicht und einer Abdeckfolie versehen, - Meterware auf Rollen mit einer Breite von 5 mm bis zu 2700 mm (laut Antrag), - in verschiedenen Dicken (vorgelegte Warenmuster mit Nenndicken von 0,08 mm und 0,13 mm), - das Glasfasergewebe verleiht der Ware nach dem Umfang (Dicke) und seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter; darüber hinaus stellt sich die Ware aufgrund der fehlenden Härte und Steifheit nicht als verstärkte Kunststofffolie dar. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, bestrichen, anderes als in den TARIC- Codes 7019 6400 11 bis 7019 6400 84 genannte"
Gewebe aus Glasfasern, sog. PTFE-Glasgewebefolie, Foto siehe Anlage, - laut Untersuchungsergebnis: - - dichtgewebtes Gewebe, - - in Leinwandbindung, - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Glasseidenstränge/Rovings), - laut Antrag mit PTFE (Kunststoff) beschichtet und somit bestrichen, - laut Antrag vor der Beschichtung imprägniert, - Meterware auf Rollen mit einer Breite von 100 cm (laut Antrag), - der Kunststoff ist aufgrund des Gewichts (laut Datenblatt) vorherrschend, die Glasfasern überwiegen laut Untersuchungsergebnis nach dem Umfang (Dicke), im Hinblick auf die Verwendung sind die Glas- fasern und der Kunststoff gleichermaßen von Bedeutung; damit verleiht keiner der beiden Stoffe der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3921 und 7019) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, bestrichen, anderes als in den TARIC-Codes 7019 6400 11 bis 7019 6400 84 genannte"
Gewebe aus Glasfasern, sog. PTFE-Glasgewebefolie, einseitig selbstklebend, Foto siehe Anlage, - laut Untersuchungsergebnis: - - dichtgewebtes Gewebe, - - in Leinwandbindung, - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Glasseidenstränge/Rovings), - laut Antrag mit PTFE (Kunststoff) beschichtet und somit bestrichen, - auf einer Seite mit einer selbstklebenden Schicht aus Kunststoff und einem Abdeckpapier versehen, - laut Antrag vor der Beschichtung imprägniert, - Meterware auf Rollen mit einer Breite von 100 cm (laut Antrag), - der Kunststoff ist aufgrund des Gewichts (laut Datenblatt) vorherrschend, die Glasfasern überwiegen laut Untersuchungsergebnis nach dem Umfang (Dicke), im Hinblick auf die Verwendung sind die Glas- fasern und der Kunststoff gleichermaßen von Bedeutung; damit verleiht keiner der beiden Stoffe der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3919 und 7019) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, bestrichen, anderes als in den TARIC-Codes 7019 6400 11 bis 7019 6400 84 genannte"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Position 7019: Siehe die Erläuterungen zu Position 7019 des HS. Zu Unterposition 7019 64 00: Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 64 des HS. Hierher gehören auch geschlossene Gewebe, in Leinwandbindung, aus Garnen, entweder bestrichen oder imprägniert und bestrichen, mit unterschiedlichem Zuschnitt (etwa rechteckig oder kreisförmig), die z. B. zur Verwendung als Grill- oder Backmatten bestimmt sind. Nicht hierher gehören geschlossene Gewebe, in Leinwandbindung, die lediglich imprägniert sind oder aus imprägnierten Garnen hergestellt sind.
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 255. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2024: Warenbeschreibung: Insektenschutzgitter (gerahmtes Moskitonetz) bestehend aus einem Gewebe aus Glasfasern, vier Aluminiumprofilen und vier Eckspangen aus Kunststoff für den Rahmen, Dichtungsband aus Kunststoff (PVC), vier Befestigungen aus unedlen Metall für das Fenster, zwei Kunststoffbefestigungen zur Befestigung des Gitters im Rahmen und Werkzeugsatz für die Montage, aufgemacht in Verpackungen für den Einzelverkauf. …
1. Zu Kapitel 70 gehören nicht: a) Waren der Position 3207 (z. B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken) (RV E7001A00); b) Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck) (RV E7001B00); c) Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547 (RV E7001C00); d) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, für Fahrzeuge der Kapitel 86 bis 88 (RV E7001D00); e) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, für Kraftfahrzeuge der Kapitel 86 bis 88 (RV E7001E00); f) optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtem …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 7019.64.00.85.0?
Die Zolltarifnummer 7019.64.00.85.0 umfasst Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, andere :, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 7019.64.00.85.0?
Der Drittlandszollsatz für 7019.64.00.85.0 beträgt 7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 7019.64.00.85.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 701964. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 7019.64.00.85.0?
7019.64.00.85.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 7019.64.00.85.0 im Zolltarif eingeordnet?
7019.64.00.85.0 steht in dieser Hierarchie: 70 GLAS UND GLASWAREN > 7019 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe) > 701964 mechanisch gebundene Flächenerzeugnisse :, geschlossene Gewebe, in Leinwandbindung, aus Garnen, bestrichen oder laminiert : > 70196400 mechanisch gebundene Flächenerzeugnisse, geschlossene Gewebe, in Leinwandbindung, aus Garnen, bestrichen oder laminiert > 7019640085 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 7019.64.00.85.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 7019.64.00.85.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI44633/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 7019.64.00.85.0 ein Dual-Use-Gut?
Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 7019.64.00.85.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1C010, 1C210. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 7019.64.00.85.0?
Warennummer 7019.64.00.85.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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