Zolltarifnummer 8716.90.90.98.0: Teile, andere :, andere :, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 8716.90.90.98.0 steht für Teile, andere :, andere :, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
8716.90.90.98.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 87. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 8716.90.90.98.0
- Drittlandszoll
- 1,7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- 8716Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
- 8716.90Teile
- 8716.90.90andere Teile
- 8716.90.90.98andere
- 8716.90.90.98.0Teile, andere :, andere :, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8716.90.90.98.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 1,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Rad, sog. Luftrad, Foto siehe Anlage, - vollständiges Rad (Felge und Reifen), - laut Antrag: - - bestehend aus einem Reifen mit Blockprofil, der mit zwei Einlagen aus Geweben versehen ist, - - aufgezogen auf einer Felge aus Stahl (unedles Metall), - - mit einem Durchmesser von 260 mm (Abmessungen: 260 mm x 85 mm x 20 mm) und einem Gewicht (Netto) von 1 , 191 kg, - - mit einer Traglast von 200 kg, - aufgrund der technischen Eigenschaften und Konzeption (u. a. Abmessungen, profilierter Reifen) erkennbar zur hauptsächlichen Verwendung an nicht selbstfahrenden Fahrzeugen (Sackkarren) bestimmt. "Teil (Rad) für ein nicht selbstfahrendes Fahrzeug der Position 8716, andere als in den Codenummern 8716 9090 15 0 bis 8716 9090 97 0 genannte"
Gerahmte Camping-Fenster, Foto siehe Anlage, - in Form von Schiebefenstern und Ausstellfenstern, - in verschiedenen Größen, - gerahmt; annährend rechteckig mit abgerundeten Ecken, - teilweise mit getönten Scheiben, - mit Fensterscheiben aus Acrylglas bzw. Sicherheitsglas, - mit Rahmen aus Aluminium und Griffen aus Kunststoff, - Ausstellfenster mit Ausstellern aus Kunststoff oder Stahl, - für den Einbau in Wohnmobilen, Wohnanhängern (Caravans) oder selbstausgebauten Campingfahrzeugen bestimmt, - dienen der besseren Belüftung sowie dem Schutz vor Witterungseinflüssen, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Beförderungsmittel des Abschnitts XVII bestimmt, - da sich die Waren sowohl als erkennbare Teile für Wohnmobile als auch für Anhänger darstellen und eine hauptsächliche Verwendungsmöglichkeit nicht ermittelt werden kann, sind sie der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (8708 / 8716) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen. "Teile (gerahmte Fenster) für Anhänger der Position 8716"
Rad, sog. pannensicheres Rad, Foto siehe Anlage, - in Form eines spezifisch gefertigten, mit Reifen versehenen Laufrades, - laut Antrag: - - mit einem Radkörper aus Kunststoff, - - mit Radnabe und Kugellager, - - ausgestattet mit einem pannensicheren, mit Rillenprofil versehenen Vollreifen aus Polyurethanschaum, - - mit einem Außendurchmesser von ca. 400 mm und einer Breite von ca. 100 mm, - - mit einer Belastbarkeitsgrenze (Traglast) von 100 kg, - wird in Schubkarren verbaut, - aufgrund der technischen Eigenschaften und Konzeption (u. a. Abmessungen, profilierter Reifen) erkennbar zur hauptsächlichen Verwendung an nicht selbstfahrenden Fahrzeugen (Schubkarren). "Teil eines nicht selbstfahrenden Fahrzeugs (Rad), anderes als in den TARIC-Codes 8716 9090 15 bis 8716 9090 97 genannte"
Unterfahrschutz, - speziell aus einem I-Profil (Querträger) aus Aluminium gefertigtes Bauteil, - - auf eine Länge von 2.4000 mm gesägt, - - mit einer Vielzahl von Löchern und eingefrästen Aussparungen versehen; die Löcher und Aussparungen dienen später dem Anbringen von u. a. Bremslicht, Blinker, Rückfahrlicht und der Nummernschildhalterung (allesamt nicht Gegenstand dieser verbindlichen Zolltarifauskunft), - wird mit Hilfe von Verbindungselementen hinten unten am Fahrgestell eines Sattelanhängers befestigt, - dient im Falle eines Verkehrsunfalls dazu, ein Unterfahren des Sattelanhängers durch kleinere Fahrzeuge (Pkw, Zweiräder) von hinten zu verhindern, da durch das tiefe Anbringen am hinteren Fahrgestell der Abstand zwischen der Straßenoberfläche und Ladekante des Sattelanhängers verkleinert wird, - nach UN-Sicherheitsbestimmungen vorgeschriebenes Bauteil, das für den Betrieb des Fahrzeugs unabdingbar ist, - erkennbares Teil zur ausschließlichen Verwendung an Fahrgestellen von Sattelanhängern bestimmt, somit keine Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit in Position 7616. "Teil von Sattelanhängern, anderes als in den Codenummern 8716 9010 00 0 bis 8716 9090 97 0 genannte"
Bodenunterstützung, - laut Antrag: - - aus verzinktem Stahlblech, - - mit den Abmessungen (L x B x H) von: ca. 557 mm x 143 mm x 60 mm, - - auf einer Seite mit mehreren Bohrungen mit einem Durchmesser von 10,5 mm bis 45 mm versehen, - - an einem Ende mit zwei Winkelstücken und je einer Lochung versehen, - wird am Langträger und am Außenrahmen eines Anhängers befestigt und dient der Stabilisierung des Fahrgestells, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Anhänger der Position 8716 bestimmt. "Teil für Anhänger der Position 8716 (Bodenunterstützung)"
Ausleger, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - aus verzinktem Stahlblech, - - mit den Abmessungen (L x B x H): ca. 557 mm x 175 mm bzw. 280 mm x 81 mm bzw. 86,8 mm, - in Form eines Hutprofils, - auf allen Seiten mit mehreren Bohrungen versehen, - an zwei Seiten mit abgerundeten Kanten, - wird laut Antrag am Langträger und am Außenrahmen eines Anhängers in Höhe der Scheuerplatte befestigt und dient als Basis für die Bodenmontage, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Anhänger der Position 8716 bestimmt. "Teil für Anhänger der Position 8716 (Ausleger)"
Schubkarrenrad, sog. Schubkarre 15" Ersatzrad, Foto siehe Anlage, laut Antrag: - Rad mit Bereifung, bestehend aus - - einem pannensicheren Vollreifen aus Polyurethan, - - einem Radkörper (Felge) aus Stahl (4.0/3.5 - 8) mit Radlager, - mit einem Reifendurchmesser von ca. 15 Zoll (ca. 380 mm) und einer Reifenbreite von 4 Zoll (ca. 100 mm), - Reifen in breiter, flachgerippter Ausführung zum Verhindern des Einsinkens in Schlamm, Sand oder Kies, - für unterschiedliche Achsen-/Wellendurchmesser von 16 mm oder 20 mm, - gemeinsam mit Zubehör (Abstandhalter, Radlager und Nabe) zur passgenauen Montage für die unterschiedlichen Achsen-/Wellendurchmesser in einem Verkaufskarton verpackt, - aufgrund der technischen Eigenschaften (u. a. Achsengrößen, profilierte, pannensichere Reifen aus geschäumtem Polyurethan) erkennbar zur hauptsächlichen Verwendung an nicht selbstfahrenden Fahrzeugen. "Teil (Schubkarrenrad) für andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Position 8716, anderes als in den TARIC-Codes 8716 9090 15 bis 8716 9090 97 genannte"
Rad, sog. Luftrad, Foto siehe Anlage, - vollständiges Rad (Felge und Reifen), - laut Antrag: - bestehend aus einem Reifen mit Blockprofil, der mit zwei Einlagen aus Geweben versehen ist, - aufgezogen auf einer Felge aus Stahl (unedles Metall), - mit einem Durchmesser von 260 mm (Abmessungen: 260 mm x 85 mm x 20 mm) und einem Gewicht (Netto) von 1,191 kg, - mit einer Traglast von 200 kg, - aufgrund der technischen Eigenschaften und Konzeption (u. a. Abmessungen, profilierter Reifen) erkennbar zur hauptsächlichen Verwendung an nicht selbstfahrenden Fahrzeugen (Sackkarren) bestimmt. "Teil (Rad) für ein nicht selbstfahrendes Fahrzeug der Position 8716, andere als in den Codenummern 8716 9090 15 0 bis 8716 9090 97 0 genannte"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 8716 90: 1. Rückstrahler für Fahrzeuganhänger, bestehend aus einer dreieckigen Signalplatte aus rot gefärbtem Kunststoff, die zum besseren Reflektieren der Strahlen mit pyramidenförmigen Erhöhungen versehen und in ein mit Befestigungsbolzen ausgestattetes Gehäuse eingebaut ist. Siehe auch Avis 3926 90/3 2. Luftfeder bestehend aus einem gewebeverstärkten Gummibalg (vulkanisierter Kautschuk), Stahlplatten und einem Kunststoffkolben, der als Komponente eines Aufhängungssystems von Sattelaufliegern verwendet werden soll. Die Ware wurde entwickelt, um Erschütterungen und Stöße zu absorbieren und als Schwingungsdämpfer und für die Höhenverstellung des Fahrwerks zu dienen. Der Kunststoffkolben ermöglicht eine weitere Abstimmung der Federraten. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. Siehe auch Avis Nr. 8716 90/3. 3. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2011 der Kommission vom 2. August 2011 (ABL EU Nr. L 201/4) (RV L 773/11): Mit dem Fuß angetriebenes, zweirädriges Fahrzeug mit einem Gewicht von etwa 10 kg. Das Fahrzeug besteht aus: - einem Stahlrahmen mit verchromter Aluminiumgabel mit Federung, - einem höhenverstellbaren Lenker, - einer gelochten und mit Anti-Rutsch-Belag versehenen Trittfläche mit den Abmessungen 38 × 11 cm, - zwei Rädern mit folgenden Abmessungen: 26 Zoll (vorn) und 18 Zoll (hinten), - Handbremsen für Hinter- und Vorderrad und - einem Klappständer. Das Fahrzeug verfügt über keinen Sattel, keine Pedale und kein Tretlager. Die maximale Höhe des Lenkers beträgt 97 cm. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 – C-273/09: Rechtlicher Rahmen Position 8716 der KN lautet: „8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: … 8716 80 00 – andere Fahrzeuge“. In den HS-Erläuterungen zu der genannten Position 8716 heißt es: „Zu dieser Position gehören mit Ausnahme der in den vorhergehenden Positionen aufgeführten Fahrzeuge eine Gruppe nicht selbstfahrender ein- oder mehrrädriger Fahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern. Hierher gehören ferner Spezialfahrzeuge ohne Räder, z. B. Schlitten und Schleifen. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundefinanzhofs vom 28. Februar 2023, RS VII R 21/20 Leitsätze 1 NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 90 90 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als "Andere Waren aus Eisen oder Stahl" der Codenummer 7326 90 98 90 0. 2 NV: Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 8716.90.90.98.0?
Die Zolltarifnummer 8716.90.90.98.0 umfasst Teile, andere :, andere :, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 8716.90.90.98.0?
Der Drittlandszollsatz für 8716.90.90.98.0 beträgt 1,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 8716.90.90.98.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 871690. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 8716.90.90.98.0?
8716.90.90.98.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 8716.90.90.98.0 im Zolltarif eingeordnet?
8716.90.90.98.0 steht in dieser Hierarchie: 87 ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon > 871690 Teile > 87169090 andere Teile > 8716909098 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 8716.90.90.98.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 8716.90.90.98.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI8348/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 8716.90.90.98.0?
Warennummer 8716.90.90.98.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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