Zolltarifnummer 9017.30.00.00.0: Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9017.30.00.00.0 steht für Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9017.30.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 90. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 9017.30.00.00.0
- Drittlandszoll
- 2,7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
- 9017Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 9017.30Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße
- 9017.30.00.00.0Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9017.30.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 2,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Sog. Reifenprofiltiefenmesser, im Wesentlichen bestehend aus einer mit zwei Messskalen bedruckte Kunststoffschiene und einem darin integrierten, verschiebbaren Tiefenmesser mit Spitze aus Kunststoff, der neben zwei Millimeterskalen mit zwei Anzeigepfeilen bedruckt ist (zur äußeren Form: siehe Abbildung in der Anlage). Das Messgerät wird beim Messvorgang zwischen zwei Profilblöcke angesetzt und die Messspitze bis auf den Profilgrund aus der Kunststoffschiene geschoben. Mittels der Anzeigepfeile auf dem Tiefenmesser kann die Tiefe auf den Skalen der Kunststoffschiene abgelesen werden. Die Ware dient den Messungen der Profiltiefe von Autoreifen. Die Ware ist gemeinsam mit drei Einkaufswagenchips (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) an der Rückseite einer Parkscheibe aus Kunststoff (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) befestigt. Die Ware wird als "Schieblehre, Längenmessinstrument für den Handgebrauch, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen" eingereiht.
Sog. Reifenprofilmesser, im Wesentlichen bestehend aus einer mit zwei Messskalen bedruckten Kunststoffschiene (ca. 61 x 22 mm) und einem darin integrierten, verschiebbaren Tiefenmesser mit Spitze, der mit jeweils zwei Maßangaben und Anzeigepfeilen bedruckt ist (zur äußeren Form: siehe Abbildung in der Anlage). Die Ware dient der Messung der Profiltiefe von Autoreifen. Dabei wird das Messgerät zwischen zwei Profilblöcken angesetzt und die Messspitze bis auf den Profilgrund aus der Kunststoffschiene geschoben. Mittels der Anzeigepfeile auf dem Tiefenmesser kann die Profiltiefe auf den Skalen der Kunststoffschiene abgelesen werden. Die Ware ist gemeinsam mit einem Einkaufswagenchip an der Rückseite einer Parkscheibe aus Kunststoff (beides nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) befestigt. Eine gemeinsame Einreihung dieser Waren als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Es handelt sich auch nicht um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, da sich die Bestandteile weder gegenseitig ergänzen noch ihre Zusammensetzung ein funktionelles Ganzes bildet. Der Reifenprofilmesser ist somit als eigenständige Ware einzureihen. Die Ware wird als "Längenmessinstrument für den Handgebrauch, Schieblehre, anderes als von Unterpositionen (HS) 9017 10 bis 9030 20 erfasst" eingereiht.
Sog. Reifenprofiltiefemesser, im Wesentlichen bestehend aus einer mit zwei Messskalen bedruckte Kunststoffschiene (Länge x Breite: ca. 6,1 x 2,2 cm) und einem darin integrierten, verschiebbaren Tiefenmesser mit Spitze aus Kunststoff, der neben zwei Millimeterskalen mit zwei Anzeigepfeilen bedruckt ist (zur äußeren Form: siehe Abbildung in der Anlage). Das Messgerät wird beim Messvorgang zwischen zwei Profilblöcke angesetzt und die Messspitze bis auf den Profilgrund aus der Kunststoffschiene geschoben. Mittels der Anzeigepfeile auf dem Tiefenmesser kann die Tiefe auf den Skalen der Kunststoffschiene abgelesen werden. Die Ware dient den Messungen der Profiltiefe von Autoreifen. Die Ware ist gemeinsam mit drei Einkaufswagenchips (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) an der Rückseite einer Parkscheibe aus Kunststoff (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) befestigt. Die Ware wird als "Schieblehre, Längenmessinstrument für den Handgebrauch" eingereiht.
Sog. Laufradlehre, im Wesentlichen aus einer gebogenen Stange aus unedlem Metall bestehend, die mittig mit einer Haltevorrichtung (Dorn) ausgestattet ist (siehe Abbildung in der Anlage). Die Ware (mit verstellbarem Anschlag, mit stufenloser Feinjustierung) dient der Feststellung, ob das Laufrad korrekt eingespeicht wurde. Zum Prüfen der Mittigkeit wird der Dorn in die Nabe des Rades gesteckt. Die Ware kann für 16 - 29-Zollräder genutzt werden und wird als "Längenmessinstrument für den Handgebrauch, nicht von Unterposition (HS) 9017 10 bis 9017 20 erfasst" eingereiht.
Sog. Mikrometer, im Wesentlichen bestehend aus einem einer Schraubzwinge ähnlichen Gehäuse, das mit einem LC-Display, mit 3 Funktionstasten, mit einer Kommunikationsschnittstelle sowie mit für die Messung notwendigen Bauteilen ausgestattet ist (siehe Abbildung in der Anlage). Das batteriebetriebene Gerät (LR44, 1,5 V) verfügt über einen flachen Amboss und eine spitz zulaufende Spindel, zwischen die die zu messende Kabelverbindung positioniert wird. Mit einer Kraft von 5 - 10 N werden die Werte im Messbereich von 0,0 bis 25,0 mm bei einer Abweichung von ± 0,002 mm detektiert, angezeigt und / oder an einen Computer (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung weitergeleitet. Die Ware ist zur Messung der Crimphöhe bei zusammengefügten Kabeln bestimmt und wird als "Längenmessinstrument, für den Handgebrauch, nicht von den Unterpositionen (HS) 9017 10 bis 9017 20 erfasst, Mikrometer" eingereiht.
Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen sog. Reifenprofil-Prüfer, im Wesentlichen bestehend aus einer mit zwei Messskalen bedruckten Kunststoffschiene (Länge x Breite etwa 6,1 x 2,2 cm) und einem darin integrierten, verschiebbaren Tiefenmesser mit Spitze, der mit jeweils zwei Maßangaben und Anzeigepfeilen bedruckt ist. Die Ware dient der Messung der Profiltiefe von Autoreifen. Dabei wird das Messgerät zwischen zwei Profilblöcken angesetzt und die Messspitze bis auf den Profilgrund aus der Kunststoffschiene geschoben. Mittels der Anzeigepfeile auf dem Tiefenmesser kann die Profiltiefe auf den Skalen der Kunststoffschiene abgelesen werden. Die Ware ist gemeinsam mit einem Einkaufswagenchip (siehe Position 3) an der Rückseite einer Parkscheibe aus Kunststoff (siehe Position 1) befestigt. Eine gemeinsame Einreihung aller Waren (Parkscheibe, Einkaufswagenchip und Messgerät) als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Es handelt sich auch nicht um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, da sich die Bestandteile weder gegenseitig ergänzen noch ihre Zusammensetzung ein funktionelles Ganzes bildet. Der Reifenprofil-Prüfer ist somit als eigenständige Ware einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Längenmessinstrument für den Handgebrauch, Schieblehre" von der Codenummer 9017 30 00 00 0 erfasst.
Bei den vorgelegten Waren handelt es sich um sog. Reifenprofil-Prüfer, im Wesentlichen bestehend aus einer mit zwei Messskalen bedruckten Kunststoffschiene (Länge x Breite etwa 6,1 x 2,2 cm) und einem darin integrierten, verschiebbaren Tiefenmesser mit Spitze, aus Kunststoff, der neben zwei Millimeter-skalen zwei Anzeigepfeilen bedruckt ist. Die Ware dient den Messungen der Profiltiefe von Autoreifen. Dabei wird das Messgerät zwischen zwei Profilblöcken angesetzt und die Messspitze bis auf den Profilgrund aus der Kunststoffschiene geschoben. Mittels der Anzeigepfeile auf dem Tiefenmesser kann die Tiefe auf den Skalen der Kunststoffschiene abgelesen werden. Die Ware ist gemeinsam mit drei Einkaufswagenchips (siehe vZTA DE 1333/17-1) an der Rückseite einer Parkscheibe aus Kunststoff (siehe vZTA DE 24915/16-1) befestigt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Längenmessinstrument für den Handgebrauch, Schieblehre" zur Codenummer 9017 30 00 00 0 des Zolltarifs.
Messinstrument, "Digitaler Messschieber", im Wesentlichen bestehend aus einem Messschieber mit einem Messbereich von 0 bis 150 mm mit einem LC-Display zur Anzeige der Messwerte, einer Skala in mm und inch, einer Feststellschraube, vier Bedienelementen in Form von Drucktastknöpfen sowie einem Batteriefach. Das Messinstrument ist in einem speziell hergerichteten und für den dauerhaften Gebrauch geeigneten Kunststoffetui (ca. 245 x 87 x 25 mm) verpackt. Die Ware wird als "anderes als in den UPos. (HS) 9017 10 bis 9017 20 genanntes Längenmessinstrument für den Handgebrauch (Schiebelehre), im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen" eingereiht. Abbildung: siehe Anlage
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte. Hierher gehören auch Längenmessinstrumente und -geräte für den Handgebrauch. Nicht hierher gehören jedoch: a) Gehrungsschablonen und im grafischen Gewerbe verwendete Werkzeuge (z.B. Stichel, Gutschen, Radiernadeln) (Kap.82). b) Grafiktabletts und Digitalisierer (Pos. 8471). c) Pattern-Generatoren zur Herstellung von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten (wie z.B. optische, oder mit Elektronenstrahlen, gebündelte Ionenstrahlen, Röntgenstrahlen oder Laserstrahlen arbeitende Apparate usw.) (Pos. 8486). d) Koordinatografen von der in der Fotogrammetrie verwendeten Art (Pos. 9015). …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 396/92 der Kommission vom 18. Februar 19921) (RV L 396/92): 5. Autonomes System, mit dem der Benutzer grafische Symbole in zwei oder drei Abmessungen (Dimensionen) entwerfen kann. Es hat keine andere Funktion und ist für eine andere Verwendung als Grafik-Prozessor nicht programmierbar. Es besteht aus folgenden Elementen: - einer Verarbeitungseinheit einschließlich eines Mikroprozessors, eines Grafik-Prozessors und einer spezifischen Speichereinheit, - Steuerelementen: Tastatur, Maus, Tastenevaluator, Digitalisiertablett, - einem Sichtgerät mit so genannten stereoskopischem Bildschirm. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 217. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. März 2021: Ein Abakus (sog. „Spielzeugrechenrahmen"), bestehend aus einem Holzrahmen mit Ständer und zehn horizontalen Stahldrähten, auf denen jeweils zehn bunte bewegliche Kugeln aus Holz angebracht sind, wird in den KN-Code 9503 00 99 eingereiht. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 99. …
1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911) (RV E9001A00); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9017.30.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 9017.30.00.00.0 umfasst Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9017.30.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 9017.30.00.00.0 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9017.30.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 901730. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9017.30.00.00.0?
9017.30.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9017.30.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
9017.30.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen > 901730 Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9017.30.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9017.30.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI2212/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9017.30.00.00.0?
Warennummer 9017.30.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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