Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9018.31.10: Spritzen, aus Kunststoffen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9018.31.10 steht für Spritzen, aus Kunststoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9018.31.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 90. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
9018.31.10
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  2. 9018Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe
  3. 9018.31Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen, Spritzen, auch mit Nadeln
  4. 9018.31.10Spritzen, aus Kunststoffen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9018.31.10

HS-Code9018.316 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9018.31.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI10741/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Sog. Einwegspritze ohne Nadel, in verschiedenen Größen (2, 5, 10 und 20 ml), im Wesentlichen bestehend aus einem zylindrischen, klarsichtigen Spritzenkörper aus Kunststoff mit aufgedruckter Skalierung, Fingerauflage, konisch zulaufender Spritzenöffnung sowie einem integrierten Kolben mit Gummistopfen am unteren Ende (s. Abbildung in der Anlage). Die zum Einmalgebrauch vorgesehene Spritze wird zum Injizieren oder Entnehmen von Flüssigkeiten am Patienten verwendet. Sie ist in einem bedruckten Blister verpackt. Die Ware wird als "medizinisches Instrument (Spritze aus Kunststoffen)" eingereiht.

DEBTI10727/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-09

Sog. Einwegspritze ohne Nadel, bestehend aus einem zylindrischen, klarsichtigen, ungefüllten Spritzenkörper aus Kunststoff mit aufgedruckter Skalierung (ml), Fingerauflage, Luer-Lock Anschluss (LL), Anschlagstift sowie einem integrierten speziell geformten Kolben mit Anschlagrippen. Aufgrund des speziell geformten Kolbens ermöglicht die Spritze die Arretierung zur Erzeugung eines Unterdrucks während der Anwendung. Sie dient Ärzten zum Injizieren von Flüssigkeiten wie beispielsweise Impfstoffen oder Narkosemitteln mithilfe einer Nadel (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) in den menschlichen Körper, als auch zum Entnehmen von Körperflüssigkeiten (u.a. Blut) zur Krankheitsbekämpfung und Diagnoseabklärung. Die Spritze ist in verschiedenen Größen erhältlich und in einem sterilen Blisterbeutel verpackt (siehe Abbildung in der Anlage). Die Ware wird als "medizinische Spritze aus Kunststoffen" eingereiht.

DEBTI4923/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-07-12

Sog. 20ml Spritze, in Form einer zweiteiligen Leerspritze aus Kunststoff mit einem graduierten Gesamtvolumen von 24 ml, bestehend aus einem zylindrischen klarsichtigen Spritzenkörper aus Kunststoff mit exzentrischem Luer-Spritzenkonus, mit aufgedruckter schwarzer Skalierung und einer integrierten grünen Kolbenstange mit Fingerauflage, Gesamtlänge ca. 11 , 5 cm. Siehe Abbildung in der Anlage. Die zum Einmalgebrauch vorgesehene Spritze kann z. B. mit einem flüssigen Medikament (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) befüllt werden, um dieses per Injektion in den Körper eines Patienten einbringen zu können (Injektionsspritze). Die Ware, welche in einem bedruckten Blister steril verpackt ist, wird als "medizinisches Instrument (Spritze aus Kunststoffen)" eingereiht.

DEBTI2309/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-06-08

Sog. Abdecktuchset Standard-1, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus: - einem Paar Nitril-Handschuhe aus Kunststoff in der Farbe Blau, puderfrei, latexfrei, medium; - zwei Messbechern (1x blau/lila, 1x transparent; graduiert) mit einem Fassungsvermögen von jeweils 250 ml; - 10 Mullkompressen (ca. 10 x 10 cm); - einer Einmal-Spritze mit Luer-Lock-Anschluss (12 ml); - einer Einmal-Spritze mit Luer-Lock-Anschluss (20 ml); - einem Abdecktuch (ca. 75 x 90 cm) mit vier transparenten Ablagetaschen (MIS1-Towel-4) und - drei Dokumentationsetiketten. Alle Bestandteile sind zusammen in einem sterilen Blisterbeutel verpackt und dienen gemeinsam als Hilfsmittel bei einem endoskopischen Eingriff. Ein charakterbestimmender Bestandteil der Warenzusammenstellung kann nicht ermittelt werden, somit erfolgt die Einreihung gemäß AV 3 c) in die letztgenannte Position. Die letztgenannte Position stellen die Einmal-Spritzen in Unterposition 9018 3110 dar. Die Ware wird als "medizinisches Instrument, in Form von Spritzen, aus Kunststoffen" eingereiht.

DEBTI32093/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-25

Sog. Fingerauflage für vorfüllbare Einmalspritzen, im Wesentlichen bestehend aus einer spezifisch flügelartig geformten, 43 x max. 18 , 5 x 8 , 5 mm großen Vorrichtung aus Kunststoff, in verschiedenen Farben erhältlich, mit verschiedenen Abstufungen sowie mittig mit einer runden Bohrung versehen. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Fingerauflage wird an einer bestimmten Einmalspritze (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verbaut, welche im medizinischen Bereich von Ärzten oder medizinischem Personal zur Verabreichung z. B. von Impfstoffen, Hyaluronsäuren, Notfallmedikamenten, Infusionen oder anderen pharmazeutischen Medikamenten verwendet wird. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein medizinisches Instrument in Form einer Spritze, nicht von der Unterposition (KN) 9018 3110 erfasst" eingereiht.

DEBTI32098/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-22

Sog. Kolbenstange aus Kunststoff, im Wesentlichen bestehend aus einem Kunststoffstab mit länglichen Riffelungen und drei Rastnasen als Rückzugssperre, mit einem Gewinde am unteren Ende und einer leicht konkav geformten Druckfläche mit Rutschhemmung am oberen Ende in 8-Form, Gesamtlänge ca. 60 mm, in verschiedenen Farben erhältlich. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Kolbenstange wird an einer bestimmten Einmalspritze (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verbaut, welche im medizinischen Bereich von Ärzten oder medizinischem Personal zur Verabreichung z. B. von Impfstoffen, Hyaluronsäuren, Notfallmedikamenten, Infusionen oder anderen pharmazeutischen Medikamenten verwendet wird. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein medizinisches Instrument in Form einer Spritze, nicht von der Unterposition (KN) 9018 3110 erfasst" eingereiht.

DEBTI32087/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-19

Leerspritze, sog. vorfüllbare Spritze ohne Injektionsnadel, noch nicht zusammengesetzt, im Wesentlichen bestehend aus einem hohlen, zylindrischen, klarsichtigen Spritzenkörper aus Kunststoff (COC), zur Optimierung der Gleit- und Barriereeigenschaften speziell beschichtet (Antragstellerangaben), einseitig mit einem Luer-Lock-Anschluss und Verschlussstopfen (sog. Tip Cap) aus Elastomer ausgestattet, mit einer Kolbenstange und einer Fingerauflage, jeweils aus Kunststoff und in verschiedenen Farben erhältlich, ausgestattet. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Der integrierte Luer-Lock garantiert eine sichere Verbindung zu Standard-Injektionsnadel- und Adaptersystemen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Es sind insgesamt 100 Stück steril in einem speziellen sog. Tub / Nest System aus einer Kunststoffwanne mit Trägersystem aus Kunststoff untergebracht, verschlossen mit einem Papierdeckel. Die Spritzen dienen Ärzten oder medizinischem Personal zur Verabreichung von z. B. Impfstoffen, Hyaluronsäuren, Notfallmedikamenten, Infusionen, oder anderen pharmazeutischen Medikamenten. Die Ware wird als "medizinisches Instrument in Form einer Spritze aus Kunststoff" eingereiht.

DEBTI32091/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-08

Sog. Spritze, im Wesentlichen bestehend aus einem klarsichtigen Spritzenkörper aus Kunststoff (COC), zur Optimierung der Gleit- und Barriereeigenschaften speziell beschichtet (Antragstellerangaben), einseitig mit einem Luer-Lock-Anschluss und Verschlussstopfen (sog. Tip Cap) aus Elastomer ausgestattet (ohne Injektionsnadel, Kolbenstange und Fingerauflage). Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Der integrierte Luer-Lock garantiert eine sichere Verbindung zu Standard-Injektionsnadel- und Adaptersystemen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Es sind insgesamt 100 Stück steril in einem speziellen sog. Tub / Nest System aus einer Kunststoffwanne mit Trägersystem aus Kunststoff untergebracht, verschlossen mit einem Papierdeckel. Die Spritzen dienen zur Verabreichung von z. B. Botox, Hyaluronsäuren, Impfstoffen, Notfallmedikamenten, Infusionen oder anderen pharmazeutischen Medikamenten. Die Ware wird als „Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für eine medizinische Spritze aus Kunststoff" eingereiht.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9018

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 (ABl. EG Nr. L 172/5) (RV 1638/94): 6. Endotrachealschläuche, hauptsächlich mit Apparaten für Anästhesie verwendet. Unterposition 9018 9060 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9018, 9018 90 und 9018 90 60. Verordnung (EG) Nr. 241/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 (ABL. EG Nr. L 31/14) (RV 241/96), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Intrauterinpessare, bestehend aus einem Kunststoffkörper, an dessen Ende sich zwei Nylonfäden befinden, und einem Progesteron-Reservoir. …

Pos. 9018

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, C 152/10 (Tenor): Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist so auszulegen, dass ein aus Kunststoffen hergestellter Dialysebeutel, der speziell für die Verwendung zusammen mit einem Dialysegerät (künstliche Niere) konzipiert worden ist und nur in dieser Weise verwendet werden kann, von Mai 2001 bis Dezember 2003 als „Kunststoffe oder Ware daraus“ in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war und dass ein Urinsammelbeutel, der aus Kunststoffen hergestellt und speziell für die Benutzung zusammen mit einem Katheter konzipiert worden ist und daher nur in dieser Weise verwendet werden kann, in demselben Zeitraum als „Kunststoffe oder War …

Pos. 9018

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichtes München vom 14. Mai 2003 in der Rechtssache Az.:3 K 3605/02 Aus den Gründen: Streitig ist die Tarifierung eines als „Cleantop WM-S“ bezeichneten Gerätes. … Mit der vZTA Nr. ... vom ... hat die ZPLA ... die Ware als „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kap. 85 anderweitig weder genannt noch inbegriffen – Reinigungs- und Desinfektionsgerät für medizinische Endoskope“ in die Unterpos. 8543 xx xx eingereiht. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom ... Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Bei dem Gerät handele es sich um ein medizinisches Gerät, weil es gezielt Maßnahmen ausführe, um Krankheiten vorzubeugen. Die Nutzung von flexiblen Endoskopen habe sich zum Standard der Medizin entwickelt. …

Kapitel 90

1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911) (RV E9001A00); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9018.31.10?

Die Zolltarifnummer 9018.31.10 umfasst Spritzen, aus Kunststoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9018.31.10?

Der Drittlandszollsatz für 9018.31.10 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9018.31.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 901831. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9018.31.10?

9018.31.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9018.31.10 im Zolltarif eingeordnet?

9018.31.10 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9018 Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe > 901831 Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen, Spritzen, auch mit Nadeln. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9018.31.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9018.31.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI10741/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9018.31.10?

KN-Code 9018.31.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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