Zolltarifnummer 9018.49.10.00: Schleifrädchen, Scheiben, Fräser und Bürsten, zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9018.49.10.00 steht für Schleifrädchen, Scheiben, Fräser und Bürsten, zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9018.49.10.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 90. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 9018.49.10.00
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 4
Einordnung im Zolltarif
- 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
- 9018Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe
- 9018.49andere zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, andere
- 9018.49.10Schleifrädchen, Scheiben, Fräser und Bürsten, zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen
- 9018.49.10.00Schleifrädchen, Scheiben, Fräser und Bürsten, zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9018.49.10.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Sog. Jiffy Goat Hair Brush, in Form eines Bürstenaufsatzes, im Wesentlichen bestehend aus einem rad- oder scheibenförmigen Bürstenkopf mit einem Durchmesser von ca. 17 mm und Borsten aus Ziegenhaar sowie einem Schaft aus Metall mit einer Länge von ca. 20 mm und speziell ausgeformtem Ende. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Bürste wird in das Handstück einer Dentalbohrmaschine (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) eingespannt und dient der rotierenden Politur von Zahnfüllungen. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für ein zahnärztliches Instrument bestimmt, Bürste zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4100 erfasst" eingereiht.
Sog. Jiffy Komposit-Polierbürsten, in Abpackungen zu je 10 Stück, in Form von Polierkelchen und Polierspitzen, im Wesentlichen bestehend aus einem länglichen Metallröhrchen mit goldfarbenem Schaft, einseitig mit einem Winkelstückschaft aus Metall, auf der anderen Seite mit einem herausstehenden, eingefassten Borstenbündel als Kelch oder Spitze. Die Borsten sind mit einer Siliziumkarbid-Beschichtung versehen. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Polierbürsten werden im Handstück einer Dentalbohrmaschine (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) in der zahnärztlichen Praxis befestigt und dienen zur Politur okklusaler Fissuren aus Komposit und Keramik. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für ein zahnärztliches Instrument bestimmt, Bürste zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4100 erfasst" eingereiht.
NICKEL TITANIUM AND STEEL FILES USED IN DENTISTRY FOR USE IN DENTAL DRILLS PACKED AS FOR RETAIL SALE
Mikro-Reinigungsbürsten, sog. STARbrush, in Abpackungen zu 30, 50 bzw. 100 Stück, Art.-Nr. 1091, 1092 bzw. 1093, bestehend aus einem ca. 2 cm langen Metallröhrchen, einseitig mit einer Einkerbung am Ende (sog. Mandrell), auf der anderen Seite mit einem ca. 4 mm herausstehenden, eingefassten, weißen Nylonborstenbündel. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Reinigungsbürsten werden im Handstück einer Dentalbohrmaschine (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) in der zahnärztlichen Praxis befestigt und dienen zur Reinigung von Zahnbereichen mit beschränktem Zugang, z. B. zum intrakoronalen als auch zum extrakoronalen Einsatz vor der Befestigung von Füllungen, Inlays, Onlays und Kronen, zum Entfernen überschüssigen provisorischen Zements, zur Reinigung von Zähnen mit Brackets oder zur Reinigung vor einer Versiegelung (sämtlich nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für ein zahnärztliches Instrument bestimmt, Bürste zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4100 erfasst" eingereiht.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 (ABl. EG Nr. L 172/5) (RV 1638/94): 6. Endotrachealschläuche, hauptsächlich mit Apparaten für Anästhesie verwendet. Unterposition 9018 9060 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9018, 9018 90 und 9018 90 60. Verordnung (EG) Nr. 241/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 (ABL. EG Nr. L 31/14) (RV 241/96), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Intrauterinpessare, bestehend aus einem Kunststoffkörper, an dessen Ende sich zwei Nylonfäden befinden, und einem Progesteron-Reservoir. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, C 152/10 (Tenor): Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist so auszulegen, dass ein aus Kunststoffen hergestellter Dialysebeutel, der speziell für die Verwendung zusammen mit einem Dialysegerät (künstliche Niere) konzipiert worden ist und nur in dieser Weise verwendet werden kann, von Mai 2001 bis Dezember 2003 als „Kunststoffe oder Ware daraus“ in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war und dass ein Urinsammelbeutel, der aus Kunststoffen hergestellt und speziell für die Benutzung zusammen mit einem Katheter konzipiert worden ist und daher nur in dieser Weise verwendet werden kann, in demselben Zeitraum als „Kunststoffe oder War …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichtes München vom 14. Mai 2003 in der Rechtssache Az.:3 K 3605/02 Aus den Gründen: Streitig ist die Tarifierung eines als „Cleantop WM-S“ bezeichneten Gerätes. … Mit der vZTA Nr. ... vom ... hat die ZPLA ... die Ware als „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kap. 85 anderweitig weder genannt noch inbegriffen – Reinigungs- und Desinfektionsgerät für medizinische Endoskope“ in die Unterpos. 8543 xx xx eingereiht. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom ... Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Bei dem Gerät handele es sich um ein medizinisches Gerät, weil es gezielt Maßnahmen ausführe, um Krankheiten vorzubeugen. Die Nutzung von flexiblen Endoskopen habe sich zum Standard der Medizin entwickelt. …
1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911) (RV E9001A00); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9018.49.10.00?
Die Zolltarifnummer 9018.49.10.00 umfasst Schleifrädchen, Scheiben, Fräser und Bürsten, zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9018.49.10.00?
Der Drittlandszollsatz für 9018.49.10.00 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9018.49.10.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 901849. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9018.49.10.00?
9018.49.10.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9018.49.10.00 im Zolltarif eingeordnet?
9018.49.10.00 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9018 Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe > 901849 andere zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, andere > 90184910 Schleifrädchen, Scheiben, Fräser und Bürsten, zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9018.49.10.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9018.49.10.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI12739/17-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9018.49.10.00?
TARIC-Code 9018.49.10.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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