Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9019.20.90.00.0: Apparate und Geräte für Ozontherapie, andere, einschließlich Teile und Zubehör

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9019.20.90.00.0 steht für Apparate und Geräte für Ozontherapie, andere, einschließlich Teile und Zubehör. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9019.20.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 90. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
9019.20.90.00.0
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  2. 9019Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie
  3. 9019.20Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie
  4. 9019.20.90andere, einschließlich Teile und Zubehör
  5. 9019.20.90.00.0Apparate und Geräte für Ozontherapie, andere, einschließlich Teile und Zubehör

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9019.20.90.00.0

HS-Code9019.206 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9019.20.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9019.20.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9019.20.90.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI28512/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-21

Beatmungsmasken, in verschiedenen Ausführungen, jeweils im Wesentlichen bestehend aus einer die Nase bzw. den Mund und die Nase umschließenden transparenten Maske aus Kunststoff mit einer Kopfbänderung, einem Maskenkissen (Maskenwulst) aus Silikon, einem Adapter mit Winkelstück und ggf. einem Notatemventil. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Masken dienen der Zuführung des Atemgases zum Patienten. Sie werden ausschließlich mit einem Gerät zur Behandlung von schlafbezogenen Atmungsstörungen (Schlafapnoe) und zur nicht-invasiven sowie nicht lebenserhaltenden Beatmung von Patienten mit ventilatorischer Insuffizienz, nicht aber mit Anästhesiegeräten verwendet. Die Waren sind jeweils in einer Kunststofftüte verpackt. Sie werden als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein Gerät für die Atemtherapie bestimmt" eingereiht.

DEBTI60989/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-10

Sog. Expirationsmodul (EXSP.-Modul, autokl.), in Form eines gewinkelten Rohrabschnitts aus Kunststoff mit drei Ausgängen Das autoklavierbare Modul ist Bestandteil des Heimbeatmungsgeräts LUISA und sitzt auf dem Flowsensor (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zur Messung der Rückluft an der Unterseite des Geräts, wo es seitlich mit dem Anschluss für einen Beatmungsschlauch (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) herausragt, mit runder, schwarzer Membrankappe am oberen Ausgang (siehe Abbildung), die als Dichtung dient und den richtigen Sitz und die Funktion im Gerät gewährleistet. Die Ware ist in einem etikettierten PE-Beutel verpackt. Zur äußeren Form siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein Gerät für die Atemtherapie bestimmt" eingereiht.

DEBTI27527/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-09-08

Sog. Sauerstoffbrillen, in verschiedenen Ausführungen, für Neugeborene, Kleinkinder oder Erwachsene, in Form einer Schlauchschlinge mit zwei parallelen Ansatzstücken (gebogen oder gerade) zum Einführen in die Nasenlöcher, mit oder ohne Sicherheitsverbindungsschlauch (210 cm oder 420 cm), aus Kunststoff. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Mit einer Schiebehülse kann die über die Ohren geführte Schlauchschlinge unter dem Kinn fixiert werden. Die Ware wird an ein Sauerstoffgerät (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) angeschlossen und dient der Versorgung des Patienten mit konzentriertem Sauerstoff über die Naseneingänge. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein Gerät zur Sauerstofftherapie bestimmt" eingereiht.

DEBTI27906/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-09-08

Tubusadapter für die Bronchoskopie, steril, in Form eines speziell geformten Y-Konnektors aus Kunststoff, mit einem mit einer Silikonkappe zu verschließenden Zugang mit innenliegendem Lippenventil, in welchen ein Bronchoskop eingeführt werden kann, einem Klemmanschluss zur Verbindung mit einem Absaugsystem und einem weiteren Klemmanschluss mit innenliegendem drehbaren Stopfen (sog. Swivel-Konnektor) zur Verbindung mit einem Endotrachealtubus. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Der Adapter wird zwischen ein geschlossenes endotracheales Absaugsystem (sog. OptiFlo) und einen Endotrachealtubus (beides nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) eingesetzt, um bronchoskopische Untersuchungen vornehmen zu können. Es handelt sich nicht um ein Teil eines Absaug- bzw. Beatmungssystems oder eines medizinischen Bronchoskops, sondern um ein Zubehör eines Beatmungsgerätes, welches den Anwendungsbereich der Hauptware (Beatmungsapparat) insofern erweitert, als das eine Bronchoskopie bei beatmeten Patienten ohne Beatmungsunterbrechung erfolgen kann. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein Beatmungsgerät, nicht von den Unterpositionen (KN) 9019 2010 und 9019 2020 erfasst" eingereiht.

DEBTI17504/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-25

Sog. Maskenkissen/ Maskenwulst, in verschiedenen Ausführungen, jeweils im Wesentlichen bestehend aus einer gesichtsanatomisch spezifisch geformten, annähernd dreieckigen bzw. tropfenförmigen, mit einer mittigen Öffnung versehenen Silikonvorrichtung, die patientenseitig ggf. teilweise doppel- oder einlippig gestaltet und geräteseitig auf einen speziellen Maskentyp abgestimmt geformt ist. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Das elastische Erzeugnis wird in eine die Nase (Nasalmaske) oder Mund und Nase (Fullface-Maske) umschließende, ausschließlich mit einem Gerät zur Durchführung einer nichtinvasiven Atemwegsüberdrucktherapie (CPAP, APAP, Bilevel oder NIV) und nicht mit einem Anästhesiegerät zu verwendende Maske (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) eingesetzt und dient dem bequemen Maskensitz und der Abdichtung der Maske, so dass die Beatmung mit dem korrekten Beatmungsdruck durchgeführt werden kann. Die Ware wird als „Teil, erkennbar hauptsächlich für ein Gerät für die Atemtherapie bestimmt“ eingereiht.

DEBTI5446/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-04

Sog. Winkel als Kugelgelenk mit Drehhülse und Sicherungsring, im Wesentlichen bestehend aus einem gewinkelten Rohrabschnitt aus Kunststoff, mit einem patientenseitig angebrachten, spezifisch geformten Sicherungsring, einer eingesetzten Kunststoffmembran und zwei Öffnungen am oberen gebogenen Teil sowie einem Kugelgelenk mit Drehhülse und einer drehbaren Buchse. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Das Erzeugnis wird mit dem Sicherungsring an einer Mund und Nase umschließenden, ausschließlich mit einem Gerät zur Durchführung einer nichtinvasiven Atemwegsüberdrucktherapie (CPAP, APAP, Bilevel oder NIV, nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) und nicht mit einem Anästhesiegerät zu verwendenden Maske eingesetzt und dient durch die Verbindung von Maskenkörper und Schlauch der Weiterleitung des Atemgases sowie der Erhöhung von Sicherheit und Bequemlichkeit beim Tragen der Maske. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein Gerät für die Atemtherapie bestimmt" eingereiht.

DEBTI5924/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-06-02

Entriegelungshilfe, in 3 verschiedenen Ausführungen: a) in Form eines ca. 200 mm langen und ca. 5 mm breiten, dunkelroten Bandes aus einem Flachgeflecht aus Spinnstoffen, das an einem Ende mit einem ovalen Klettstreifen und am anderen Ende mit einer ca. 40 x 30 x 13 mm großen, spezifisch geformten Kunststoffschnalle mit Steg und einem rechtwinklig zur Befestigungsöffnung des Spinnstoffbandes angeordneten, zweigeteilten Verbindungselement mit einseitig asymmetrischer Ausformung versehen ist, b) in Form eines ca. 190 mm langen und ca. 4 mm breiten, blauen Bandes aus einem Flachgeflecht aus Spinnstoffen, das an einem Ende mit einem ovalen Klettstreifen und am anderen Ende mit einer ca. 42 x 24 x 11 mm großen, spezifisch geformten Kunststoffschnalle mit Steg und einer annähernd halbrund geformten Einrastvorrichtung mit einem Rahmen und einem federnden Kunststoffelement mit zwei dreieckigen Rastnasen versehen ist, c) in Form eines ca. 210 mm langen und ca. 5 mm breiten, grünen Bandes aus einem Flachgeflecht aus Spinnstoffen, das an einem Ende mit einem ovalen Klettstreifen und an anderen Ende mit einer ca. 47 x 30 x 13 mm großen, spezifisch geformten Kunstsoffschnalle mit Steg und einem rechtwinklig zur Befestigungsöffnung des Spinnstoffbandes angeordneten, abgeschrägten und zweigeteilten Verbindungselement mit einseitig asymmetrischer Ausformung versehen ist. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Entriegelungshilfe wird vom Anwender (Patienten) optional mit einer speziellen Maske eines Gerätes für die nichtinvasive Atemwegsüberdrucktherapie verwendet. Hierfür wird das Erzeugnis über den Steg der Kunststoffschnalle mit der unteren Kopfbänderung der Maske verbunden, mit dem Verbindungselement in die entsprechend geformte Aufnahmevorrichtung am Maskenkörper eingefügt und mit dem ovalen Klettstreifen an der Maskenbänderung befestigt. Die Ware dient der schnellen und einfachen Entriegelung der Maske in Notsituationen. Sie ist ggf. in einer Kunststofftüte verpackt. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für ein Gerät für die mechanische, nicht-invasive Beatmung bestimmt" eingereiht.

DEBTI5416/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-05-09

Polstervorrichtung, im Wesentlichen bestehend aus einem spezifisch geformten, biegsamen, abgerundeten und innen hohlen, ca. 6,4 x 2,1 x 1,7 cm großen Erzeugnis aus Silikon, welches einseitig geöffnet, patientenseitig an der Auflagefläche für die Stirn mit einer leichten Muldung sowie diversen Abstufungen und Ausformungen versehen ist. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Das Erzeugnis nimmt passgenau die Stirnstütze einer Maske für die nichtinvasive Atemwegsüberdrucktherapie (beides nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) auf und dient der Druckverteilung und dem Einhalten eines therapiegerechten Maskenabstandes. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein Gerät für die mechanische, nicht-invasive Beatmung bestimmt" eingereiht.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9019

Zu Unterposition 9019 20: 1. Aerosol-Handzerstäuber, wie sie von Zahnärzten oder auch von Patienten selbst verwendet werden, um die Zähne oder das Zahnfleisch mit einem Medikament zu besprühen. Dies geschieht mit Hilfe eines Druckgases (z. B. CO2), das sich in einer in den Zerstäuber eingesetzten Kartusche befindet. Durch das Medikament und die beim Besprühen erzielte Massagewirkung wird der Mund gereinigt und können gewisse Mundhöhlenerkrankungen (insbesondere Paradontose) behandelt werden.

Pos. 9019

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 315/2011 der Kommission vom 30. März 2011 (ABl. EU Nr. L 86/59) (RV L 315/11): Elektromechanische Maschine (sog. Vibrationsplattform) bestehend aus einer Stahlplattform und einer Mittelsäule, die mit einem Haltegriff und einer Steuerkonsole ausgestattet ist. Die Maschine mit den Abmessungen von etwa 80 × 80 × 120 cm wiegt 34 kg. Die Steuerkonsole verfügt über eine Schaltfläche und Tasten zum Starten, Wiederholen oder Anhalten der programmierten Trainingsprogramme. Die Plattform wird durch einen Motor in Schwingung versetzt, wobei sie sich im Verhältnis zur Mittelsäule von einer Seite zur anderen bewegt und somit Bewegungen wie bei schnellem Gehen erzeugt. …

Pos. 9019

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 4. März 2015 in der Rechtssache C-547/13 zu der Frage, ob bestimmte medizinische Lasergeräte in die Positionen 9018 und 9019 einzureihen sind: Tenor: Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemein­samen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kom­mission vom 20. September 2007, der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008, der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009, der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 und der Ver­ordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. …

Pos. 9019

Zu Position 9019: Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 01. Juli 2002 - 2 K 280/99 und Beschluss des BFH vom 20. September 2002 – VII B 224/02 – zur Einreihung von Elektrolaufbändern in die Kombinierte Nomenklatur (s. Position 9506).

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9019.20.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 9019.20.90.00.0 umfasst Apparate und Geräte für Ozontherapie, andere, einschließlich Teile und Zubehör. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9019.20.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 9019.20.90.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9019.20.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 901920. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9019.20.90.00.0?

9019.20.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9019.20.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

9019.20.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9019 Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie > 901920 Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie > 90192090 andere, einschließlich Teile und Zubehör. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9019.20.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9019.20.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI28512/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9019.20.90.00.0?

Warennummer 9019.20.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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