Zolltarifnummer 9401.69.00.00.0: Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), andere Sitzmöbel, mit Gestell aus…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9401.69.00.00.0 steht für Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9401.69.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 94. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 9401.69.00.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 94MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE
- 9401Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon
- 9401.69andere
- 9401.69.00.00.0Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9401.69.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Bei dem Sitzmöbel handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem ungepolsterten Sitzmöbel mit einer Rückenlehne und einem Gestell aus Akazienholz sowie mehreren Sitz- und Rückenkissen. Die Maße der Bank betragen (BxTxH) 180 cm x 65 , 5 cm x 87 cm. Die Seitensitze des Erzeugnisses können heruntergeklappt werden, sodass aus der Bank eine Liege wird. In der Mitte der Sitzfläche lässt sich durch das Entfernen eines Sitzkissens ein Tisch ausklappen. Die Bank verfügt über zwei Rollen an einer Seite. Die Ware ist dazu bestimmt, auf den Boden gestellt zu werden. Das Sitzmöbel bestimmt aufgrund der Bedeutung für die Verwendung den Charakter der zusammengesetzten Ware. Die in zwei Kartons verpackte Ware wird als "anderes als von der Position 9402 erfasstes Sitzmöbel, nicht von den Unterpositionen (HS) 9401 10 bis 9401 59 erfasst, mit Gestell aus Holz, nicht gepolstert" eingereiht.
Bei der "Gartenbank " handelt es sich um ein ungepolstertes Sitzmöbel aus Holz. Das Erzeugnis besitzt ein vierbeiniges Gestell, eine Rückenlehne und seitlich Armlehnen. Die Sitzfläche ist mittig mit einer nach oben aufklappbaren Ablagefläche versehen; Gesamtmaß: 153 x 56 x 88 (B x T x H). Das auf den Boden zu stellende Möbel dient als Einrichtungsgegenstand für den Garten oder auf z. B. Terrassen. Das Erzeugnis ist als "anderes als von der Position 9402 sowie von den Unterpositionen (HS) 9401 10 bis 9401 59 erfasstes Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz, ungepolstert" einzureihen.
Bei dem "Schaukel-Sonnenstuhl 2 Sitzer aus Akazienholz " handelt es sich um ein Möbel mit einem Holzgestell für den Außenbereich mit den Maßen 150 cm x 120 cm x 86 cm; Länge x Breite x Höhe. Das noch nicht zusammengesetzte Erzeugnis verfügt über drei abgerundete Kufen und ist dadurch mit einer Wippfunktion ausgestattet. Die verpackte Ware ist als "anderes als von den Unterpositionen (HS) 9401 10 bis 9401 59 erfasstes Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz, ungepolstert" einzureihen.
Bei der als "Baumbank" bezeichneten Ware handelt es sich um ein ungepolstertes, ca. 205 x 178 x 90 cm (B x L x H) großes Sitzmöbel aus Tannenholz für den Außenbereich. Die zu einem Sechseck angeordneten Sitzflächen sind für einen Baumdurchmesser von bis zu 70 cm geeignet. Das Erzeugnis wird als "anderes als von der Position 9402 erfasstes Sitzmöbel, nicht von den Unterpositionen (HS) 9401 10 bis 9401 59 erfasst, mit Gestell aus Holz, nicht gepolstert" eingereiht.
Es handelt sich bei dem sog. "Falun Diningsessel – Schwarz-Natur" um eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Sitzmöbel mit den Abmessungen von ca. 54 cm x 55 cm x 80 cm (T x B x H) sowie einem passgenauen Sitzkissen als Polsterung. Der Stuhl besteht aus einer ungepolsterten Sitzschale aus Kunststoff mit Wabenmuster und vier Einsteckvorrichtungen, in die die Holzbeine gesteckt sind. Der Sessel ist dazu bestimmt, auf den Boden gestellt zu werden und dient der Einrichtung von Wohnungen. Aufgrund der Bedeutung für die Verwendung und des Umfangs ist der Stuhl der charakterbestimmende Bestandteil der zusammengesetzten Ware. Das Erzeugnis ist als "anderes als von der Position 9402 erfasstes Sitzmöbel, nicht von den Unterpositionen (HS) 9401 10 bis 9401 59 erfasst, mit Gestell aus Holz, nicht gepolstert" einzureihen.
Bei der als "Hocker Bamboo, Artikelnummer: 13576" bezeichneten Ware handelt es sich um ein auf den Boden zu stellendes Sitzmöbel in Form eines Hockers mit Abmessungen von ca. 35 cm x 30 cm x 55 cm. Der noch nicht zusammengesetzte und verpackte Hocker besteht im Wesentlichen aus Bambus-Holz (keine Flechtstoffe) und besitzt neben einer geschwungenen und mit Streben versehenen definierten und ungepolsterten Sitzfläche vier Standbeine. Die Ware ist als "Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), anderes als von den Unterpositionen (HS) 9401 10 bis 9401 59 erfasst, mit Gestell aus Holz, nicht gepolstert" einzureihen.
Bei der als "klappbarer Strandstuhl, Regiestuhl" bezeichneten Ware handelt es sich um ein zusammenklappbares, ca. 54 x 40 x 85 cm (L x T x H) großes Sitzmöbel für den Außenbereich. Das Möbel besteht aus einem Gestell und diversen Verstrebungen aus Birkenholz und einer gespannten Sitzfläche bzw. Rückenlehne aus Polyester. Es ist dazu bestimmt auf den Boden gestellt zu werden und dient der Ausstattung von Gärten (bzw. Balkon). Die verpackte Ware wird als "anderes als von der Position 9402 erfasstes Sitzmöbel, nicht von den Unterpositionen 9401 10 bis 9401 59 erfasst, mit Gestell aus Holz, nicht gepolstert" eingereiht.
Bei der als "Hocker Bamboo, Art.Nr. 13576" bezeichneten Ware handelt es sich um ein auf den Boden zu stellendes Sitzmöbel in Form eines Hockers; 35 x 30 x 55 cm. Der noch nicht zusammengesetzte und verpackte Hocker besteht im Wesentlichen aus Bambus-Holz (keine Flechtstoffe) und besitzt neben einer geschwungenen und mit Streben versehenen definierten und ungepolsterten Sitzfläche vier Standbeine. Die Ware ist als "Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), anderes als von den Unterpositionen (HS) 9401 10 bis 9401 59 erfasst, mit Gestell aus Holz, nicht gepolstert" einzureihen.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 2458/95 der Kommission vom 19. Oktober 1995 1)) (RV 2458/95): 1. Bezüge zum endgültigen Beziehen von Vorder- und Rücksitzgestellen mit Polsterung für Kraftfahrzeuge, bestehend aus: - einer Sitzfläche, deren Außenseite sich hauptsächlich aus Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Polyester) und Kunststoff (PVC) zusammensetzt. Im Innern befindet sich eine biegsame Metallleiste. - einer Rückenlehne, deren Außenseite sich hauptsächlich aus Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Polyester) und Kunststoff (PVC) zusammensetzt. Im Innern befinden sich: - Schnüre mit Befestigungsvorrichtungen aus Kunststoff, - ein Gummiband, - biegsame Metallleisten. - einem Kopfstützenbezug, dessen Außenseite sich hauptsächlich aus Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (PVC) zusammensetzt. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Februar 2023 in der Rechtssache C-635/21 Tenor Die Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie eine aus einem Innenfolienschlauch und einer äußeren Gewebehülle aus Spinnstoffgewebe bestehende Art Luftliegecouch nicht erfasst. Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. März 2023 in der Rechtssache C-725/21 Tenor Die Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 22. März 2011, Rechtssache 4 K 1478/10 Tatbestand: In der Produktbeschreibung wird der X als mobiler Sessel, idealer Pflege- und Therapiestuhl beschrieben. Er verbinde die Bequemlichkeit eines Sessels, die Mobilität eines Rollstuhls und den Liegekomfort eines Bettes. Der X sei der ideale Pflege- und Therapiestuhl, der ein Stück geborgene Sicherheit und Lebensqualität schaffe, dessen Liegefläche aus hochwertigem viskoseelastischen Schaum mit hoher Reaktivität bestehe, der gemeinsam mit der Lammflorauflage bei der Dekubitusprophylaxe helfe, dessen kantenfreier, bequemer Seiten- und Fronteinstieg den aktiven Transfer erleichtere, der stufenlos den Sitz- und Liegebedürfnissen angepasst werden könne und dessen geringe Baumaße und einfache Handhabung es ermöglichen würden, den Liegenden bequem in je …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 202. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 7. bis 9. Oktober 2019: Warenbeschreibung: Unterschiedlich geformte, aufeinander abgestimmte Lederzuschnitte aus Rindsleder, teilweise mit Aussparungen und Löchern versehen, für die Herstellung von Erstbezügen von KFZ-Sitzen, die lediglich noch zusammengenäht werden müssen und dann dauerhaft am KFZ-Sitz befestigt werden. Einreihung: Die Zuschnitte sind in Anwendung der AV 1, 2 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie den Erläuterungen zum HS zu Kapitel 94 und Position 9401 als Teile für Sitzmöbel in die Unterposition 9401 90 1) einzureihen. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9401.69.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 9401.69.00.00.0 umfasst Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9401.69.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 9401.69.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9401.69.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 940169. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9401.69.00.00.0?
9401.69.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9401.69.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
9401.69.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 94 MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE > 9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon > 940169 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9401.69.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9401.69.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI47464/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 9401.69.00.00.0 von der EUDR betroffen?
Ja. 9401.69.00.00.0 ist im Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung erfasst (Rohstoff wood). Der Anhang-Eintrag ist enger als die Nummer, es ist also nur ein Teil betroffen. Erforderlich sind eine Sorgfaltserklärung und Geolokalisierungsdaten zu den Erzeugungsflächen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9401.69.00.00.0?
Warennummer 9401.69.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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