Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9403.99.10.90.0: Teile, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9403.99.10.90.0 steht für Teile, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9403.99.10.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 94. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
9403.99.10.90.0
Drittlandszoll
2,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 94MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE
  2. 9403Andere Möbel und Teile davon
  3. 9403.99Teile, andere
  4. 9403.99.10aus Metall
  5. 9403.99.10.90andere
  6. 9403.99.10.90.0Teile, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9403.99.10.90.0

HS-Code9403.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9403.99.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9403.99.10.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9403.99.10.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI7138/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-03

Bei der als "Fachboden für Schränke" bezeichneten Ware handelt es sich um Fachböden aus Stahl für Server- bzw. Rack-Schränke (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zur Festmontage. Die Fachböden kommen in drei verschiedenen Abmessungen (254 x 150 x 45 mm; 485 x 270 x 45 mm oder 485 x 420 x 45 mm, L x B x T) vor. Die Metallerzeugnisse dienen der Aufnahme von Gegenständen, besitzen spezifische Lochungen für eine Befestigung sowie teilweise Lüftungsschlitze, um eine entsprechende Luftzirkulation innerhalb des Schrankes zu ermöglichen. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Jeder der drei Fachböden ist als "erkennbares Teil eines anderen als von Positionen 9401 und 9402 erfassten Möbels, aus Metall, nicht handgearbeitet" einzureihen. (Abbildung siehe Anlage)

DEBTI19344/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-18

Es handelt sich bei den "Regalständern" (800 Stück) um Metallerzeugnisse mit einer Länge von jeweils 1600 mm x 60 mm Tiefe x 30 mm Breite. Die Ständer werden mit Fachböden, Regalfüßen und Konsolen (keine Gegenstände der vZTA-Entscheidung) zu Verkaufsregalen zusammengesetzt. Zur Aufnahme der Konsolen besitzt der Ständer seitliche Aussparungen von 28 mm x 14 mm. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die Ware ist als "erkennbares Teil aus Metall für andere als von den Positionen 9401 und 9402 erfasste Möbel, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI19344/25-2Erteilt von DEGültig bis 2028-09-18

Es handelt sich bei den Fachböden (2.500 Stück) um Metallerzeugnisse in rechteckiger Form (1249 mm x 700 mm). Die Böden werden mit Regalständern, Regalfüßen und Konsolen (keine Gegenstände der vZTA-Entscheidung) zu Verkaufsregalen zusammengesetzt und besitzen an den Seiten Aussparungen bzw. wellenförmige Profile. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die Erzeugnisse sind als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes, erkennbares Teil eines Möbels, aus unedlem Metall, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI16115/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-29

Es handelt sich bei dem sog. "Regalboden" um eine regalbrettähnliche Ware (Abmessungen: ca. 73 cm - 120 cm x 4 cm x 42,5 cm, B x H x T) mit entsprechender Vorrichtung aus Kunststoff als Einsatz in ein Teleskopregal. Das ausziehbare Erzeugnis besteht aus acht Stangen aus Stahl, auf denen unterschiedliche Gegenstände abgelegt werden können. Aufgrund der Bedeutung für die Verwendung bestimmt das Metall den stofflichen Charakter der zusammengesetzten Ware. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die verpackte Ware ist als "erkennbares Teil eines anderen als von den Positionen 9401 und 9402 erfassten Möbels, aus Metall, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI39165/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-01-26

Es handelt sich um ein noch nicht zusammengesetztes Gestell für Schreibtische aus Metall, bestehend aus verstellbaren Traversen (sechsteilig; 106,5 - 176,5 cm Breite), zwei Plattenträgern sowie zwei Kufen (73,8 cm Länge x 7 cm Breite). Aufgrund des Fehlens einer Tischplatte besitzt die Ware nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Tisches. Hinweise auf manuelle Fertigung liegen nicht vor. Die in einem Karton verpackte Ware ist als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes, erkennbares Teil eines Möbels, aus Metall, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI53591/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-01-19

Es handelt sich um ein Gestell "Axion", Art.Nr. 51003 und 51004, für einen höhenverstellbaren Schreibtisch, im Wesentlichen bestehend aus zwei länglichen Bodenträgern, mittig darauf angebrachten höhenverstellbaren Teleskopbeinen mit rechteckigem Querschnitt, einem oberen Gestell in Form zweier Querstreben und einem in der Länge verstellbaren Längsträger sowie einem Motor zur Höheneinstellung. Das aus Metall bestehende Tischuntergestell besitzt die Gesamtmaße von ca. 150 x 70 x 75-125 cm (L x B x H). Aufgrund des Fehlens einer Tischplatte besitzt die Ware nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Tisches. Hinweise auf manuelle Fertigung liegen nicht vor. Die Ware ist als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes, erkennbares Teil eines Möbels, aus Metall, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI16287/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-08-09

Bei den als sog. "Bleche aus Aluminium" bezeichneten Waren handelt es sich um nach technischer Zeichnung gefertigte, im Wesentlichen durch Pressen, Stanzen und Eloxieren hergestellte, profilartige Erzeugnisse aus Aluminium. Die Waren sind mit regelmäßigen Ausstanzungen und mit Befestigungslochungen ausgestattet. Die in verschiedenen Ausführungen (in Länge und Ausformung) vorliegenden Waren werden als Seitenteile für Schuhschränke verwendet. Sie sind auf Grund ihrer speziellen Gestaltung als erkennbare, notwendige Teil von Schuhregalen bzw. Schuhschränken einzureihen. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die Ware ist als ""erkennbare Teile eines anderen als von den Positionen 9401 und 9402 erfassten Möbels, aus Metall, nicht handgearbeitet"" einzureihen

DEBTI12958/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-05-10

Bei der zu begutachtenden Ware handelt es sich um ein Paar Stahlfachböden bzw. Regalfachböden aus Stahl zum Einsetzen auf die Träger eines Wandregal-Schienensystems. Die Stahlfachböden mit den Abmessungen von ca. 80 x 30 cm (Länge x Breite) haben seitliche Aussparungen, sind weiß pulverbeschichtet und mit bis zu ca. 20 kg belastbar. Die Ware ist aufgrund der spezifischen Maße und der Formgebung als notwendiges, hauptsächlich für ein Regal verwendetes Teil erkennbar. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die Erzeugnisse sind als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes, erkennbares Teil eines Möbels, aus unedlem Metall, nicht handgearbeitet" einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9403

Zu Position 9403: Zu dieser Position gehören auch Aufbewahrungswürfel aus verschiedenen Materialien wie Holz oder Pappe, die beispielsweise mit Kunstleder oder Spinnstoffen bezogen sein können, auch faltbar, mit einem Deckel. Sie sind dazu bestimmt, zur Aufbewahrung von Gegenständen oder zur Verwendung als Sitz auf den Boden gestellt zu werden. Beispiele: Die Erläuterungen zu Position 9401 bezüglich der Bezugnahmen auf Bambus und Holz gelten sinngemäß. Nicht hierher gehören ‚Informationsanzeigetafeln‘ wie ‚Straßenaufsteller‘ und ‚Roll-up-Ständer‘. Informationsanzeigetafeln sind so konzipiert, dass sie einfach aufgestellt, abgebaut (gefaltet/eingerollt) und dorthin verbracht werden können, wo sie benötigt werden. Sie sind für die Verwendung im Freien und/oder in Innenräumen bestimmt. Sie dienen hauptsächlich zu Informations- und/oder Werbezwecken. …

Pos. 9403

Zu Unterposition 9403 99 1. Schubladenseiten mit Führungsschienen zur Aufnahme einer ausziehbaren Schublade. Jede Seite besteht aus einem doppelwandigen Metallprofil zusammen mit einem Unterteil mit Nuten und Kerben. Die Nuten und Kerben sind so konzipiert, dass die Führungsschienen, die Vorderseite, die Rückseite und der Boden der Schublade befestigt werden kann. An den Seiten befinden sich die Führungsschienen sowie die Befestigungen und Klammern zur Befestigung der Schublade an dem Möbelstück, für das sie bestimmt ist. Die Schubladenseiten sind maßgenau gefertigt und werden mit anderen Teilen zu Möbelschubladen verarbeitet, z. B. für Beistellcontainer, Schränke, Schreibtische, Kommoden oder Tische mit Schubladen. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.

Pos. 9403

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1964/90 der Kommission vom 6. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 178/5) (RV L 1964/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 6. Wärmeisoliertes Möbel zur Aufbewahrung von Eiswürfeln. Sie bestehen aus einer Profilrahmenkonstruktion mit einer Außenverkleidung und einem Innenbehälter aus Stahlblech. Der Raum zwischen den Wandungen ist mit Lagen aus Kunststoff-Ausschäumungen versehen. Unterposition 9403 20 80 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9403, 9403 20 und 9403 20 80. Diese Apparate enthalten kein Kälteaggregat und sind auch nicht zur Aufnahme eines Kälteaggregats hergerichtet (siehe Erläuterungen zum HS zu Position 9403, Buchstabe h)). …

Pos. 9403

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Juni 2023 in der Rechtssache C-24/22 Tenor Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 ist dahin auszulegen, dass eine als „Katzenkratzbaum“ bezeichnete Ware, die aus einer je nach Modell mit verschiedenen Stoffen überzogenen Konstruktion besteht und dazu bestimmt ist, Katzen einen ihnen vorbehaltenen Ort u. a. zum Aufenthalt, Spielen und Krallenwetzen zu bieten, nicht unter die Position 9403 der Kombinierten Nomenklatur fällt. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9403.99.10.90.0?

Die Zolltarifnummer 9403.99.10.90.0 umfasst Teile, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9403.99.10.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 9403.99.10.90.0 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9403.99.10.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 940399. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9403.99.10.90.0?

9403.99.10.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9403.99.10.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

9403.99.10.90.0 steht in dieser Hierarchie: 94 MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE > 9403 Andere Möbel und Teile davon > 940399 Teile, andere > 94039910 aus Metall > 9403991090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9403.99.10.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9403.99.10.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI7138/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9403.99.10.90.0?

Warennummer 9403.99.10.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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