Zolltarifnummer 9405.91.10.00: Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9405.91.10.00 steht für Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer). Der Drittlandszollsatz beträgt 5,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9405.91.10.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 94. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 9405.91.10.00
- Drittlandszoll
- 5,7 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 94MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE
- 9405Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 9405.91Teile, aus Glas
- 9405.91.10Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)
- 9405.91.10.00Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9405.91.10.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 5,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Bei der durch Warenmuster und Zeichnungen veranschaulichten Ware handelt es sich um ein rundes, flaches Glas mit einem Durchmesser von etwa 78 mm, welches in einer Kunststoffhalterung (d: etwa 107 mm) gefasst ist. Das Erzeugnis wird zur Abdeckung einer LED-Lichtquelle an einem Beleuchtungskörper befestigt. Es stellt damit einen Teil eines Leuchtenkopfs zur Ausstattung eines elektrischen Beleuchtungskörpers dar. Hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit bestimmen nach dem Umfang und in Hinblick in Bezug auf die Verwendung die Bestandteile aus Glas den Charakter des Teils. Die Ware ist als "erkennbares Teil zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern, aus Glas" einzureihen.
Bei dem sog. Oberteil aus Glas für Solarleuchten Rattan Style und Rattan Flame handelt es sich um ein Erzeugnis aus farblosem mattiertem Glas in Form eines zylinderförmigen, ca. 125 cm x 100 cm (H x d) großen Lampenschirms mit geschlossener Oberseite und einer offenen, mit einem Schraubgewinde versehenen Unterseite, spezifisch zur Befestigung an einem Lampensockel gefertigt. Der Lampenschirm ist lt. Antrag zur Montage an den Lampensockel (mit integriertem Solarpanel und LED-Lichtquelle) von Solarleuchten Rattan Style und Rattan Flame (nicht Gegenstand dieser Entscheidung) bestimmt. Er stellt sich als Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers dar; die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer fertigen Leuchte liegen nicht vor. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Glas, Ware zur Ausstattung von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)" einzureihen.
Bei der Ware sog. Luna Sospeso-Hängeleuchte (Leuchtenkopf) handelt es sich um einen kugelförmigen Lampenschirm aus Glas in drei Größen (d: ca. 125 mm, 160 mm oder 200 mm) mit einem röhrenförmigen Verbindungsstück aus Metall (L: ca. 160 mm). Der Lampenschirm ist mit dem Verbindungsstück zur Montage an die Abhängung einer elektrischen Deckenleuchte (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) bestimmt. Die Ware stellt sich als erkennbares Teil einer elektrischen Deckenleuchte (Pendelleuchte) für Innenbereich dar. Der charakterbestimmende Bestandteil wird insbesondere hinsichtlich der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als lichtlenkender Bestandteil durch das Glas bestimmt. Das Erzeugnis ist als "Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Glas, Ware zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern" einzureihen.
Bei dem sog. Oberteil aus Glas für Solarleuchten Rattan Style und Rattan Flame handelt es sich um ein Erzeugnis aus farblosem mattiertem Glas in Form eines zylinderförmigen, ca. 125 cm x 100 cm (H x d) großen Lampenschirms mit geschlossener Oberseite und einer offenen, mit einem Schraubgewinde versehenen Unterseite, spezifisch zur Befestigung an einem Lampensockel gefertigt. Der Lampenschirm ist lt. Antrag zur Montage an den Lampensockel (mit integriertem Solarpanel und LED-Lichtquelle) von Solarleuchten Rattan Style und Rattan Flame (nicht Gegenstand dieser Entscheidung) bestimmt. Er stellt sich als Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers dar; die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer fertigen Leuchte liegen nicht vor. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Glas, Ware zur Ausstattung von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)" einzureihen.
Es handelt sich um eine quadratische Schutzabdeckung, im Wesentlichen bestehend aus einer quadratischen, ca. 4 mm dicken und ca. 78 mm x 78 mm (L x B) großen Glasplatte, die auf eine quadratische, ca. 5 mm dicke und ca. 73 mm x 73 mm (L x B) große Kunststoffplatte geklebt ist. Die Kunststoffplatte ist in der Mitte mit einer rechteckigen ca. 4,3 cm x 3,5 cm (L x B) großen Aussparung sowie auf der Rückseite mit einem Magneten und zwei Stiften versehen, welche spezifisch zum Einsetzen in die Gerätedose der Wandeinbauleuchte (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) gefertigt sind. Das Erzeugnis wird über die Gerätedose einer Wandeinbauleuchte angebracht und stellt sich als erkennbares und notwendiges Teil einer Wandeinbauleuchte der Unterposition (HS) 9405 10 dar; die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer fertigen Leuchte liegen nicht vor. Nach dem Umfang und dem äußeren Erscheinungsbild bestimmt das Glas den stofflichen Charakter des Erzeugnisses. Die Ware ist als "erkennbares Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Glas, Ware zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)" einzureihen.
Es handelt sich um einen ellipsoid geformten Operationsleuchtenreflektor aus Glas, sog. Reflector 180. Er weist einen Durchmesser von 180 mm, eine Höhe von 59,7 mm und eine mittige Bohrung mit einem Durchmesser von 25 mm sowie eine Kaltlichtbeschichtung auf. Der Reflektor ist dazu bestimmt, in eine Operationsleuchte eingebaut zu werden und für diese auch funktionsnotwendig. Die Ware ist als "erkennbares Teil eines Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Glas, zum Ausstatten von anderen elektrischen Beleuchtungskörpern als Scheinwerfer" einzureihen.
Passgenaues Ersatzglas für einen elektrischen Beleuchtungskörper, - aus einer spezifisch geformten Glasplatte mit einer ca. 2 cm breiten, schwarzen Umrandung, deren Ecken abgeschnitten (ca. 1,7 cm x 45°) sind, - Abmessungen (LxBxD): ca. 22 x 18 x 0,4 cm. (Abbildung siehe Anlage)
Bei der sog. "Linse (komplett aus Glas)" handelt es sich um einen runden, geschliffenen und polierten Glaskörper mit einem Durchmesser von ca. 10,8 cm und einer Höhe von 2,2 cm, welcher an einer Seite flach und an der anderen gewölbt gearbeitet ist. Das Erzeugnis wird zur Lichtstreuung in einem elektrischen Beleuchtungskörper befestigt. Die Ware ist als "erkennbares Teil zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern, aus Glas" einzureihen.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) I. Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen Leuchten und Beleuchtungskörper dieser Gruppe können aus beliebigem Stoff bestehen (ausgenommen der in Anmerkung 1 zu Kapitel 71 genannten Stoffe) und jede beliebige Lichtquelle verwenden (Kerzen, Öl, Petroleum, Paraffin (oder Kerosin), Gas, Azetylen, Elektrizität usw.). Elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper dieser Position können mit Lampenfassungen, Schaltern, Kabeln und Steckern, Transformatoren usw. oder, wie dies bei den Leisten für Entladungslampen der Fall ist, mit einem Starter und einem Vorschaltgerät ausgestattet sein. Zu dieser Position gehören insbesondere: 1) Leuchten und Beleuchtungskörper zur Innenausstattung, z. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1220/84 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 193/6) (RV L 2080/91), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Rosette aus farblosem Glas („Strass“), in Form eines Rechtecks (etwa 14 mm Durchmesser), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, auf zwei einander symmetrisch gegenüberliegenden Stellen am Rand vollständig durchbohrt. Diese Rosette wird üblicherweise an elektrischen Beleuchtungskörpern angebracht. Unterposition 9405 91 10 2. Ovales Gehänge aus farblosem Glas („Strass“) (etwa 50 x 29 mm), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, am oberen Ende vollständig durchbohrt. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes (17. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2009): Eine 55 m lange Lichterkette, bestehend aus einem elektrischen Kabel mit 240 Miniglühlampen (2,5 V/ 0,25 W). Der Abstand zwischen jeder Lampe beträgt 21 cm. Das Erzeugnis ist gemeinsam mit einem 24 V Niederspannungstransformator und Ersatzglühlampen in Aufmachung für den Einzelverkauf verpackt. Die Lichterkette ist für die Innen- und Außenbeleuchtung geeignet. Die objektiven und erkennbaren Merkmale des Erzeugnisses, wie Länge der Lichterkette, Art der Lampen und der Abstand zwischen den Lampen weisen darauf hin, dass es als Beleuchtung für einen Weihnachtsbaum bestimmt ist. …
1. Zu Kapitel 94 gehören nicht: a) aufblasbare Matratzen, Kopfkissen oder Kissen; Matratzen, Kopfkissen oder Kissen für Wasserfüllung, des Kapitels 39, 40 oder 63 (RV E9401A00); b) auf dem Boden stehende Spiegel, z. B. schwenkbare Ankleidespiegel der Position 7009 (RV E9401B00); c) Waren des Kapitels 71 (RV E9401C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder Panzerschränke der Position 8303 (RV E9401D00); e) Möbel als besondere Teile von Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung der Position 8418, auch wenn sie unausgerüstet gestellt werden; Möbel, die zum Einbau von Nähmaschinen (Position 8452) besonders hergerichtet sind (RV E9401E00); f) Leuchten und Beleuchtungskörper und Teile davon des Kapitels 85 (RV E9401F00); g) Möbel …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9405.91.10.00?
Die Zolltarifnummer 9405.91.10.00 umfasst Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer). Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9405.91.10.00?
Der Drittlandszollsatz für 9405.91.10.00 beträgt 5,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9405.91.10.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 940591. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9405.91.10.00?
9405.91.10.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9405.91.10.00 im Zolltarif eingeordnet?
9405.91.10.00 steht in dieser Hierarchie: 94 MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE > 9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen > 940591 Teile, aus Glas > 94059110 Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer). Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9405.91.10.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9405.91.10.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI1924/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9405.91.10.00?
TARIC-Code 9405.91.10.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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