Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9405.91.10.00.0: Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9405.91.10.00.0 steht für Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer). Der Drittlandszollsatz beträgt 5,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9405.91.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 94. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
9405.91.10.00.0
Drittlandszoll
5,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 94MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE
  2. 9405Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  3. 9405.91Teile, aus Glas
  4. 9405.91.10Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)
  5. 9405.91.10.00.0Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9405.91.10.00.0

HS-Code9405.916 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9405.91.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9405.91.10.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9405.91.10.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll5,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI17384/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-05

Bei der Ware handelt es sich um einen runden, bauchigen ca. 16,5 x 16 cm (H x d) großen Lampenschirm aus farblos mattiertem Glas mit Öffnungen an der Ober- und Unterseite. Der Lampenschirm ist lt. Antrag zur Montage an den Lampenständer einer elektrischen Leuchte (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) bestimmt, die zusätzlich zur Beduftung von Räumen verwendet werden kann. Er stellt sich als erkennbares Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers dar und dient als Ersatzteil bei Bruch oder Beschädigung des ursprünglichen Lampenschirms. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Glas, Ware zur Ausstattung von elektrischen Beleuchtungskörpern, ausgenommen Scheinwerfer" einzureihen.

DEBTI23318/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-09-13

Bei dem sog. Linienlicht handelt es sich um ein Teil einer Spezialleuchte für die Mikroskopie. Es besteht im Wesentlichen aus einem mit flexiblem Metall und Kunststoff ummantelten optischen Glasfaserkabel, einem rechteckigen Gehäuse aus Aluminium mit zwei Verstellschrauben, mit eingesetzter Linse aus Glas (nicht optisch bearbeitet) und einer Steckvorrichtung am anderen Ende. Sie stellt sich als notwendiger Bestandteil einer Spezialleuchte für die Mikroskopie dar. Den charakterbestimmenden Stoff bildet das Glas insbesondere aufgrund seiner Bedeutung für die Verwendung als Lichtleiter. Die beschriebene Ware ist als "erkennbares Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Glas, Ware zur Ausstattung von elektrischen Beleuchtungskörpern (Spezialleuchte für die Mikroskopie), ausgenommen Scheinwerfern" einzureihen.

DEBTI55975/19-1Erteilt von DEGültig bis 2023-04-29

Bei dem sog. Linienlicht handelt es sich um ein Teil einer Spezialleuchte für die Mikroskopie. Es besteht im Wesentlichen aus einem mit flexiblem Metall und Kunststoff ummantelten optischen Glasfaserkabel, einem rechteckigen Gehäuse aus Aluminium mit zwei Verstellschrauben, mit eingesetzter Linse aus Glas (nicht optisch bearbeitet) und einer Steckvorrichtung am anderen Ende. Das Linienlicht wird lt. Antragsangaben zur punktuellen Beleuchtung von Proben in der Stereomikroskopie eingesetzt. Dazu wird das Linienlicht mittels Steckvorrichtung in eine Lichtquelle eingekoppelt, das andere Ende dient zum Transfer des Lichtes auf die Probenfläche. Sie stellt sich als notwendiger Bestandteil einer Spezialleuchte für die Mikroskopie dar. Den charakterbestimmenden Stoff bildet das Glas insbesondere aufgrund seiner Bedeutung für die Verwendung als Lichtleiter. Die beschriebene Ware ist als "erkennbares Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Glas, Ware zur Ausstattung von elektrischen Beleuchtungskörpern" einzureihen.

DE8047/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-05-26

Das sog. "Ersatzglas" ist ein kugelförmiger, am unteren Ende offener, ca. 23 cm x 26 cm (Durchmesser x Höhe) großer Lampenschirm mit Blasenstruktur (sog. Blasenglas). Der Lampenschirm ist erkennbar für eine Automatikwandleuchte mit integriertem Bewegungsmelder (nicht Gegenstand dieser vZTA) bestimmt und wird auf die Wandhalterung aufgesetzt. Das Erzeugnis stellt sich aufgrund seiner Gestaltung als Teil einer elektrischen Leuchte dar. Es ist in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Die Ware ist als "Teil eines Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Glas, zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)" einzureihen.

DE26627/16-1Erteilt von DEGültig bis 2020-05-01

Das sog. "Glas für Ventilatorlicht" ist ein Lampenschirm in Form eines ca. 14 cm hohen und im Durchmesser ca. 20 cm breiten, bauchig geformten Glaskörpers. Er besteht aus durchscheinendem weißfarbenen Glas und weist an einem Ende eine leicht abgeflachte, runde Öffnung zum Befestigen des Glases am Gehäuse einer Deckenleuchte mit Ventilator auf. Die Ware dient als Lampenschirm der Ausstattung des elektrischen Beleuchtungskörpers. Sie ist als "erkennbares Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer), aus Glas" einzureihen.

DE5100/16-1Erteilt von DEGültig bis 2019-11-27

Es handelt sich bei dem Artikel "schegoLUX~light Ersatzglas" um eine Lampen- bzw. Leuchtmittelabdeckung, bestehend aus einem Metallsockel (H: 13 mm) mit Schraubgewinde und einem gewölbten Glaskörper (H: 35 mm). Das Ersatzglas ist dazu bestimmt, auf ein Lampengehäuse einer elektrischen Garten- und/oder Teichleuchte geschraubt zu werden. Hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit bestimmt das Glas gegenüber dem Metall, insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung, den Charakter des Ganzen. Der Artikel ist auf einem Verkaufsanhänger aus Pappe aufgeblistert und als "erkennbares Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Glas, Ware zur Ausstattung eines elektrischen Beleuchtungskörpers (ausgenommen Scheinwerfer)" einzureihen.

DE12706/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-10-22

Das sog. "Glasgefäß" ist ein kugelförmiger, am oberen Ende offener, ca. 15 cm x 12 cm (Durchmesser x Höhe) großer Lampenschirm, dessen Außenseite mit einer farbigen Beschichtung (fahrende Lokomotive als Motiv) versehen ist. Der Lampenschirm verfügt am unteren Ende über eine runde Aussparung, zur Befestigung auf einem tellerartig gestalteten Fuß (nicht Gegenstand dieser Auskunft), der mit einer E27 Lampenfassung, elektrischer Zuleitung mit Schnurschalter und Stecker zum Anschluss an den elektrischen Strom versehen ist. Das Erzeugnis stellt sich aufgrund seiner Gestaltung als Teil einer elektrischen Leuchte dar. Es ist in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Die Ware ist als "Teil eines Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Glas, zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)" einzureihen.

DE12702/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-10-22

Das sog. "Glasgefäß" ist ein kugelförmiger, am oberen Ende offener, ca. 15 cm x 12 cm (Durchmesser x Höhe) großer Lampenschirm, dessen Außenseite mit einer farbigen Beschichtung (abstrakte Muster als Motiv) versehen ist. Der Lampenschirm verfügt am unteren Ende über eine runde Aussparung, zur Befestigung auf einem tellerartig gestalteten Fuß (nicht Gegenstand dieser Auskunft), der mit einer E27 Lampenfassung, elektrischer Zuleitung mit Schnurschalter und Stecker zum Anschluss an den elektrischen Strom versehen ist. Das Erzeugnis stellt sich aufgrund seiner Gestaltung als Teil einer elektrischen Leuchte dar. Es ist in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Die Ware ist als "Teil eines Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Glas, zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)" einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9405

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) I. Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen Leuchten und Beleuchtungskörper dieser Gruppe können aus beliebigem Stoff bestehen (ausgenommen der in Anmerkung 1 zu Kapitel 71 genannten Stoffe) und jede beliebige Lichtquelle verwenden (Kerzen, Öl, Petroleum, Paraffin (oder Kerosin), Gas, Azetylen, Elektrizität usw.). Elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper dieser Position können mit Lampenfassungen, Schaltern, Kabeln und Steckern, Transformatoren usw. oder, wie dies bei den Leisten für Entladungslampen der Fall ist, mit einem Starter und einem Vorschaltgerät ausgestattet sein. Zu dieser Position gehören insbesondere: 1) Leuchten und Beleuchtungskörper zur Innenausstattung, z. …

Pos. 9405

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1220/84 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 193/6) (RV L 2080/91), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Rosette aus farblosem Glas („Strass“), in Form eines Rechtecks (etwa 14 mm Durchmesser), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, auf zwei einander symmetrisch gegenüberliegenden Stellen am Rand vollständig durchbohrt. Diese Rosette wird üblicherweise an elektrischen Beleuchtungskörpern angebracht. Unterposition 9405 91 10 2. Ovales Gehänge aus farblosem Glas („Strass“) (etwa 50 x 29 mm), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, am oberen Ende vollständig durchbohrt. …

Pos. 9405

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes (17. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2009): Eine 55 m lange Lichterkette, bestehend aus einem elektrischen Kabel mit 240 Miniglühlampen (2,5 V/ 0,25 W). Der Abstand zwischen jeder Lampe beträgt 21 cm. Das Erzeugnis ist gemeinsam mit einem 24 V Niederspannungstransformator und Ersatzglühlampen in Aufmachung für den Einzelverkauf verpackt. Die Lichterkette ist für die Innen- und Außenbeleuchtung geeignet. Die objektiven und erkennbaren Merkmale des Erzeugnisses, wie Länge der Lichterkette, Art der Lampen und der Abstand zwischen den Lampen weisen darauf hin, dass es als Beleuchtung für einen Weihnachtsbaum bestimmt ist. …

Kapitel 94

1. Zu Kapitel 94 gehören nicht: a) aufblasbare Matratzen, Kopfkissen oder Kissen; Matratzen, Kopfkissen oder Kissen für Wasserfüllung, des Kapitels 39, 40 oder 63 (RV E9401A00); b) auf dem Boden stehende Spiegel, z. B. schwenkbare Ankleidespiegel der Position 7009 (RV E9401B00); c) Waren des Kapitels 71 (RV E9401C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder Panzerschränke der Position 8303 (RV E9401D00); e) Möbel als besondere Teile von Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung der Position 8418, auch wenn sie unausgerüstet gestellt werden; Möbel, die zum Einbau von Nähmaschinen (Position 8452) besonders hergerichtet sind (RV E9401E00); f) Leuchten und Beleuchtungskörper und Teile davon des Kapitels 85 (RV E9401F00); g) Möbel …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9405.91.10.00.0?

Die Zolltarifnummer 9405.91.10.00.0 umfasst Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer). Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9405.91.10.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 9405.91.10.00.0 beträgt 5,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9405.91.10.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 940591. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9405.91.10.00.0?

9405.91.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9405.91.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

9405.91.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 94 MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE > 9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen > 940591 Teile, aus Glas > 94059110 Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer). Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9405.91.10.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9405.91.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI17384/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9405.91.10.00.0?

Warennummer 9405.91.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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