Zolltarifnummer 9405.92.00.90.0: Teile, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9405.92.00.90.0 steht für Teile, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9405.92.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 94. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 9405.92.00.90.0
- Drittlandszoll
- 4,7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 94MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE
- 9405Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 9405.92aus Kunststoffen
- 9405.92.00Teile, aus Kunststoffen
- 9405.92.00.90andere
- 9405.92.00.90.0Teile, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9405.92.00.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Das "Leuchten-Zugpendel", Art-Nr. 0513060555 besteht im Wesentlichen aus einer Lampenfassung E27 mit einem Kunststoffgehäuse mit Außengewinde, mit Schraubringbefestigung aus Kunststoff zur Aufnahme/Befestigung eines Lampenschirms (nicht Gegenstand der Entscheidung), einem elektrischen Spiralkabel mit Lüsterklemme und Leuchtenbaldachin aus Kunststoff, sowie einer Mechanik zur Höhenverstellung für eine Länge von 50 - 130 cm. Aufgrund des fehlenden Lampenschirms verfügt die Ware nicht über die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen Leuchte. Sie ist erkennbares und notwendiges Teil eines Beleuchtungskörpers. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil für einen elektrischen Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Kunststoff, nicht für zivile Luftfahrzeuge" einzureihen.
Bei der Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf aus einem Kunststoffpassring (sog. Verschlussring), einer Silikonringdichtung und einer Schale aus Edelstahl. Zusammen, geschraubt bzw. ineinandergelegt ergeben sie einen Einsatz, der Teil einer sog. Aromaleuchte (nicht Teil dieser vZTA-Entscheidung) ist und durch den eine Verdunstung der in die Metallschale (H: etwa 1,7 cm) eingebrachten ätherischen Öle möglich ist. Anhand der spezifischen Passform der Schale, des etwa im Durchmesser 7 cm großen Verschlussringes und der speziell gestalteten Dichtung sind sie als Teile des elektrischen Beleuchtungskörpers (Aromaleuchte) erkennbar. Charakterbestimmend sind nach der Menge und nach der Bedeutung für die Verwendung die Teile aus Kunststoff. Die Warenzusammenstellung ist in einem Karton verpackt. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil für einen elektrischen Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Kunststoff, nicht für zivile Luftfahrzeuge" einzureihen.
Bei der Ware handelt es sich um ein Gestell, bestehend aus einem blauen röhrenförmigen Kunststoffaufsatz mit Tragegriff, drei ausklappbaren schwarzen Standbeinen aus Kunststoff sowie Befestigungs- und Verbindungselementen aus Metall. Das Gestell wird am unteren Teil eines röhrenförmigen Lampengehäuses befestigt. Es ist hauptsächlich zur Verwendung als Standfuß einer sog. LED Strahlensäule bestimmt und stellt sich als erkennbares Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers dar. Der stoffliche Charakter wird im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild, den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung durch den Kunststoff bestimmt. Das Erzeugnis ist als "Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Kunststoff, nicht von der Codenummer 9405 9200 10 0 erfasst" einzureihen.
Das sog. "Leuchten-Pendel E27", Art-Nr. 0513050555 besteht im Wesentlichen aus einer Lampenfassung E27 mit einem Kunststoffgehäuse mit Außengewinde, mit Schraubringbefestigung aus Kunststoff zur Aufnahme/Befestigung eines Lampenschirms (nicht Gegenstand der Entscheidung), einem elektrischen Kabel mit Lüsterklemme und Leuchtenbaldachin. Das Erzeugnis ist ca. 70cm lang. Aufgrund des fehlenden Lampenschirms verfügt die Ware nicht über die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen Leuchte. Sie ist erkennbares und notwendiges Teil eines Beleuchtungskörpers. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil für einen elektrischen Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Kunststoff, nicht für zivile Luftfahrzeuge" einzureihen.
Das sog. "Leuchten-Zugpendel", Art-Nr. 0513060555 besteht im Wesentlichen aus einer Lampenfassung E27 mit einem Kunststoffgehäuse mit Außengewinde, mit Schraubringbefestigung aus Kunststoff zur Aufnahme/Befestigung eines Lampenschirms (nicht Gegenstand der Entscheidung), einem elektrischen Spiralkabel mit Lüsterklemme und Leuchtenbaldachin aus Kunststoff, sowie einer Mechanik zur Höhenverstellung für eine Länge von 50 - 130 cm. Aufgrund des fehlenden Lampenschirms verfügt die Ware nicht über die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen Leuchte. Sie ist erkennbares und notwendiges Teil eines Beleuchtungskörpers. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil für einen elektrischen Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Kunststoff, nicht für zivile Luftfahrzeuge" einzureihen.
Das sog. "Leuchten-Pendel", Art-Nr. 0513050555 besteht im Wesentlichen aus einer Lampenfassung E27, die mit einem Kunststoffgehäuse mit Außengewinde zusammengesteckt wird, mit Schraubringbefestigung aus Kunststoff zur Aufnahme/Befestigung eines Lampenschirms (nicht Gegenstand der Entscheidung) und einer elektrischen Zuleitung (Kabel) mit Lüsterklemme und Leuchtenbaldachin aus Kunststoff. Gesamtlänge 70 cm. Aufgrund des fehlenden Lampenschirms verfügt die Ware nicht über die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen Leuchte. Sie ist erkennbares und notwendiges Teil eines Beleuchtungskörpers. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil für einen elektrischen Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Kunststoff, nicht für zivile Luftfahrzeuge" einzureihen.
Bei dem sog. Gehäuseteil, Art. 1301120176, handelt es sich um ein längliches, ca. 21 cm x 7 cm (L x B) großes, innen hohles Gehäuse aus farblosem Kunststoff mit an den Enden angebrachten gelben Kunststoffaufsätzen und einem Aufhängehaken aus Kunststoff. Das Erzeugnis wird über das Leuchtmittel von mit Stromkabel ausgestatteten Handlampen für Glühlampen der Serie 130112 aufgesetzt und stellt sich als erkennbarer und notwendiger Bestandteil dieser Lampen dar. Es ist in einem Karton verpackt. Die Ware ist als "erkennbares Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Kunststoff, nicht von der Codenummer 9405 9200 10 0 erfasst" einzureihen.
Bei der sog. Kerzenfassung in Tropfenform, Art. 0503065555 handelt es sich um eine ca. 85 mm x 25 mm (H x d) große, zylindrische Hülse aus Kunststoff, welche eine mit Wachstropfen versehene Kerze darstellen soll. In die Hülse ist eine E14-Lampenfassung sowie eine Metallhalterung mit Gewinde eingesetzt. Das Erzeugnis ist zur Montage an einen Kronleuchter bzw. an seine Arme bestimmt. Es stellt sich als erkennbares und notwendiges Teil eines Kronleuchters der Unterposition (HS) 9405 10 dar. Die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines fertigen Beleuchtungskörpers liegen nicht vor. Die Ware ist noch nicht zusammengesetzt auf einer Pappunterlage aufgeblistert. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Kunststoff, nicht von der Codenummer 9405 9200 10 0 erfasst" einzureihen.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) I. Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen Leuchten und Beleuchtungskörper dieser Gruppe können aus beliebigem Stoff bestehen (ausgenommen der in Anmerkung 1 zu Kapitel 71 genannten Stoffe) und jede beliebige Lichtquelle verwenden (Kerzen, Öl, Petroleum, Paraffin (oder Kerosin), Gas, Azetylen, Elektrizität usw.). Elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper dieser Position können mit Lampenfassungen, Schaltern, Kabeln und Steckern, Transformatoren usw. oder, wie dies bei den Leisten für Entladungslampen der Fall ist, mit einem Starter und einem Vorschaltgerät ausgestattet sein. Zu dieser Position gehören insbesondere: 1) Leuchten und Beleuchtungskörper zur Innenausstattung, z. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1220/84 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 193/6) (RV L 2080/91), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Rosette aus farblosem Glas („Strass“), in Form eines Rechtecks (etwa 14 mm Durchmesser), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, auf zwei einander symmetrisch gegenüberliegenden Stellen am Rand vollständig durchbohrt. Diese Rosette wird üblicherweise an elektrischen Beleuchtungskörpern angebracht. Unterposition 9405 91 10 2. Ovales Gehänge aus farblosem Glas („Strass“) (etwa 50 x 29 mm), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, am oberen Ende vollständig durchbohrt. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes (17. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2009): Eine 55 m lange Lichterkette, bestehend aus einem elektrischen Kabel mit 240 Miniglühlampen (2,5 V/ 0,25 W). Der Abstand zwischen jeder Lampe beträgt 21 cm. Das Erzeugnis ist gemeinsam mit einem 24 V Niederspannungstransformator und Ersatzglühlampen in Aufmachung für den Einzelverkauf verpackt. Die Lichterkette ist für die Innen- und Außenbeleuchtung geeignet. Die objektiven und erkennbaren Merkmale des Erzeugnisses, wie Länge der Lichterkette, Art der Lampen und der Abstand zwischen den Lampen weisen darauf hin, dass es als Beleuchtung für einen Weihnachtsbaum bestimmt ist. …
1. Zu Kapitel 94 gehören nicht: a) aufblasbare Matratzen, Kopfkissen oder Kissen; Matratzen, Kopfkissen oder Kissen für Wasserfüllung, des Kapitels 39, 40 oder 63 (RV E9401A00); b) auf dem Boden stehende Spiegel, z. B. schwenkbare Ankleidespiegel der Position 7009 (RV E9401B00); c) Waren des Kapitels 71 (RV E9401C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder Panzerschränke der Position 8303 (RV E9401D00); e) Möbel als besondere Teile von Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung der Position 8418, auch wenn sie unausgerüstet gestellt werden; Möbel, die zum Einbau von Nähmaschinen (Position 8452) besonders hergerichtet sind (RV E9401E00); f) Leuchten und Beleuchtungskörper und Teile davon des Kapitels 85 (RV E9401F00); g) Möbel …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9405.92.00.90.0?
Die Zolltarifnummer 9405.92.00.90.0 umfasst Teile, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9405.92.00.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 9405.92.00.90.0 beträgt 4,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9405.92.00.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 940592. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9405.92.00.90.0?
9405.92.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9405.92.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
9405.92.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 94 MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE > 9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen > 940592 aus Kunststoffen > 94059200 Teile, aus Kunststoffen > 9405920090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9405.92.00.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9405.92.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI32190/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9405.92.00.90.0?
Warennummer 9405.92.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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