Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9504.40.00.00: Spielkarten

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9504.40.00.00 steht für Spielkarten. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9504.40.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 95. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
9504.40.00.00
Drittlandszoll
2,7 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 95SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 9504Videospielkonsolen und -geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen)
  3. 9504.40Spielkarten
  4. 9504.40.00.00Spielkarten

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9504.40.00.00

HS-Code9504.406 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9504.40.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9504.40.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FRBTIFR-BTI-2026-00977-03Erteilt von FRGültig bis 2029-08-24

Assortiment conditionné pour la vente au détail, de type coffret, comprenant : - un étui en bois non tropical (pin) servant également de plateau de jeu, dans le cadre du jeu de dames (pions inclus) ; - un lot de 2 verres pour le service de la table ou de la cuisine, transparents, non colorés, et dépourvus de pied. Ces verres ne sont pas en vitrocérame, ni en cristal de plomb, ni en verre trempé. Le verre est cueilli mécaniquement, obtenu par moulage, non taillé ou autrement décoré ; - un jeu de dominos ; - et un jeu de cartes. Dimensions du coffret : 21 x 21 x 13 cm. Contenance de chaque verre : 22 cl. Ce RTC ne comprend que le jeu de cartes, les autres produits font l'objet d'un classement séparé.

DEBTI25540/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Spielkarten - aus bedrucktem Kartonpapier gefertigt - in den Abmessungen von ca. 8 , 9 x 6 , 3 cm - auf der Vorderseite mit einem Bild eines stilisierten Wesens sowie mit verschiedenen Eigenschaften des o. g. Wesens bedruckt; die Rückseite ist einheitlich mit einem Logo bedruckt - teilweise mit schillernden Elementen versehen - auf Grund der Gestaltung erkennbar hauptsächlich für ein Kartenspiel bestimmt. Vier Spielkarten sind gemeinsam mit sechs Stickerbögen mit insgesamt 17 Bilddruckaufklebern und sechs Schriftzugaufklebern (siehe DEBTI-25540/26-2 und DEBTI-25540/26-3) in einer bedruckten Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Ebenso scheidet eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 auf Grund der Anzahl der Aufkleber aus. Die Waren sind somit getrennt nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Diese Waren werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar für ein Gesellschaftsspiel, Spielkarten" eingereiht.

DEBTI25652/26-2Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um Spielkarten, - aus bedrucktem Kartonpapier gefertigt, - in den Abmessungen von ca. 8 , 9 x 6 , 3 cm, - auf der Vorderseite mit einem Bild eines stilisierten Wesens sowie mit verschiedenen Eigenschaften des o. g. Wesens bedruckt; die Rückseite ist einheitlich mit einem Logo bedruckt, - teilweise mit schillernden Elementen versehen, - aufgrund der Gestaltung erkennbar hauptsächlich als Teil für ein Kartenspiel bestimmt. Die Spielkarten sind zu zwei Stück gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25652/26-1) in einer bedruckten Pappschachtel aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung scheidet aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs aus. Ebenso kommt eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 aufgrund der Anzahl der Spielkarten nicht in Betracht. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar für ein Gesellschaftsspiel, Spielkarten" eingereiht.

DEBTI25539/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Spielkarten - aus bedrucktem Kartonpapier gefertigt - in den Abmessungen von ca. 8 , 9 x 6 , 3 cm - auf der Vorderseite mit einem Bild eines stilisierten Wesens sowie mit verschiedenen Eigenschaften des o. g. Wesens bedruckt; die Rückseite ist einheitlich mit einem Logo bedruckt - teilweise mit schillernden Elementen versehen - auf Grund der Gestaltung erkennbar hauptsächlich für ein Kartenspiel bestimmt. Vier Spielkarten sind gemeinsam mit sechs Stickerbögen mit insgesamt 18 Bilddruckaufklebern und sechs Schriftzugaufklebern (siehe DEBTI-25539/26-2 und -3) in einer bedruckten Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Ebenso scheidet eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 auf Grund der Anzahl der Aufkleber aus. Die Waren sind somit getrennt nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Diese Waren werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar für ein Gesellschaftsspiel, Spielkarten" eingereiht.

DEBTI25541/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Spielkarten - aus bedrucktem Kartonpapier gefertigt - in den Abmessungen von ca. 8 , 9 x 6 , 3 cm - auf der Vorderseite mit einem Bild eines stilisierten Wesens sowie mit verschiedenen Eigenschaften des o. g. Wesens bedruckt; die Rückseite ist einheitlich mit einem Logo bedruckt - teilweise mit schillernden Elementen versehen - auf Grund der Gestaltung erkennbar hauptsächlich für ein Kartenspiel bestimmt. Vier Spielkarten sind gemeinsam mit sechs Stickerbögen mit insgesamt 18 Bilddruckaufklebern und sechs Schriftzugaufklebern (siehe DEBTI-25541/26-2 und DEBTI-25541/26-3) in einer bedruckten Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Ebenso scheidet eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 auf Grund der Anzahl der Aufkleber aus. Die Waren sind somit getrennt nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Diese Waren werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar für ein Gesellschaftsspiel, Spielkarten" eingereiht.

DEBTI25653/26-2Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um Spielkarten, - aus bedrucktem Kartonpapier gefertigt, - in den Abmessungen von ca. 8 , 9 x 6 , 3 cm, - auf der Vorderseite mit einem Bild eines stilisierten Wesens sowie mit verschiedenen Eigenschaften des o. g. Wesens bedruckt; die Rückseite ist einheitlich mit einem Logo bedruckt, - teilweise mit schillernden Elementen versehen, - aufgrund der Gestaltung erkennbar hauptsächlich als Teil für ein Kartenspiel bestimmt. Die Spielkarten sind zu zwei Stück gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25653/26-1) in einer bedruckten Pappschachtel aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung scheidet aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs aus. Ebenso kommt eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 aufgrund der Anzahl der Spielkarten nicht in Betracht. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar für ein Gesellschaftsspiel, Spielkarten" eingereiht.

DEBTI25654/26-2Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um Spielkarten, - aus bedrucktem Kartonpapier gefertigt, - in den Abmessungen von ca. 8 , 9 x 6 , 3 cm, - auf der Vorderseite mit einem Bild eines stilisierten Wesens sowie mit verschiedenen Eigenschaften des o. g. Wesens bedruckt; die Rückseite ist einheitlich mit einem Logo bedruckt, - teilweise mit schillernden Elementen versehen, - aufgrund der Gestaltung erkennbar hauptsächlich als Teil für ein Kartenspiel bestimmt. Die Spielkarten sind zu zwei Stück gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25654/26-1) in einer bedruckten Pappschachtel aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung scheidet aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs aus. Ebenso kommt eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 aufgrund der Anzahl der Spielkarten nicht in Betracht. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar für ein Gesellschaftsspiel, Spielkarten" eingereiht.

DEBTI25663/26-2Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um Spielkarten, - aus bedrucktem Kartonpapier gefertigt, - in den Abmessungen von ca. 8 , 9 x 6 , 3 cm, - auf der Vorderseite mit einem Bild eines stilisierten Wesens sowie mit verschiedenen Eigenschaften des o. g. Wesens bedruckt; die Rückseite ist einheitlich mit einem Logo bedruckt, - teilweise mit schillernden Elementen versehen, - aufgrund der Gestaltung erkennbar hauptsächlich als Teil für ein Kartenspiel bestimmt. Die Spielkarten sind zu zwei Stück gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25663/26-1) in einer bedruckten Pappschachtel aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung scheidet aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs aus. Ebenso kommt eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 aufgrund der Anzahl der Spielkarten nicht in Betracht. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar für ein Gesellschaftsspiel, Spielkarten" eingereiht.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9504

Zu Unterposition 9504 40 00 Spielkarten Hierher gehören klassische Spielkarten für Spiele, die auf einer Wechselbeziehung zwischen den Karten selbst basieren, die etwa durch das Zuordnen, Austauschen oder Einsetzen und Kombinieren der Karten zur Bildung von Wörtern, Symbolgruppen oder Zahlenreihen (z. B. Bridge-Karten, Poker-Karten, Buchstaben-Karten, Tarot-Karten und Fantasy- Spielkarten) entsteht. In diese Unterposition gehören auch Memory-Karten sowie vergleichbare Spielkarten für Spiele, bei denen Karten mit denselben Farben, Werten, Symbolen oder Bildern einander zugeordnet werden müssen. Karten anderer Arten von Kartenspielen, die Wissensfragen, Aufgaben, Quizfragen, Bilder oder Antworten auf diese Fragen enthalten (auch in Kombination mit anderen Spielmitteln wie einem Würfel oder einer Sanduhr), gelten hingegen nicht als Spielkarten im Sinne dieser Unterposition. …

Pos. 9504

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Verordnung (EG) Nr. 1508/2000 der Kommission vom 11. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 174/3) (RV L1508/2000), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 4. Warenzusammenstellung elektronischer Geräte, bestehend aus: - einer Videospielkonsole, - einem Steuermodul, - einem tragbaren in der Hand zuhaltenden Modul. Die Videospielkonsole besteht aus einer zentralen Verarbeitungseinheit, einem Speicher, einem Grafikprozessor, einem Tonprozessor, einem Laufwerk für optische Speicherplatten, einem Modem für den Internetzugang und verschiedenen Steckanschlüssen, u.a. für Steuermodule. Sie hat ein festinstalliertes Betriebssystem, das für Videospiele entwickelt wurde. …

Kapitel 95

1. Zu Kapitel 95 gehören nicht: a) Kerzen (Position 3406) (RV E9501A00); b) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604 (RV E9501B00); c) Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI (RV E9501C00); d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304 (RV E9501D00); e) Maskenkostüme aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62; Sportkleidung und spezielle Bekleidung aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62, auch mit integrierten Schutzkomponenten wie Kissen oder Polstern im Ellbogen-, Knie- oder Leistenbereich (zum Beispiel Fechtkleidung oder Fußballtorwarttrikots) (RV E9501E00); f) Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kap …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9504.40.00.00?

Die Zolltarifnummer 9504.40.00.00 umfasst Spielkarten. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9504.40.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 9504.40.00.00 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9504.40.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 950440. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9504.40.00.00?

9504.40.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9504.40.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

9504.40.00.00 steht in dieser Hierarchie: 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 9504 Videospielkonsolen und -geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen) > 950440 Spielkarten. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9504.40.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9504.40.00.00 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2026-00977-03. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9504.40.00.00?

TARIC-Code 9504.40.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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