Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9506.62.00.00.0: Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle, aufblasbare Bälle

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9506.62.00.00.0 steht für Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle, aufblasbare Bälle. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9506.62.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 95. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
9506.62.00.00.0
Drittlandszoll
2,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 95SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 9506Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken
  3. 9506.62aufblasbare Bälle
  4. 9506.62.00.00.0Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle, aufblasbare Bälle

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9506.62.00.00.0

HS-Code9506.626 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9506.62.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9506.62.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9506.62.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI26767/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-10

Bei dem durch Antragsangaben und ein Warenmuster veranschaulichten und als "LED-Fußball" bezeichneten Erzeugnis handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem aufblasbaren Fußball -- mit einem Durchmesser von ca. 22 cm (Ballgröße 5 mit entsprechendem Gewicht), -- im Inneren ist der Ball zusätzlich mit zwei batteriebetriebenen LED ausgestattet, die bei Erschütterung (z.B. durch einen Schuss oder einen Aufprall) anfangen zu leuchten, -- im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung (uneingeschränkte Verwendung als Ball) und den Umfang verleiht der Fußball der zusammengesetzten Ware den wesentlichen Charakter, - einer kleinen Ballpumpe aus Kunststoff, - einem Set Ersatz-Knopfzellen (LR44), - einem speziellen Werkzeug aus unedlem Metall zum leichteren Wechseln der Batterien. Im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung und den Umfang verleiht der Fußball der Warenzusammenstellung den wesentlichen Charakter. Zolltariflich handelt sich sich um einen "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100 erfasst, aufblasbarer Ball".

DEBTI3975/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-03-24

Gymnastikbälle in verschiedenen Größen in Form einer Warenzusammenstellung, bestehend aus - einem Gymnastikball -- in verschiedenen Größen erhältlich, mit Durchmessern von ca. 55, 65, 75 oder 85 cm -- aus Kunststoff gefertigt, lt. Antragsangaben aus PVC -- auf der Außenseite mit kleinen Rillen gearbeitet -- aufblasbar, mit einem Ventil sowie einem Stopfen ausgestattet -- dient der körperlichen Ertüchtigung (z.B. Fitnesstraining, Aerobic, Pilates, Yoga, Gymnastik) - einer handbetriebenen Luftpumpe mit spitzer Tülle - einem Ersatzstopfen aus Kunststoff - einem U-förmigen Werkzeug zum Herausziehen des Stopfens - einer Anleitung mit Gebrauchshinweisen - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Gymnastikball den Charakter der Warenzusammenstellung. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9506 11 bis 9506 51 erfasst, Ball, aufblasbar" eingereiht.

DEBTI34177/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-09-20

Bei dem in Beschreibung mit Abbildung vorliegenden Erzeugnis "Professioneller Gymnastikball inkl. Luftpumpe in versch. Größen" handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus - einem sog. Gymnastikball aus Kunststoffen mit einem Durchmesser von etwa 65 oder 75 cm (charakterverleihender Bestandteil im Hinblick auf Umfang und Bedeutung), -- aufblasbar, -- dient der körperlichen Ertüchtigung (z.B. Fitnesstraining, Aerobic, Pilates, Yoga, Gymnastik) und - einer Handluftpumpe aus Kunststoff, mechanisch. Die Waren sind nach ergänzender Auskunft des Antragstellers gemeinsam in einer Verpackung für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Warenzusammenstellung ist als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100 erfasst, aufblasbarer Ball" einzureihen.

DEBTI41667/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-10-13

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten und als "Kicker-Spielfußball, Art. 20721" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich um einen Fußball, - mit einem Durchmesser von etwa 22 cm bzw. einem Umfang von etwa 68 cm (entspricht der Ballgröße 5 für den Herren-Profisport), - in den Farben orange und weiß gestaltet, - mit einem Ventil ausgestattet und somit aufblasbar, - in einem farbig bedruckten Showkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Ware ist zolltariflich als "Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100 erfasst, aufblasbarer Ball" einzureihen.

DEBTI59614/18-1Erteilt von DEGültig bis 2022-02-03

Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung (sog. "Aufblasbare Sportbälle mit LED Beleuchtung"), bestehend aus: - einem aufblasbaren Fußball mit einem Durchmesser von ca. 22 cm (entspricht der Ballgröße 5 für den Herren-Profisport); im Inneren ist der Ball zusätzlich mit zwei batteriebetriebenen LEDs ausgestattet, die bei Erschütterung (z.B. durch einen Schuss oder einen Aufprall) anfangen zu leuchten -- wegen der uneingeschränkten Verwendung als Ball und dem Umfang ist der Fußball als charakterverleihender Bestandteil der zusammengesetzten Ware anzusehen, - einer Ballpumpe aus Kunststoff, - einem Set aus 6 Ersatz-Knopfbatterien (L1154), - einem Werkzeug aus unedlem Metall zum leichteren Wechseln der Batterien, - in einer schwarzen Polyfolie mit Etikett für den Einzelverkauf aufgemacht (lt. ergänzender Angaben). Charakterverleihender Bestandteil der Warenzusammenstellung ist wegen der Bedeutung im Hinblick auf die Verwendung der Fußball. Zolltariflich handelt sich sich um einen "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100 erfasst, aufblasbarer Ball".

DE22805/13-1Erteilt von DEGültig bis 2021-01-05

Gemäß dem vorliegenden Warenmuster und ergänzenden Unterlagen der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf (sog. micoach smart ball), bestehend aus: - einem aufblasbaren Fußball, dessen Oberfläche mit Farbmustern und dem "adidas"-Logo versehen ist und aus 32 maschinell vernähten Einzelteilen aus Kunststoff besteht, mit einem Umfang von 68 cm (entspricht der Ballgröße 5 für den Herren-Profisport); im Inneren ist der Ball zusätzlich mit einer akkubetriebenen Sensoreinheit (Beschleunigungsmesser und Magnetometer) ausgestattet, mit der beim Schuss verschiedene Messdaten (z.B. Anstoßkraft, Drall, Geschwindigkeit) erfasst und mittels Bluetooth z.B. an ein Samrtphone mit entsprechender App übermittelt werden können; charakterverleihender Bestandteil dieser aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware ist - insbesondere im Hinblick auf die mögliche uneingeschränkte Verwendung als Ball und den Wert - der Fußball; - einer der Form des Balls entsprechenden, runden Ablage aus Kunststoff mit "adidas"-Logo, die im Inneren mit einem Induktions-Ladegerät für den Akku versehen ist. Die Waren sind nach ergänzenden Angaben gemeinsam in einem bunt bedruckten Verkaufskarton verpackt. Charakterverleihender Bestandteil der Warenzusammenstellung ist ebenfalls der Fußball. Das Erzeugnis ist als "Ausrüstungsgegenstand für den Fußballsport, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100 erfasst, aufblasbarer Ball" einzureihen.

DE1545/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-02-19

Es handelt sich um einen Handball der Größe 0 mit einem Umfang von ca. 47 cm zur Verwendung im Spielbetrieb Kinder (8 - 10 Jahre). Er besteht aus fünf- und sechseckigen Abschnitten aus Kunststoff (laut Angaben aus Polyurethan), die miteinander vernäht sind. Er ist innen mit einer Blase ausgestattet und wird mittels Luftpumpe (nicht Gegenstand der VZTA) aufgepumpt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "anderen als in den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100 genannten, aufblasbaren Ball als Ausrüstungsgegenstand für den Handballsport".

DE12101/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-09-08

Es handelt sich um einen im Umfang ca. 58 cm großen Fußball (entspricht der Ballgröße 3, die allgemein für Kleinfeld- und Jugendspiele eingesetzt wird), der mit orangefarbenen Mustern versehenen ist. Der Ball ist aufblasbar und mit dem "adidas"-Logo bedruckt. Der in einem klarsichtigen Kunststoffbeutel verpackte Ball ist als "Ausrüstungsgegenstand für den Fußballsport, aufblasbarer Ball, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9506

Zu Position 9506: Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren wie beispielsweise einfache Schlaufen ohne Griffe oder andere ähnliche Zusatzelemente, die sie als Geräte für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar machen. Diese Waren sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder oder andere ähnliche Waren nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z. B. …

Pos. 9506

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 (ABl. EG Nr. L 64/21) (RVL 384/2004): 3. Ein Erzeugnis („Schneeschuh“) von 65 cm Länge und 23 cm Breite an der breitesten Stelle, bestehend aus einem Aluminiumrahmen mit einer Kunststoffbespannung, an einem Ende zugespitzt und am anderen abgerundet. Der Rahmen verfügt über einen Kunststoffeinsatz von 1 mm Dicke mit Aussparungen für Metallzacken auf der Unterseite, die einen guten Halt im Schnee ermöglichen. Auf der Oberseite ist eine starre Metallplatte mit einem Kunststoffgurt befestigt. An dieser Metallplatte sind Gummiteile befestigt, die einen Schuh umschließen, wenn das Erzeugnis getragen wird. Diese Gummiteile wiederum sind mit Riemen aus Gummi/Spinnstoff versehen, um das Erzeugnis am Schuh zu befestigen. …

Pos. 9506

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes (413. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Januar 2007): Ein Set in Aufmachung für den Einzelverkauf bestehend aus: - einem Paar Rollschuhen aus Kunststoff, in der Länge verstellbar, mit robusten Rädern; - Knie- und Ellenbogenschützern aus Kunststoff; - einem Schutzhelm aus Kunststoff und - einem speziell hergerichteten Rucksack aus durchsichtigem Kunststoff zum Transport des Rollschuh-Sets, zur Nutzung durch Kinder im Freien, ist als Warenzusammenstellung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b), 5 a) und 6 in die Unterposition 9506 70 30 einzureihen. …

Kapitel 95

1. Zu Kapitel 95 gehören nicht: a) Kerzen (Position 3406) (RV E9501A00); b) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604 (RV E9501B00); c) Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI (RV E9501C00); d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304 (RV E9501D00); e) Maskenkostüme aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62; Sportkleidung und spezielle Bekleidung aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62, auch mit integrierten Schutzkomponenten wie Kissen oder Polstern im Ellbogen-, Knie- oder Leistenbereich (zum Beispiel Fechtkleidung oder Fußballtorwarttrikots) (RV E9501E00); f) Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kap …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9506.62.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 9506.62.00.00.0 umfasst Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle, aufblasbare Bälle. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9506.62.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 9506.62.00.00.0 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9506.62.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 950662. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9506.62.00.00.0?

9506.62.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9506.62.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

9506.62.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 9506 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken > 950662 aufblasbare Bälle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9506.62.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9506.62.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI26767/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9506.62.00.00.0?

Warennummer 9506.62.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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