Zolltarifnummer 9602.00.00.10.0: Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, handgearbeitet
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9602.00.00.10.0 steht für Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, handgearbeitet. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9602.00.00.10.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 96. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 9602.00.00.10.0
- Drittlandszoll
- 2,2 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 5
Einordnung im Zolltarif
- 96VERSCHIEDENE WAREN
- 9602Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine
- 9602.00.00Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine
- 9602.00.00.10handgearbeitet
- 9602.00.00.10.0Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, handgearbeitet
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9602.00.00.10.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 2,2 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Bei der als "Dekorationsgewürze" bezeichneten Ware handelt es sich um ein Erzeugnis in Form eines fünfzackigen Sterns, der aus der Schale einer Kokosnuss hergestellt wird. Der handgearbeitete Stern ist naturgemäß aufgrund der besonderen Form einer Kokosnuss leicht gewölbt. Das ca. 55 bis 60 mm im Durchmesser messende Erzeugnis hat durch sternförmiges Zuschneiden eine Bearbeitung erfahren, die über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. Der Artikel wird in einer Kunststofftüte mit einem Inhalt von ca. 80 g geliefert. Die Ware wird als "Ware aus pflanzlichem Schnitzstoff, bearbeitet, handgearbeitet" eingereiht.
Bei der als Wippe mit Kokosnüssen (Art. 58921) bezeichneten Ware handelt es sich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte, die einer Wippe ähnelt. An einer Metallkette mit Verschluss ist eine Holzstange angebracht. Unter der Holzstange hängen auf beiden Seiten an einem Tau bearbeitete (mit Löchern versehene) Kokosnussschalen, die mit Maisblättern und Weidenkugeln gefüllt sind. Hinsichtlich der Zierwirkung der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware bestimmen die Kokosnussschalen den Charakter der Ware. Die Ware wird als "Ware aus pflanzlichem Schnitzstoff, bearbeitet, handgearbeitet" eingereiht. Anlage: 1 Ablichtung
Bei der als "Dekorationsgewürze" (Art. 288278) bezeichneten Ware handelt es sich um ein Erzeugnis in Form eines fünfzackigen Sterns, der aus der Schale einer Kokosnuss hergestellt wird. Der handgearbeitete Stern ist naturgemäß aufgrund der besonderen Form einer Kokosnuss leicht gewölbt. Das ca. 55 bis 60 mm im Durchmesser messende Erzeugnis hat durch sternförmiges Zuschneiden eine Bearbeitung erfahren, die über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. Der Artikel wird in einer Kunststofftüte mit einem Inhalt von ca. 80 g geliefert. Die Ware wird als "Ware aus pflanzlichem Schnitzstoff, bearbeitet, handgearbeitet" eingereiht.
Bei dem "Kokosnuss-Täschchen mit Reißverschluss, Art. Nr. 59231" handelt es sich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware in Form einer Tasche, bestehend aus zwei halben Steinschalen aus Kokosnuss (ohne Fruchtfleisch und mit Kokosfasern) mit einem Durchmesser von ca. 13 cm, innen mit einem braunen Futter aus Spinnstoffen ausgekleidet und mit einem umlaufenden Reißverschluss versehen. Die jeweils an einer Kokosnusshälfte befestigte Spinnstoffkordel mit aufgefädelter Holzkugel dient als Tragehilfe. Durch den an der Kordel angebrachten sog. Kordelstopper aus Kunststoff lässt sich die Kordellänge auf die gewünschte Länge anpassen. Die in einer beschrifteten Kunststofftüte verpackte Ware ist handgearbeitet. Die Steinschalen aus Kokosnuss bestimmen im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung den Charakter der Ware. Das Erzeugnis ist als "Ware aus pflanzlichen Schnitzstoffen, handgearbeitet" einzureihen.
Geformte Ware, anderweit weder genannt noch inbegriffen, handgearbeitet, in Form einer Zierfigur, einen stilisierten Engel darstellend, sog. Orangen - "Engel", Art.-Nr.: 907104, bestehend aus getrockneten Apfelsinenschalen (charakterbestimmend im Hinblick auf die Menge und das äußere Erscheinungsbild), Spinnstoff, Holz, Flechtstoff und Metalldraht, im Wesentlichen wie folgt beschaffen: Der Rumpf, die Arme und die Flügel sind durch an ein Holzstäbchen angeklebte, in Form geschnittene und beim Trocknen dauerhaft in Form gebogene Apfelsinenschalen nachgebildet. Die Füße aus zugeschnittenen, getrockneten Apfelsinenschalen sind an zwei Spinnstoffkordeln, bestehend aus einem Rundgeflecht, angebracht. Ein "Heiligenschein" aus Flechtstoff hängt an einem Metalldraht (augenscheinlich Kupfer), der an den Flügeln befestigt ist. Der Kopf besteht aus rundgedrechseltem Holz mit aufgemalten Augen und Mund. Die Ware ist nach Angaben der Antragstellerin handgearbeitet. Sie ist in einer transparenten Kunststofftüte verpackt.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ gelten die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz sinngemäß. Nicht hierhin gehören z. B. Waren aus wiedergewonnenem Meerschaum oder Bernstein in Form von Platten, Stäben und dergleichen, die keiner weiteren Bearbeitung als einem einfachen Formen unterzogen wurden (Position 2530).
Zu Unterposition 9602 00: 1. Ware aus Wachs, mit Silber plattiert in Form eines Pfirsichs. Das Herstellungsverfahren besteht im Modellieren der Form in Wachs und dem Aufsprühen einer Schicht aus Messingpulver (Cu-Zn) auf die gesamte Oberfläche der Wachsform. Die Ware wird dann mit einer Silberschicht (im Durchschnitt mit einer Dicke von 0,184 mm) galvanisch überzogen. Die dünne Lage (0,01 mm) aus Kupferlegierung dient nur als leitende Schicht für die elektrolytische Abscheidung des Silbers.
1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33) (RV E9601A00); b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken) (RV E9601B00); c) Fantasieschmuck (Position 7117) (RV E9601C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) (RV E9601D00); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602 (RV E9601E00); f) Waren des Kapitels 90 (z. B. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9602.00.00.10.0?
Die Zolltarifnummer 9602.00.00.10.0 umfasst Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, handgearbeitet. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9602.00.00.10.0?
Der Drittlandszollsatz für 9602.00.00.10.0 beträgt 2,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9602.00.00.10.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 960200. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9602.00.00.10.0?
9602.00.00.10.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9602.00.00.10.0 im Zolltarif eingeordnet?
9602.00.00.10.0 steht in dieser Hierarchie: 96 VERSCHIEDENE WAREN > 9602 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine > 96020000 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine > 9602000010 handgearbeitet. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9602.00.00.10.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9602.00.00.10.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI24378/21-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9602.00.00.10.0?
Warennummer 9602.00.00.10.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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