Zolltarifnummer 9602.00.00.90.0: Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9602.00.00.90.0 steht für Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9602.00.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 96. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 9602.00.00.90.0
- Drittlandszoll
- 2,2 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 96VERSCHIEDENE WAREN
- 9602Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine
- 9602.00.00Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine
- 9602.00.00.90andere
- 9602.00.00.90.0Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9602.00.00.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 2,2 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Es handelt sich bei der Ware um im Durchmesser ca. 0 , 5 cm große, speziell geformte, achteckige Erzeugnisse aus Paraffin. Die Erzeugnisse (insgesamt 75 g) sind in verschiedenen Farben in einer dafür passend und für den dauerhaften Gebrauch aufgemachten Sortierbox aus Kunststoff verpackt. Es handelt sich hierbei nicht um sog. Siegellack der primär aus Schellack und Terpentin besteht. Die Waren sind als "geformte Waren aus Paraffin, anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen.
Es handelt sich bei dem sog. „Vogelspielzeug, Art. 58996“ um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware. Das Erzeugnis besteht im Wesentlichen aus einer ca. 35 cm langen Kordel, auf die abwechselnd sieben unterschiedlich große Stücke einer Kokosnussschale (5 cm – 9 cm), acht Holzkugeln (Durchmesser ca. 2 cm) und vier Bimsstein ähnliche Stücke (sog. Lavagestein; 3 cm – 7 cm) aufgereiht sind. Die Kordel ist mittig mit einer Aufhängevorrichtung versehen und dient der Bestückung eines Vogelkäfigs (nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung). Die Kokosnussschalen sind nicht handgearbeitet und sind mit einer über eine einfache Bearbeitung hinausgehende mittige Lochung versehen. Da ein den Charakter der Ware bestimmender Bestandteil nicht ermittelbar ist, erfolgt eine Einreihung in die zuletzt genannte, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen. Das mit einem Pappaufhänger versehene Erzeugnis ist als "Ware aus pflanzlichen Schnitzstoffen, nicht handgearbeitet" einzureihen.
Es handelt sich bei dem Erzeugnis mit der Artikelnummer 64196 um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf bestehend aus - einem broschierten Druckerzeugnis für Kinder (Format: etwa 27,9 x 21,0 cm Umfang 16 Bogen, Klebebindung), mit einem Umschlag aus bedrucktem Kartonpapier. Jeder Bogen ist vorderseitig im Wesentlichen mit einer kindgerechten Strichzeichnung bedruckt und kann entlang einer Perforation aus der Broschüre herausgetrennt werden. Neben den Zeichnungen befindet sich ein entlang einer Perforation abtrennbarer Streifen, der mit Formen oder Motiven bedruckt ist, die ausgeschnitten und auf die entsprechenden Schattenrisse in den Strichzeichnungen geklebt werden sollen. Rückseitig sind die Bogen neben den Worten "für", "von" und "am" mit gepunkteten Schreiblinien bedruckt. - fünf Nachbildungen von Fischen aus Wachs in verschiedenen Farben (gelb, orange, rot, grün und blau). Sie können wie ein Wachsmalstift verwendet werden, haben jedoch keine Stiftform. Sie sind in einer Schachtel aus Pappe verpackt, die auf dem oberen Rand der Innenseite des verlängerten Hinterdeckels der oben beschriebenen Ware befestigt ist. Auf Grund der Form handelt es sich nicht um Stifte der Position 9609. Hinweise auf eine Handarbeit liegen nicht vor. Das Malbuch besitzt einen höheren Wert im Vergleich zu den Stiften, die jedoch mengenmäßig einen höheren Anteil ausmachen. Damit ist ein charakterbestimmender Bestandteil nicht feststellbar, so dass die Warenzusammenstellung in die zuletzt genannte, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen einzureihen ist. Die Ware ist als "geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht handgearbeitet" einzureihen.
Bei der als Dino Wachsmaler (Artikel 40196) bezeichneten Ware, handelt es sich um sechs verschiedenfarbige Nachbildungen von Dinosauriern aus Wachs. Die ca. 4 x 1,5 x 3 cm (Länge x Breite x Höhe) großen geformten oder geschnitzten Waren können ähnlich einem Wachsmalstift verwendet werden. Bei Aufdrücken auf einen Untergrund entsteht eine Wachsmalfarbschicht. Auf Grund der Form liegt kein Stift der Position 9609 vor. Hinweise auf eine Handarbeit liegen nicht vor. Die Ware ist als "geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht handgearbeitet" einzureihen.
Es handelt sich um eine noch nicht zusammengesetzte Ware, die einen zweistämmigen Baum mit vier in der Baumkrone sitzenden Vögeln darstellt. Das in einer Kunststofftüte verpackte Erzeugnis besteht aus Kunststoff, Pappe sowie Wachs und stellt sich als eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware dar. Da ein charakterbestimmendes Material nicht ermittelbar ist, erfolgt die Einreihung in die letztgenannte Position der in Betracht kommenden Positionen. Ein Spielzeug liegt aufgrund Gestaltung des Baumes, die keinen spielerischen Unterhaltungswert aufweist, nicht vor. Die mögliche Verwendung der beiden in dem Baum enthaltenen Wachsbestandteile als Wachsmalstifte steht der Einreihung in die Position 9602 nicht entgegen. Die Ware ist als "geformte oder geschnitzte Ware aus Wachs, nicht handgearbeitet" einzureihen.
Bei den sog. "Kokosschalen für Dekorationszwecke" handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus sowohl handgearbeiteten als auch nicht handgearbeiteten Kokosnussschalen. Die Erzeugnisse sind ca. 3 bis cm lang, leicht gewölbt und besitzen bis auf teilweise ausgearbeitete Löcher, Bohrungen und Abschliffe keine geometrische Form. Lt. Angaben der Antragstellerin wurden etwa 80 % der Schalen maschinell gebrochen und etwa 20 % handbearbeitet. Die erfahrenen Bearbeitungen gehen somit über eine einfache Bearbeitung hinaus. Aufgrund der Menge bestimmen die nicht handgearbeiteten Schalen den Charakter der Warenzusammenstellung. Die in einer Kunststofftüte verpackten Kokosnussschalen sind zur Verwendung als Dekorationsartikel bestimmt. Die Warenzusammenstellung wird als "Ware aus pflanzlichem Schnitzstoff, bearbeitet, nicht handgearbeitet" eingereiht.
Bei dem Artikel 58983 handelt es sich um Tierspielzeug für Vögel in Form einer aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware, bestehend aus einer ca. 14 cm breiten, halben Steinschale der Kokosnuss (ohne Fruchtfleisch und mit Kokosfasern) als Dach, an der mit einem Seil aus Sisal ein mit gepressten Kokosfasern versehener Kokosnussring befestigt ist. Vom Dach und vom Ring des Tierspielzeugs gehen mehrere kleine Seile aus Sisal ab, auf die kleine ovale Holzstücke und kurze Holzröhrchen aufgezogen und mittels Knoten fixiert sind. Als Aufhängevorrichtung besitzt das sog. Naturspielzeug mit Kokosring einen Schraubverschlussbügel aus unedlem Metall. Das mit einem Pappaufhänger für den Einzelverkauf aufgemachte und insgesamt ca. 40 cm lange Erzeugnis wird üblicherweise in einen Vogelkäfig gehängt und dient als Spielzeug, z.B. für Nymphen- und Großsittiche. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Da ein charakterbestimmendes Material nicht feststellbar ist, ist das Erzeugnis in die letztgenannte, in Betracht kommende Position als "Ware aus pflanzlichem Schnitzstoff, nicht handgearbeitet" einzureihen. Anlage: 1 Abbildung
Bei der sog. "LED-Echtwachs-Eule" handelt es sich um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem ca. 7,5 x 6 x 14 cm (B x T x H) großen Wachskörper, in Form - der Nachbildung einer Eule und - eines in den Wachskörper eingesetzten Beleuchtungskörpers mit einer LED und einem Batteriefach mit An-/Aus-Schalter. Der Wachskörper wird durch die LED von innen heraus beleuchtet, wodurch die Konturen der Eule hervorgehoben werden. Die in das Erzeugnis eingesetzte LED dient in erster Linie der Erhöhung der Zierwirkung der Ware, die sich als Dekorationsartikel darstellt. Der Charakter der aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware, die in einer Kunststofftüte verpackt ist, wird insbesondere aufgrund des Umfangs, der Bedeutung für die Verwendung und des Gesamterscheinungsbildes durch den Wachskörper bestimmt. Hinweise auf Handarbeit sind nicht ersichtlich. Die Ware ist als "geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht handgearbeitet" einzureihen.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ gelten die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz sinngemäß. Nicht hierhin gehören z. B. Waren aus wiedergewonnenem Meerschaum oder Bernstein in Form von Platten, Stäben und dergleichen, die keiner weiteren Bearbeitung als einem einfachen Formen unterzogen wurden (Position 2530).
Zu Unterposition 9602 00: 1. Ware aus Wachs, mit Silber plattiert in Form eines Pfirsichs. Das Herstellungsverfahren besteht im Modellieren der Form in Wachs und dem Aufsprühen einer Schicht aus Messingpulver (Cu-Zn) auf die gesamte Oberfläche der Wachsform. Die Ware wird dann mit einer Silberschicht (im Durchschnitt mit einer Dicke von 0,184 mm) galvanisch überzogen. Die dünne Lage (0,01 mm) aus Kupferlegierung dient nur als leitende Schicht für die elektrolytische Abscheidung des Silbers.
1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33) (RV E9601A00); b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken) (RV E9601B00); c) Fantasieschmuck (Position 7117) (RV E9601C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) (RV E9601D00); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602 (RV E9601E00); f) Waren des Kapitels 90 (z. B. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9602.00.00.90.0?
Die Zolltarifnummer 9602.00.00.90.0 umfasst Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9602.00.00.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 9602.00.00.90.0 beträgt 2,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9602.00.00.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 960200. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9602.00.00.90.0?
9602.00.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9602.00.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
9602.00.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 96 VERSCHIEDENE WAREN > 9602 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine > 96020000 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine > 9602000090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9602.00.00.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9602.00.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI44063/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9602.00.00.90.0?
Warennummer 9602.00.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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