Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9603.50.00.00: Besen, andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9603.50.00.00 steht für Besen, andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9603.50.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 96. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
9603.50.00.00
Drittlandszoll
2,7 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 96VERSCHIEDENE WAREN
  2. 9603Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen
  3. 9603.50andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind
  4. 9603.50.00.00Besen, andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9603.50.00.00

HS-Code9603.506 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9603.50.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9603.50.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

SIBTI2026/0057Erteilt von SIGültig bis 2029-08-27

Krožne žične ščetke z največjim zunanjim premerom od 20 do 130 in višino od 14 do 75 mm. Na kovinsko osnovo, ki je nosilni del ščetke, so pritrjeni kosi jeklene žice. Ščetke se pritrdijo na stroj s pomočjo sredinske luknje. Uporabljajo se s stacionarnimi ali prenosnimi stroji za površinsko obdelavo npr. odstranjevanje barve, umazanije ali rje, doseganje hrapavosti površine pred barvanjem ali čiščenje varov.

DEBTI12210/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-07-16

Bei der Ware handelt es sich um eine Ersatzbürste mit einer Länge von 22 , 5 cm und einem Durchmesser von 6 cm für einen Staubsauger (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) in Form einer runden Bürstenwalze. Sie besteht im Wesentlichen aus einer Kunststofffassung mit spiralförmig angeordneten Borsten aus Kunststoff und dient dazu, nach dem Zusammenstecken mit einer Saugdüse, den aufzusaugenden Schmutz zusammenzukehren. Die Ware ist als "andere Bürsten als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind" einzureihen. Abbildung: siehe Anlage

DEBTI10244/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-07-13

Es handelt sich bei den Erzeugnissen um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - fünf verschiedenen Bohrbürsten mit je einem Durchmesser von ca. 38 , 1 mm, 50 , 8 mm, 76 , 2 mm 25 , 4 mm, 50 , 8 mm. Die Waren besitzen einen angebrachten Spanndorn aus unedlem Metall, mit je einer Fassung aus Metall und Einzugsmaterial aus Metall und - fünf je im Durchmesser ca. 38 , 1 mm, 50 , 8 mm, 25 , 4 mm, 38 , 1 mm, 25 , 4 mm großen Schleifwerkzeugen mit einem Spanndorn aus Kunststoff und unedlem Metall. Die Waren dienen als Schleif- und Bürstenset für Stabschleifer und Bohrmaschinen und sind für das Entfernen von Farbe, Korrosion, Zunder und Rost vorgesehen und zur Vorbereitung von Metalloberflächen für die Grundierung und Farbe. Da kein charakterverleihender Bestandteil ermittelbar ist, weil die Schleifwerkzeuge und die Bürsten in ihrer Verwendung gleichbedeutend und in ihrer Menge gleich sind, ist die Warenzusammenstellung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen einzureihen. Die Warenzusammenstellung ist als "andere Bürsten als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind" einzureihen. Abbildung: siehe Anlage

DEBTI8759/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-03

Bei der als "Nylonbürste" bezeichneten Ware handelt es sich um einen Bürstenaufsatz mit einem Ø von ca. 100 mm. Der Bürstenaufsatz besitzt eine Fassung aus Metall und Einzugsmaterial aus Nylon. Er ist mit einem Rundschaft aus Metall (Durchmesser: 6 mm) zum Einsetzen in z. B. Bohrmaschinen- oder Akkuschrauberfassungen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) versehen, sodass er als Bürste zur Reinigung eingesetzt werden kann. Die in einer Blisterverpackung aufgemachte Ware ist als "andere Bürsten als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind" einzureihen. (s. Abbildung in der Anlage)

DEBTI8758/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-03

Bei der als "Topfbürste" bezeichneten Ware handelt es sich um einen Bürstenaufsatz mit einem Ø von ca. 75 mm. Der Bürstenaufsatz besitzt eine Fassung aus Metall und Einzugsmaterial aus Nylon. Er ist mit einem Rundschaft aus Metall (Durchmesser: 6 mm) zum Einsetzen in z. B. Bohrmaschinen- oder Akkuschrauberfassungen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) versehen, sodass er als Bürste zur Reinigung eingesetzt werden kann. Die in einer Blisterverpackung aufgemachte Ware ist als "andere Bürsten als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind" einzureihen. (s. Abbildung in der Anlage)

DEBTI2957/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-23

Bei der als "Bürstenwalze" bezeichneten Ware handelt es sich um eine Reinigungsbürste, die zusammen mit einem speziellen Akku-Waschsauger (kein Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verwendet wird. Die Ware besteht aus einer runden, walzenartigen Fassung mit einer Länge von ca. 90 mm und Borsten aus Kunststoff als Einzugsmaterial, welche in mehreren Reihen entlang der Walze verteilt sind. An deren Ende befindet sich eine passend gestaltete Anschlussvorrichtung zum Aufsatz auf das Saugrohr des Waschsaugers. Die in Verbindung mit dem Waschsauger rotierende Bürstenwalze dient zur Reinigung von z. B. Teppichen, Polstern oder anderen Textilien. Das Erzeugnis ist als „andere Bürste als von den Unterpositionen (HS) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind“ einzureihen.

FRBTIFR-BTI-2025-07954Erteilt von FRGültig bis 2029-04-18

Boite d'accessoires pour mini outils - 35 pièces. Composé de 3 mini mandrins, 3 lames de scie en acier inoxydable diamètre 22, 25 et 32 mm, 3 disques de découpe, 1 embout autotaraudeur, 2 meules, 1 brosse en métal, 10 anneaux de ponçage pour mini mandrin, 10 disques à lustrer diamètre 13 et 26 mm, 1 lot de 36 disques à poncer et 1 boîte de patins abrasifs ronds. Matériaux : aluminium, coton, cuivre, acier et fer. Boîte compartimentée en plastique composée de 36 pièces de feuilles de résine Ø24 mm, 1 flacon de 42 pièces Ø20 mm, 3 pièces de double maille Ø32 mm. Poids : 110 g.

DEBTI48949/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-01

Bei der als „Doppelschleifer-Zubehör/Bürstenscheibe“ bezeichneten Ware handelt es sich um einen scheibenförmigen Bürstenaufsatz mit einem Durchmesser von ca. 150 mm und einer Bohrung von ca. 12 , 7 mm. Der Bürstenaufsatz besitzt eine Fassung aus Metall sowie seitlich angebrachtes Einzugsmaterial aus Borsten aus Stahl. Die zum Einsetzen auf Maschinen (z. B. Schleifmaschinen) bestimmte Ware wird u. a. zum Entrosten, Feilen und Reinigen von unempfindlichen Materialien aus Guss genutzt oder zum Aufrauen von Holz. Die Ware ist als „andere Bürste als von den Unterpositionen (KN) 9603 10 bis 9603 40 erfasst, die Teile von Maschinen oder Apparaten sind“ einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9603

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) A. Besen, nur gebunden, auch mit Handgriffen oder Stielen Hierher gehören Waren in ziemlich grober Ausführung, mit oder ohne Stiel, die hauptsächlich zum Reinigen des Bodens (Straßen, Höfe, Ställe usw.), von Fußböden und Wohnungen oder Fahrzeugen verwendet werden. Sie bestehen im Allgemeinen entweder aus einem einzigen grob zusammengebundenen Bündel aus pflanzlichen Stoffen (Reiser, Stroh usw.) oder aus einem Bündel oder mehreren Bündeln dicker Strohhalme oder Binsen- oder Rohrstengel, als einer Art Mittelstück zusammengefasst, über welchem längeres und feineres Stroh angebracht ist, das untereinander und mit dem Mittelstück durch Textilfäden zusammengehalten wird, die überdies eine Verzierung bilden können. Zum Gebrauch sind diese Waren im Allgemeinen mit einem Stiel versehen. …

Pos. 9603

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 21. September 2017, Az.:RS 14 K 1497/15 Aus den Gründen: … Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Putzutensilien. Es handelt sich um folgende Artikel: ¾ Mikrofaser Spezialbezüge Julia (Chenille)in zwei Größen, blau und rot, die zur Fußbodenreinigung verwendet werden. Es handelt sich dabei um rechteckige, ca. 40 cm x 15 cm bzw. 50 cm x 15 cm große Gewebeflächen, auf deren Wischseite ca. 2,5 cm lange Fransen mit einer samtartigen Oberfläche aufgebracht sind. An den beiden Schmalseiten auf der Unterseite sind zwei Zuschnitte aufgenäht, in die ein Klapphalter eingespannt werden kann. ¾ Einwascherbezüge (Chenille) in drei Größen, die als Überzug für einen dazu passenden Halter dienen und zur Fenstereinigung verwendet werden. …

Pos. 9603

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes - 180. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 6. Juli 2017): Warenbeschreibung (Ware 1): Anodisierter Touchscreen-Künstlerpinsel mit Gummigriff. An einem Ende der Ware befinden sich Borsten aus Kunststoff. Die Ware ermöglicht es Benutzern, auf Touchscreens z. B. Grafiken zu "malen" oder Apps zu designen. Einreihung: Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 in die Position 9603 einzureihen. Warenbeschreibung (Ware 2): Touchscreen-Künstlerpinsel mit Gummigriff. An einem Ende der Ware befinden sich Borsten aus Kunststoff, an dem andren Ende ein Eingabestift aus Gummi. …

Kapitel 96

1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33) (RV E9601A00); b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken) (RV E9601B00); c) Fantasieschmuck (Position 7117) (RV E9601C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) (RV E9601D00); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602 (RV E9601E00); f) Waren des Kapitels 90 (z. B. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9603.50.00.00?

Die Zolltarifnummer 9603.50.00.00 umfasst Besen, andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9603.50.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 9603.50.00.00 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9603.50.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 960350. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9603.50.00.00?

9603.50.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9603.50.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

9603.50.00.00 steht in dieser Hierarchie: 96 VERSCHIEDENE WAREN > 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen > 960350 andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9603.50.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9603.50.00.00 erfasst, zum Beispiel SIBTI2026/0057. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9603.50.00.00?

TARIC-Code 9603.50.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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