Einreihung

Zolltarifnummer für Ähnliches Behältnis (magazintasche): 4202.92.98.90.0

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Ähnliches Behältnis (magazintasche) wird in der Regel in die Zolltarifnummer 4202.92.98.90.0 eingereiht: Reisekoffer, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %.

Grundlage sind 10 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 90 Prozent davon führen auf 4202.92.98.90.0.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Ähnliches Behältnis (magazintasche) aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
4202.92.98.90.0
Drittlandszoll
2,7 %
vZTA-Grundlage
10
Übereinstimmung
90 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI7909/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-03-25

Ähnliches Behältnis (Magazintasche), Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus Spinnstoffen, - an der Rückseite mit vier angenähten, längs verlaufenden Bändern, die in zwei quer angenähten sog. Molle-Streifen eingeschoben werden können, - an der Vorderseite mit drei angenähten sog. Molle-Streifen, - mit drei Einschubfächern für Magazine; jeweils mit einer über das obere, offene Ende verlaufenden, elastischen Kordel als Verschluss versehen, - in den Abmessungen: ca. 25 cm (Breite) x 4 cm (Tiefe) x 13,5 cm (Höhe), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - zur Befestigung an einer Einsatzweste oder an einem Rucksack vorgesehen (laut Antrag), - soll der Aufnahme von drei Magazinen dienen. "Ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 3900 genannte, mit Außen- seite aus Spinnstoffen, anderes als in der Unterposition 4202 9291 genannte, nicht handgearbeitet"

DEBTI7835/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-03-25

Ähnliches Behältnis (Magazintasche), Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus Spinnstoffen, - an der Rückseite mit zwei angenähten, längs verlaufenden Schlaufen mit Druckknopf und vier quer angenähten sog. Molle-Schlaufen zur Befestigung, - mit einer über das obere Ende verlaufenden, elastischen Kordel zur Fixierung des Magazins sowie mit einer abnehmbaren Überschlagklappe mit einem Schnappverschluss, - durch abnehmbare, elastische Kordeln mit Stoppern zu verengen, - in den Abmessungen: ca. 10 cm (Breite) x 5 cm (Tiefe) x 18 cm (Höhe), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - zur Befestigung an einer Einsatzweste oder an einem Rucksack vorgesehen (laut Antrag), - soll der Aufnahme eines Magazins dienen. "Ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 3900 genannte, mit Außen- seite aus Spinnstoffen, anderes als in der Unterposition 4202 9291 genannte, nicht handgearbeitet"

DEBTI7955/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-03-25

Ähnliches Behältnis (Magazintasche), Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus Spinnstoffen, - an der Rückseite mit zwei angenähten, längs verlaufenden Schlaufen mit Druckknopf und vier quer angenähten sog. Molle-Schlaufen zur Befestigung, - mit einer Überschlagklappe mit einem Schnappverschluss (abnehmbar), - mit einer über das obere Ende verlaufenden, elastischen Kordel zur Fixierung des Magazins, - innen mit einem abklettbaren Trennsteg ausgestattet, - durch abnehmbare, elastische Kordeln mit Stoppern zu verengen, - in den Abmessungen: ca. 10 cm (Breite) x 5 cm (Tiefe) x 18 cm (Höhe), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - zur Befestigung an einer Einsatzweste oder an einem Rucksack vorgesehen (laut Antrag), - soll der Aufnahme von Magazinen dienen. "Ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 3900 genannte, mit Außen- seite aus Spinnstoffen, anderes als in der Unterposition 4202 9291 genannte, nicht handgearbeitet"

DEBTI7766/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-03-25

Ähnliches Behältnis (Magazintasche), Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus Spinnstoffen, - an der Rückseite mit zwei angenähten, längs verlaufenden Bändern, die in vier quer angenähten sog. Molle-Schlaufen eingeschoben werden können, - mit einer über das obere, offene Ende verlaufenden, elastischen Kordel als Verschluss, - in den Abmessungen: ca. 9 cm (Breite) x 3 cm (Tiefe) x 13 cm (Höhe), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - zur Befestigung an einer Einsatzweste oder an einem Rucksack vorgesehen (laut Antrag), - soll der Aufnahme eines Magazins dienen. "Ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 3900 genannte, mit Außen- seite aus Spinnstoffen, anderes als in der Unterposition 4202 9291 genannte, nicht handgearbeitet"

DEBTI7669/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-03-25

Ähnliches Behältnis (Magazintasche), Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus Spinnstoffen, - an der Rückseite mit einem angenähten, längs verlaufenden Band, das in zwei quer angenähten sog. Molle-Schlaufen eingeschoben werden kann, - mit einer Überschlagklappe mit Klettverschluss, - in den Abmessungen: ca. 5 cm (Breite) x 3 cm (Tiefe) x 16 cm (Höhe), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - zur Befestigung an einer Einsatzweste oder an einem Rucksack vorgesehen (laut Antrag), - soll der Aufnahme eines Magazins dienen. "Ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 3900 genannte, mit Außen- seite aus Spinnstoffen, anderes als in der Unterposition 4202 9291 genannte, nicht handgearbeitet"

DEBTI7769/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-03-25

Ähnliches Behältnis (Magazintasche), Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus Spinnstoffen, - an der Rückseite mit einer aufgenähten Hakenklettplatte, - auf der Vorderseite mit zwei Einschubfächern für Magazine; jeweils mit einer über das obere, offene Ende verlaufenden, elastischen Kordel als Verschluss versehen, - in den Abmessungen: ca. 7,5 cm (Breite) x 2 cm (Tiefe) x 12 cm (Höhe), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - zur Befestigung an der Flauschklett-Unterlage einer Einsatzweste oder eines Rucksacks vorgesehen, - soll der Aufnahme von zwei Magazinen dienen. "Ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 3900 genannte, mit Außen- seite aus Spinnstoffen, anderes als in der Unterposition 4202 9291 genannte, nicht handgearbeitet"

DEBTI7755/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-03-24

Ähnliches Behältnis (Magazintasche), Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus Spinnstoffen, - an der Rückseite mit einem angenähten, längs verlaufenden Band, das in zwei quer angenähten sog. Molle-Schlaufen eingeschoben werden kann, - mit einer Überschlagklappe mit Klettverschluss, - in den Abmessungen: ca. 5,5 cm (Breite) x 3 cm (Tiefe) x 21 cm (Höhe), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - zur Befestigung an einer Einsatzweste oder an einem Rucksack vorgesehen (laut Antrag), - soll der Aufnahme eines MP7-Magazins dienen. "Ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 3900 genannte, mit Außen- seite aus Spinnstoffen, anderes als in der Unterposition 4202 9291 genannte, nicht handgearbeitet"

DE7348/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-06-11

Ähnliches Behältnis (Magazintasche), sog. Tasmanian Tiger Tasche, Art. 7767, Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus Spinnstoffen, - an der Rückseite mit zwei Bändern mit Druckknöpfen zur Befestigung, - mit zwei aufgenähten Einsteckfächern, - mit zwei Überschlaglaschen mit Klettverschluss, - mit den Abmessungen von ca. 12 x 5 x 15 cm, - zur Aufnahme kleinerer Gegenstände (Magazine o. ä.) bestimmt, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 3900 genannte, mit Außenseite aus Spinnstoffen, anderes als in der Unterposition 4202 9291 genannte, nicht handgearbeitet"

Einordnung im Zolltarif

  1. 42LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE;WAREN AUS DÄRMEN
  2. 4202Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen
  3. 4202.92andere, mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen
  4. 4202.92.98aus Spinnstoffen, andere
  5. 4202.92.98.90andere
  6. 4202.92.98.90.0Reisekoffer, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4202.92.98.90.0

HS-Code4202.926 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4202.92.988 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code4202.92.98.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer4202.92.98.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Serbien0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 4202

Zu Unterpositionen 4202 91 bis 4202 99: Hierher gehören auch sogenannte Schreibmappen (siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 4202 Absatz 4, in denen ,Schreibmappe‘ als Beispiel für die im zweiten Teil der Position 4202 genannten „ähnlichen Behältnisse“ aufgeführt werden) Schreibmappen sind normalerweise verstärkt und für eine längere Verwendung vorgesehen. Sie weisen üblicherweise ein oder mehrere Einsteckfächer und Schlaufen für die Befestigung eines Notizblocks sowie von Papieren, Schreibgeräten, Büromaterial usw. auf. Schreibmappen können mit einem umlaufenden Reißverschluss oder einem Gummiband, einer Schnalle oder einer Lasche mit Druckknopf verschlossen werden. Das Vorhandensein bzw. die Art eines Verschlusses ist jedoch kein entscheidendes Kriterium für die Einreihung von Schreibmappen in Position 4202. Auch Schreibmappen ohne Verschluss werden in diese Position eingereiht. …

Pos. 4202

Zu Unterposition 4202 92: 1. Tragbare Picknickisoliertaschen, bestehend aus einer äußeren Hülle mit einer Außenseite aus Kunststoff-Folie und aus einem Isolierkern aus polymerem Schaumkunststoff mit geschlossenen Zellen, in den Größen von 30 cm x 46 cm x 19 cm bis 23 cm x 18 cm x 15 cm. Diese Taschen sind mit Griffen oder Schulterriemen aus Kunststoff oder Spinnstoff versehen und dazu bestimmt, zum Tragen von Nahrungsmitteln oder Getränken zwischen Haus und Büro, auf Reisen, zum Picknicken, auf Sportfesten oder bei anderen Veranstaltungen verwendet zu werden. (Anmerkung BMF: Behältnisse, ähnlich den Reisetaschen und Einkaufstaschen).

Pos. 4202

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 3471/89 der Kommission vom 17. November 1989 (ABl. EG Nr. L 337/8) (RV L 3471/89): Rucksack aus Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (100 %), an den ein leichtes anorakähnliches Kleidungsstück aus Gewebe angenäht worden ist, das gefaltet in einem der drei Fächer des Rucksacks untergebracht werden kann. Unterposition 4202 92 91 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 4202 und 4202 92 91. Die Ware kann nicht in das Kapitel 62 eingereiht werden, weil sie nur gelegentlich als Kleidungsstück verwendet wird. Verordnung (EWG) Nr. 2855/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 332/41) (RV L 2855/00), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. …

Pos. 4202

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Zusammenfassung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Juli 2004 Az.: C-400/03 In der Rechtssache C-400/03 ... vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19 der Kombinierten Nomenklatur, die in der Mitteilung der Kommission „Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften“ ... enthalten sind, mit der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs ... erlässt der Gerichtshof (Vierte Kammer) ...folgendes Urteil. Rechtlicher Rahmen Zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit galt die Fassung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN), die in Anhang I der Verordnung Nr. 2263/2000 enthalten ist. …

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Ähnliches Behältnis (magazintasche)?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Ähnliches Behältnis (magazintasche) überwiegend in 4202.92.98.90.0 eingereiht: Reisekoffer, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Ähnliches Behältnis (magazintasche)?

Auf 4202.92.98.90.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 2,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Ähnliches Behältnis (magazintasche)?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 420292. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 10 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 90 Prozent davon wurden in 4202.92.98.90.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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