Zolltarifnummer für Babyhängematte: 6306.90.00.19
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Babyhängematte wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6306.90.00.19 eingereiht: Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon führen auf 6306.90.00.19.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Babyhängematte aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 6306.90.00.19
- Drittlandszoll
- 12 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 83 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Babyhängematte, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt; noch nicht zusammengesetzt eingehend, - laut Antrag in den Abmessungen von ca. 161 cm x 55 cm x 45 cm, - mit einem Gestell aus sechs miteinander verschraubten Holzstäben sowie Verbindungsstreben und zwei Rundhaken aus unedlem Metall, in die die Karabinerhaken eingehängt werden, - mit einer laut Antrag ca. 110 cm x 60 cm großen Liegefläche aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - an den Längsseiten gesäumt und mit einer eingezogenen Kordel ausgestattet, - an den Schmalseiten mit einer eingeschobenen Leiste aus Holz, an der je zwei Seile aus Spinn- stoffen befestigt sind; die Seilenden sind in Schlaufen fixiert und mit einem Karabinerhaken aus unedlem Metall verbunden, der gleichzeitig als Aufhängevorrichtung dient, - in der Mitte der Liegefläche mit einem aufgenähten "Höschensitz" aus Bändern und einem Zu- schnitt aus Geweben, die mit Klickverschlüssen aus Kunststoff ausgestattet sind; dient dem sicheren Halt des Babys, - auf der Unterseite der Liegefläche mit angenähten Gewebebändern, die mit Klickverschlüssen ausgestattet sind und zur zusätzlichen Fixierung dienen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund der einfachen Montage-, Demontage- und Transportmöglichkeit ist die Ware geeignet, um beim Camping verwendet zu werden, somit u. a. kein Möbel der Position 9403, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen den wesentlichen Charakter der Ware. "Campingausrüstung (Babyhängematte), aus Spinnstoffen, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"
Babyhängematte, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - zusammengesetzte Ware, bestehend aus einer hängemattenähnlichen Ware und einer Matratze, - hängemattenähnliche Ware: -- in den Abmessungen von laut Antrag ca. 85 cm x 40 cm, -- aus verschiedenen Geweben aus laut Antrag Baumwolle, -- an den Seiten mit Einsätzen aus netzartigen Gewirken aus Spinnstoffen, -- mit einer doppellagig gearbeiteten "Liegefläche", mit einer Öffnung mit Klettverschluss zum Einbringen der Matratze versehen, -- mit angenähten Haltegurten mit Klickverschluss aus Kunststoff und einem mittels Druckknopfver- schluss abtrennbaren Fußteil ausgestattet, -- etwa im oberen Drittel gerafft durch die Aussparungen eines "Spreizstabs" aus Holz geführt und am oberen Ende mit einer Aufhängeschlaufe gearbeitet und mit einem Karabinerhaken aus unedlem Metall versehen, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - Matratze: -- in den Abmessungen (L x B x H) von ca. 74 cm x 36 cm x 2 cm, -- mit einer Hülle aus einfarbigen Geweben aus Spinnstoffen und einer Polsterlage aus Schaumkunst- stoff, - kann laut Antrag u. a. an der Decke oder einem Gestell (nicht Gegenstand dieser vZTA) befestigt werden und dient als freischwingende Wiege für Babys, - kein Möbel der Position 9403, da die Ware nicht auf dem Boden steht und auch keine Ausnahmen im Sinne der Anmerkungen 2 a) und b) zu Kapitel 94 vorliegen, - die hängemattenähnliche Ware verleiht der Babyhängematte im Hinblick auf die Verwendung und den Umfang ihren wesentlichen Charakter. "Campingausrüstung (Babyhängematte), aus Spinnstoffen, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"
Babyhängematte, Foto siehe Anlage, - in einem einfachen Beutel (übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)) aus Geweben aus Spinnstoffen verpackt, - zusammengesetzte Ware, bestehend aus einer hängemattenähnlichen Ware und einer Matratze, zerlegt eingehend, mit Montagematerial: -- hängemattenähnliche Ware: --- aus mehreren, schlauchförmig zusammengenähten, jeweils ca. 92 cm breiten Zuschnitten aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, --- mit einer ca. 34 cm x 87 cm großen, doppellagig gearbeiteten "Liegefläche", am "Fußende" mit einer Öffnung mit Klettverschluss zum Einbringen der Matratze, --- mit einem eingenähten "Kopfteil" sowie am "Fußende" mit einem Druckknopfverschluss, so dass das Baby auf jeder Seite der Hängematte geschützt ist, --- soll laut Antrag im oberen Drittel gerafft und so in die Aussparungen an beiden Enden des sog. Distanzstabes aus Holz eingeschoben und mittels sog. Baumwollkordeln gesichert werden, --- durch Zusammennähen konfektioniert, --- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- Matratze: --- in den Abmessungen: ca. 34 cm x 83 cm x 5 cm (B x L x H), --- aus einem einfarbigen Gewebe aus laut Antrag 100 % Baumwolle, --- mit drei separaten Kammern, die laut Antrag mit 100 % Schafwolle gefüllt sind, --- dient als Matratze zum Einbringen in die hängemattenähnliche Ware, - kann mittels verschiedener Aufhängevorrichtungen aus unedlem Metall (nicht Gegenstand dieser vZTA) entweder an Decken von Räumen, Türrahmen, Bäumen o. ä. oder an unterschiedlichen Gestellen aus unedlem Metall (nicht Gegenstand dieser vZTA) befestigt werden, - die Ware weist keine definierte Sitzfläche auf und wird somit nicht vom Warenkreis der Position 9401 erfasst, - die hängemattenähnliche Ware verleiht der Babyhängematte im Hinblick auf die Verwendung und den Umfang ihren wesentlichen Charakter. "Campingausrüstung (Babyhängematte), aus Spinnstoffen, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"
Babyhängematte, Foto siehe Anlage, - in einem einfachen Beutel (übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)) aus Geweben aus Spinnstoffen verpackt, - zusammengesetzte Ware, bestehend aus einer hängemattenähnlichen Ware und einer Matratze, zerlegt eingehend, mit Montagematerial: -- hängemattenähnliche Ware: --- aus mehreren, schlauchförmig zusammengenähten, jeweils ca. 92 cm breiten Zuschnitten aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, --- mit einer ca. 34 cm x 87 cm großen, doppellagig gearbeiteten "Liegefläche", am "Fußende" mit einer Öffnung mit Klettverschluss zum Einbringen der Matratze, --- mit einem eingenähten "Kopfteil" sowie am "Fußende" mit einem Druckknopfverschluss, so dass das Baby auf jeder Seite der Hängematte geschützt ist, --- soll laut Antrag im oberen Drittel gerafft und so in die Aussparungen an beiden Enden des sog. Distanzstabes aus Holz eingeschoben und mittels sog. Baumwollkordeln gesichert werden, --- durch Zusammennähen konfektioniert, --- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- Matratze: --- in den Abmessungen: ca. 34 cm x 83 cm x 5 cm (B x L x H), --- aus einem einfarbigen Gewebe aus laut Antrag 100 % Baumwolle, --- mit drei separaten Kammern, die laut Antrag mit 100 % Schafwolle gefüllt sind, --- dient als Matratze zum Einbringen in die hängemattenähnliche Ware, - kann mittels verschiedener Aufhängevorrichtungen aus unedlem Metall (nicht Gegenstand dieser vZTA) entweder an Decken von Räumen, Türrahmen, Bäumen o. ä. oder an unterschiedlichen Gestellen aus unedlem Metall (nicht Gegenstand dieser vZTA) befestigt werden, - die Ware weist keine definierte Sitzfläche auf und wird somit nicht vom Warenkreis der Position 9401 erfasst, - die hängemattenähnliche Ware verleiht der Babyhängematte im Hinblick auf die Verwendung und den Umfang ihren wesentlichen Charakter. "Campingausrüstung (Babyhängematte), aus Spinnstoffen, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"
Babyhängematte, Foto siehe Anlage, - in einem einfachen Beutel (übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)) aus Geweben aus Spinnstoffen verpackt, - zusammengesetzte Ware, bestehend aus einer hängemattenähnlichen Ware und einer Matratze, zerlegt eingehend, mit Montagematerial: -- hängemattenähnliche Ware: --- aus mehreren, schlauchförmig zusammengenähten, jeweils ca. 117 cm breiten Zuschnitten aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, --- mit einer ca. 43 cm x 112 cm großen, doppellagig gearbeiteten "Liegefläche", am "Fußende" mit einer Öffnung mit Klettverschluss zum Einbringen der Matratze, --- mit einem eingenähten "Kopfteil" sowie am "Fußende" mit einem Druckknopfverschluss, so dass das Baby auf jeder Seite der Hängematte geschützt ist, --- soll laut Antrag im oberen Drittel gerafft und so in die Aussparungen an beiden Enden des sog. Distanzstabes aus Holz eingeschoben und mittels sog. Baumwollkordeln gesichert werden, --- durch Zusammennähen konfektioniert, --- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- Matratze: --- in den Abmessungen: ca. 43 cm x 110 cm x 5 cm (B x L x H), --- aus einem einfarbigen Gewebe aus laut Antrag 100 % Baumwolle, --- mit drei separaten Kammern, die laut Antrag mit 100 % Schafwolle gefüllt sind, --- dient als Matratze zum Einbringen in die hängemattenähnliche Ware, - kann mittels verschiedener Aufhängevorrichtungen aus unedlem Metall (nicht Gegenstand dieser vZTA) entweder an Decken von Räumen, Türrahmen, Bäumen o. ä. oder an unterschiedlichen Gestellen aus unedlem Metall (nicht Gegenstand dieser vZTA) befestigt werden, - die Ware weist keine definierte Sitzfläche auf und wird somit nicht vom Warenkreis der Position 9401 erfasst, - die hängemattenähnliche Ware verleiht der Babyhängematte im Hinblick auf die Verwendung und den Umfang ihren wesentlichen Charakter. "Campingausrüstung (Babyhängematte), aus Spinnstoffen, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6306I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
- 6306.90andere
- 6306.90.00andere
- 6306.90.00.19Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6306.90.00.19
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 6306 90 00: Hierher gehören auch Campingausrüstungen wie aufblasbare Sitze aus Spinnstoff, aufblasbare Liegesessel aus Spinnstoff und ähnliche Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale wie ihres geringen Gewichts sind diese aufblasbaren Waren leicht zu transportieren sowie einfach und schnell aufzustellen und wieder einzupacken Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines. Beispiele für einige dieser aufblasbaren Waren:
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1999 Az.: VII R 78/98 1. NV: Kommt es bei der Tarifierung von Waren --wie bei der EINREIHUNG von Gartenpavillons ins Kap.39 KN-- auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Personen an, kann das FG von seiner eigenen Wahrnehmungsfähigkeit ausgehen, auch wenn es über keine spezielle Sachkunde auf diesem Gebiet verfügt. 2. NV: Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass das Bestreichen oder Überziehen eines Gewebes mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist, ist dies als Teil der tatsächlichen Würdigung für den BFH grundsätzlich nach § 118 Abs.2 FGO bindend. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Hängestühle/Hängesitze ohne gepolsterte Sitz- und Rückenflächen, bei denen sich eine individuelle Sitzfläche erst durch die Nutzung ergibt und die nicht auf den Boden gestellt, sondern mittels einer Aufhängevorrichtung aufgehängt werden, nach stofflicher Beschaffenheit und nicht als Sitzmöbel in Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Es handelt sich in solchen Fällen nicht um Sitze im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 94. Klassische Schlafsäcke (keine Schlafkleidung) sind wie folgt einzureihen: a) Schlafsäcke ohne Füllung oder Polsterung: - für Betten (z. B. Jugendherbergsschlafsäcke) = Bettwäsche der Position 6302 (vgl. …
1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Babyhängematte?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Babyhängematte überwiegend in 6306.90.00.19 eingereiht: Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Babyhängematte?
Auf 6306.90.00.19 liegt ein Drittlandszollsatz von 12 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Babyhängematte?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630690. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon wurden in 6306.90.00.19 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.