Zolltarifnummer für Einkaufstrolley: 8716.80.00.00
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Einkaufstrolley wird in der Regel in die Zolltarifnummer 8716.80.00.00 eingereiht: Anhänger, andere Fahrzeuge. Der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 83 Prozent davon führen auf 8716.80.00.00.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Einkaufstrolley aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 8716.80.00.00
- Drittlandszoll
- 1,7 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 83 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Einkaufstrolley, Foto siehe Anlage, - in Form einer aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware bestehend aus: - - einem nicht selbstfahrenden, zusammenklappbaren, sackkarrenartigen Beförderungsmittel: - - - aus einem rohrartigen Rahmen (Fahrgestell) aus unedlem Metall, - - - in den Abmessungen (L x B x H) ca. 30 cm x 35 cm x 92 cm, - - - mit einer Laufachse aus unedlem Metall, - - - seitlich mit zwei gummierten Rädern mit Kugellager, - - - am oberen Ende mit einem verstellbaren Schiebebügel, - - - im unteren Bereich mit einer Ladefläche aus einem nahezu rechteckig gebogenen Metallrohr und mit einer bügelförmigen Stütze ausgestattet (ermöglicht im ruhenden Zustand ein aufrechtes Stehen), - - einer annähernd rechteckigen, abnehmbaren, ca. 52 cm hohen Tasche aus Spinnstoffen (Ware der Position 4202): - - - mit einem Fassungsvermögen von laut Antrag 40 Litern, - - - mit mehreren Klettverschlüssen zur Befestigung am Rohrrahmengestell ausgestattet, - - - im Inneren mit einer Kühltasche, in den Abmessungen (L x B x H) ca. 27 cm x 5 cm x 30 cm und einem Einkaufswagenchip versehen, - - - oben mit einem umlaufenden Reißverschluss verschließbar, - - - auf der rechten Seite mit einer Halterung (z. B. für Regenschirm oder Gehstock) ausgestattet, - jeweils sind das nicht selbstfahrende Fahrzeug und die Tasche gemeinsam für den Transport von Waren konstruiert, können aber auch für sich alleine verwendet werden; ein charakterbestimmender Bestandteil ist nicht ermittelbar; die Waren sind daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (4202 und 8716) der in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Einkaufstrolley)"
Einkaufstrolleys, sog. Einkaufstrolley Grau Alu, Einkaufstrolley Schwarz Alu, Einkaufstrolley Blau Alu, Fotos siehe Anlage, - jeweils in Form einer aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware bestehend aus: - - einem nicht selbstfahrenden, zusammenklappbaren, sackkarrenartigen Beförderungsmittel: - - - aus einem rohrartigen Rahmen (Fahrgestell) aus unedlem Metall (Aluminium), - - - in den Abmessungen (L x B x H) ca. 44 cm x 35 cm x 100 cm, - - - mit einer Laufachse aus unedlem Metall, - - - seitlich mit zwei gummierten Rädern mit Kugellager, - - - am oberen Ende mit einem verstellbaren Schiebebügel, - - - im unteren Bereich mit einer Ladefläche aus einem nahezu rechteckig gebogenen Metallrohr und mit einer bügelförmigen Stütze ausgestattet (ermöglicht im ruhenden Zustand ein aufrechtes Stehen), - - einer annähernd rechteckigen, abnehmbaren verschließbaren Tasche aus Spinnstoffen (600D Oxford Polyestergewebe; Ware der Position 4202): - - - mit mehreren Klettverschlüssen zur Befestigung am Rohrrahmengestell ausgestattet, - - - im Inneren mit einer Kühltasche versehen, in den Abmessungen (L x B x H) ca. 35 cm x 25 cm x 54 cm, - - - außen mit zusätzlichen Fächern versehen, - - - seitlich mit angebrachten Kunststoffösen zum Einhaken eines Tragegurtes, - jeweils sind das nicht selbstfahrende Fahrzeug und Tasche gemeinsam für den Transport von Waren konstruiert, können aber auch für sich alleine verwendet werden; ein charakterbestimmender Bestandteil ist nicht ermittelbar; die Waren sind daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (4202 und 8716) der in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Nicht selbstfahrende Fahrzeuge (Einkaufstrolleys)"
Einkaufstrolley, Foto siehe Anlage, - in Form einer aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware bestehend aus: - - einem nicht selbstfahrenden, zusammenklappbaren, sackkarrenartigen Beförderungsmittel: - - - aus einem rohrartigen Rahmen (Fahrgestell) aus unedlem Metall (lt. Antrag Aluminium), - - - in den Abmessungen (L x B x H) ca. 36 cm x 43 cm x 100 cm, - - - mit einer Laufachse aus unedlem Metall, - - - seitlich mit zwei gummierten Rädern, - - - am oberen Ende mit einem Schiebebügel, - - - im unteren Bereich mit einer Ladefläche aus einem nahezu rechteckig gebogenen Metallrohr und mit einer bügelförmigen Stütze ausgestattet (ermöglicht im ruhenden Zustand ein aufrechtes Stehen), - - einer annähernd rechteckigen, abnehmbaren Tasche aus Spinnstoffen (Ware der Position 4202), - - - mit den Abmessungen (L x B x H) ca. 24 cm x 31 cm x 54 cm, - - - mit mehreren Klettverschlüssen zur Befestigung am Rohrrahmengestell versehen, - - - auf der Vorderseite mit einer Tasche mit Klettverschluss versehen, - - - oben mit einem Schnappverschluss und Überschlaglasche versehen, - in Versandkarton verpackt, - nicht selbstfahrendes Fahrzeug und Tasche sind gemeinsam für den Transport von Waren konstruiert, können aber auch für sich allein verwendet werden; ein charakterbestimmender Bestandteil ist nicht ermittelbar; die Ware ist daher der von gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (4202 und 8716) der in der Nomenklatur zuletzt genannte zuzuweisen. "Nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Einkaufstrolley)"
Einkaufstrolley, Fotos siehe Anlage, - in Form einer aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware bestehend aus: - - einem nicht selbstfahrenden, zusammenklappbaren, sackkarrenartigen Beförderungs- mittel: - - - aus einem rohrartigen Rahmen (Fahrgestell) aus unedlem Metall (lt. Antrag: pulver- beschichteter Stahl), - - - mit einer Laufachse aus unedlem Metall (lt. Antrag: verzinkter Stahl), - - - seitlich mit zwei Rändern aus (lt. Antrag) Kunststoff, - - - am oberen Ende mit einem Schiebebügel, - - - im unteren Bereich mit einer Ladefläche aus einem nahezu rechteckig gebogenen Metallrohr und mit einer bügelförmigen Stütze ausgestattet (ermöglicht im ruhenden Zustand ein aufrechtes Stehen), - - einer annähernd rechteckigen, abnehmbaren Tasche aus Spinnstoffen (Ware der Position 4202): - - - mit einem Fassungsvermögen von laut Antrag 40 Litern, - - - mit mehreren Klettverschlüssen zur Befestigung am Rohrrahmengestell ausgestattet, - - - oben mit einer Kordel mit Kordelklemme und Steckverschluss verschließbar, - nicht selbstfahrendes Fahrzeug und Tasche sind gemeinsam für den Transport von Waren konstruiert, können aber auch für sich alleine verwendet werden; ein charakter- bestimmender Bestandteil ist nicht ermittelbar; die Ware ist daher der von den gleicher- maßen in Betracht kommenden Positionen (4202 und 8716) der in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Einkaufstrolley)"
Einkaufstrolley, Fotos siehe Anlage, - in Form einer aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware bestehend aus: - - einem nicht selbstfahrenden, zusammenklappbaren, sackkarrenartigen Beförderungsmittel: - - - aus einem rohrartigen Rahmen (Fahrgestell) aus unedlem Metall (lt. Antrag Aluminium), - - - in den Abmessungen (L x B x H) ca. 45 cm x 36 cm x 97 cm, - - - mit einer Laufachse aus unedlem Metall, - - - seitlich mit zwei gummierten Rädern mit Kugellager, - - - am oberen Ende mit einem verstellbaren Schiebebügel, - - - im unteren Bereich mit einer Ladefläche aus einem nahezu rechteckig gebogenen Metallrohr und mit einer bügelförmigen Stütze ausgestattet (ermöglicht im ruhenden Zustand ein aufrechtes Stehen), - - einer annähernd rechteckigen, abnehmbaren Tasche aus Spinnstoffen (Ware der Position 4202): - - - mit den Abmessungen von ca. 27 cm x 22 cm x 56 cm (L x B x H), - - - mit einem Fassungsvermögen von laut Antrag 44 Litern, - - - mit mehreren Klettverschlüssen zur Befestigung am Rohrrahmengestell ausgestattet, - - - im Inneren mit einer Kühltasche, in den Abmessungen (L x B x H) ca. 27 cm x 5 cm x 30 cm versehen, - - - oben mit einem umlaufenden Reißverschluss verschließbar, - - - auf der rechten Seite mit einer Halterung (z. B. für Regenschirm oder Gehstock) und auf der linken Seite mit einer kleinen Tasche ausgestattet, - nicht selbstfahrendes Fahrzeug und Tasche sind gemeinsam für den Transport von Waren konstruiert, können aber auch für sich alleine verwendet werden; ein charakterbestimmender Bestandteil ist nicht ermittelbar; die Ware ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (4202 und 8716) der in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Einkaufstrolley)"
Einordnung im Zolltarif
- 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- 8716Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
- 8716.80andere Fahrzeuge
- 8716.80.00.00Anhänger, andere Fahrzeuge
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8716.80.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 1,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 8716 80: 1. Golfkarren aus unedlem Metall zum Schieben oder Ziehen per Hand, mit zwei Rädern und einer Mittelstange mit Griff versehen und mit Zubehör ausgestattet (z.B. mit Ergebniskarten - und Zigarettenhalter, mit halbdurchsichtigem Regenschutz), zum Transport von Golfsäcken und anderer Golfausstattung bestimmt.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2011 der Kommission vom 2. August 2011 (ABL EU Nr. L 201/4) (RV L 773/11): Mit dem Fuß angetriebenes, zweirädriges Fahrzeug mit einem Gewicht von etwa 10 kg. Das Fahrzeug besteht aus: - einem Stahlrahmen mit verchromter Aluminiumgabel mit Federung, - einem höhenverstellbaren Lenker, - einer gelochten und mit Anti-Rutsch-Belag versehenen Trittfläche mit den Abmessungen 38 × 11 cm, - zwei Rädern mit folgenden Abmessungen: 26 Zoll (vorn) und 18 Zoll (hinten), - Handbremsen für Hinter- und Vorderrad und - einem Klappständer. Das Fahrzeug verfügt über keinen Sattel, keine Pedale und kein Tretlager. Die maximale Höhe des Lenkers beträgt 97 cm. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 – C-273/09: Rechtlicher Rahmen Position 8716 der KN lautet: „8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: … 8716 80 00 – andere Fahrzeuge“. In den HS-Erläuterungen zu der genannten Position 8716 heißt es: „Zu dieser Position gehören mit Ausnahme der in den vorhergehenden Positionen aufgeführten Fahrzeuge eine Gruppe nicht selbstfahrender ein- oder mehrrädriger Fahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern. Hierher gehören ferner Spezialfahrzeuge ohne Räder, z. B. Schlitten und Schleifen. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundefinanzhofs vom 28. Februar 2023, RS VII R 21/20 Leitsätze 1 NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 90 90 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als "Andere Waren aus Eisen oder Stahl" der Codenummer 7326 90 98 90 0. 2 NV: Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Einkaufstrolley?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Einkaufstrolley überwiegend in 8716.80.00.00 eingereiht: Anhänger, andere Fahrzeuge. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Einkaufstrolley?
Auf 8716.80.00.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 1,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Einkaufstrolley?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 871680. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 83 Prozent davon wurden in 8716.80.00.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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