Zolltarifnummer für Geschenkbeutel: 6307.90.98.99.0
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Geschenkbeutel wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6307.90.98.99.0 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 100 Prozent davon führen auf 6307.90.98.99.0.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Geschenkbeutel aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 6307.90.98.99.0
- Drittlandszoll
- 6,3 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Aufbewahrungsbeutel, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - in rechteckiger Form; laut Antrag in verschiedenen Farben, Designs und Abmessungen, - aus ca. 1 , 1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag Jute (pflanzlicher Spinnstoff), - am oberen Rand offen und durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - mit einer eingezogenen Kordel zu verengen, - auf einer Seite mit einem aufgedruckten Motiv verziert, - an den Längsseiten zusammengenäht (u. a. somit konfektioniert), - ohne Hinweis auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positions- wortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - dient u. a. der Aufnahme kleinerer Gegenstände oder Geschenke; erfüllt daher nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 6305, - mit eigenem Gebrauchswert, somit keine Ware der Position 9505. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungsbeutel) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Aufbewahrungsbeutel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, -- in rechteckiger Form, in verschiedenen Abmessungen, -- aus ca. 1 , 1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 100 % Jute (pflanzlicher Spinnstoff), -- am oberen Rand offen und durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- an den Längsseiten zusammengenäht, -- mit einer eingezogenen Kordel zu verengen, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - dient u. a. der Aufnahme kleinerer Gegenstände oder Geschenke; erfüllt daher nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 6305. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungsbeutel) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Aufbewahrungsbeutel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, -- in rechteckiger Form; in vier verschiedenen Größen, -- aus ca. 1 , 1 mm dicken Geweben aus 100 % Jute (pflanzlicher Spinnstoff), -- am oberen Rand offen und durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- auf einer Seite mit einem aufgedruckten "Stern" verziert, -- an den Längsseiten zusammengenäht, -- mit einer eingezogenen Kordel zu verengen, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positions- wortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - dient u. a. der Aufnahme kleinerer Gegenstände oder Geschenke; erfüllt daher nicht die Be- dingungen zur Einreihung in die Position 6305, - ist nicht als Set aus 24 Geschenkbeuteln mit aufgebrachter, fortlaufender Nummerierung (von 1 bis 24) aufgemacht, stellt sich somit nicht als Adventskalender (Festartikel) dar; das Einzelstück verfügt über einen eigenen Gebrauchswert, daher keine Ware der Position 9505. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungsbeutel) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Aufbewahrungsbeutel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, -- in rechteckiger Form; in vier verschiedenen Größen, -- aus ca. 1 , 1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 100 % Jute (pflanzlicher Spinnstoff), -- am oberen Rand offen und durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- auf beiden Seiten mit einem aufgedruckten Muster verziert, -- an einer Schmal- und einer Längsseite zusammengenäht, -- mit einer eingezogenen Kordel zu verengen, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - dient u. a. der Aufnahme kleinerer Gegenstände oder Geschenke; erfüllt daher nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 6305. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungsbeutel) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Aufbewahrungsbeutel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- an einem bedruckten Pappetikett befestigt, -- in rechteckiger Form, in verschiedenen Abmessungen, -- aus ca. 1 , 1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 100 % Jute (pflanzlicher Spinnstoff), -- am oberen Rand offen und durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- an den Längsseiten zusammengenäht, -- mit einer eingezogenen Kordel zu verengen, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - dient u. a. der Aufnahme kleinerer Gegenstände oder Geschenke; erfüllt daher nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 6305. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungsbeutel) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Aufbewahrungsbeutel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, -- in rechteckiger Form; in vier verschiedenen Größen, -- aus ca. 1 , 1 mm dicken Geweben aus 100 % Jute (pflanzlicher Spinnstoff), -- am oberen Rand offen und durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- auf beiden Seiten mit aufgedruckten "Sternen" verziert, -- an einer Schmal- und einer Längsseite zusammengenäht, -- mit einer eingezogenen Kordel zu verengen, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positions- wortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - dient u. a. der Aufnahme kleinerer Gegenstände oder Geschenke; erfüllt daher nicht die Be- dingungen zur Einreihung in die Position 6305, - nicht als Set aus 24 Geschenkbeuteln mit aufgebrachter, fortlaufender Nummerierung (von 1 bis 24) aufgemacht, stellt sich somit nicht als Adventskalender (Festartikel) dar; das Einzelstück verfügt über einen eigenen Gebrauchswert, daher keine Ware der Position 9505. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungsbeutel) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- 6307.90andere
- 6307.90.98andere, andere, andere
- 6307.90.98.99andere
- 6307.90.98.99.0Andere konfektionierte Waren, andere, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.98.99.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 1A005Body armour and components therefor, as follows:
- 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
- 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. …
Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Geschenkbeutel?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Geschenkbeutel überwiegend in 6307.90.98.99.0 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Geschenkbeutel?
Auf 6307.90.98.99.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 6,3 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Geschenkbeutel?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630790. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 100 Prozent davon wurden in 6307.90.98.99.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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