Zolltarifnummer für Gummibonbons: 1704.90.65.00
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Gummibonbons wird in der Regel in die Zolltarifnummer 1704.90.65.00 eingereiht: Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren. Der Drittlandszollsatz beträgt 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ.
Grundlage sind 17 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 1704.90.65.00.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Gummibonbons aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 1704.90.65.00
- Drittlandszoll
- 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ
- vZTA-Grundlage
- 17
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Gummibonbons Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um weiche, gelbe, wie Bärenfiguren geformte Gummibonbons, lose vorgelegt in einem Druckverschlussbeutel. Vom Antragsteller wurden Angaben zur Zusammensetzung gemacht, die als zutreffend unterstellt werden. Daraus können für den Meursing-Zusatzcode folgende Angaben abgeleitet werden: - Stärke/Glucose: 25 bis weniger als 50 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 GHT bis weniger als 50 GHT, Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Gummibonbons, in die Unterposition 1704 9065 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Gummibonbons Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um weiche, gelbe, wie Bärenfiguren geformte Gummibonbons, lose vorgelegt in einem Druckverschlussbeutel. Vom Antragsteller wurden Angaben zur Zusammensetzung gemacht, die als zutreffend unterstellt werden. Daraus können für den Meursing-Zusatzcode folgende Angaben abgeleitet werden: - Stärke/Glucose: 25 bis weniger als 50 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 GHT bis weniger als 50 GHT, Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Gummibonbons, in die Unterposition 1704 9065 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Gummibonbons, Fruchtgummierzeugnis Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um Fruchtgummierzeugnisse in Form stilisierter "Kuchen" mit Füllung. Die Fruchtgummierzeugnisse sind in einem Becher mit buntem Etikett (deklarierter Nettoinhalt: 250 g) für den Einzelverkauf augemacht. Nach den Angaben des Antragstellers enthalten die Fruchtgummierzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 900/2008 i.V.m. VO (EU) Nr. 118/2010: Stärke/Glucose: 25 bis weniger als 50 GHT Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 bis weniger als 50 GHT Milchfett und Milchprotein sind nicht enthalten. Diese Angaben zur Zusammensetzung werden als zutreffend unterstellt. Dies Ware ist als andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, Gummibonbons, in die Unterposition 1704 9065 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Gummibonbons, Fruchtgummierzeugnisse Bei den vorgelegten Waren handelt es sich um Fruchtgummierzeugnisse in Form stilisierter "Kuchen" (gefüllt) und in Form stilisierter "Colaflaschen" (mit Zucker bestreut). Die Fruchtgummierzeugnisse sind in bunt bedruckten Kunststofftüten (deklarierter Nettoinhalt jeweils 80 g) für den Einzelverkauf augemacht. Nach den Angaben des Antragstellers enthalten die Fruchtgummiprodukte gemäß VO (EG) Nr. 900/2008 i.V.m. VO (EU) Nr. 118/2010: Stärke/Glucose: 25 bis weniger als 50 GHT Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 bis weniger als 50 GHT Milchfett und Milchprotein sind nicht enthalten. Diese Angaben werden als zutreffend unterstellt. Diese Waren sind als andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, Gummibonbons, in die Unterposition 1704 9065 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Gummibonbons, Fruchtgummiprodukte Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um Fruchtgummiprodukte in unterschiedlichen Farben und Formen (Früchte, Kuchen, Zähne und andere). Die Fruchtgummiprodukte sind in transparenten Kunststoffdosen mit bunten Etiketten und einem deklarierten Nettoinhalt von 250 g für den Einzelverkauf augemacht. Gemäß den Angaben des Antragstellers enthalten die Fruchtgummiprodukte gemäß VO (EG) Nr. 900/2008 i.V.m. VO (EU) Nr. 118/2010: Stärke/Glucose: 25 bis weniger als 50 GHT Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 5 bis weniger als 30 GHT Milchfett und Milchprotein sind nicht enthalten. Es handelt sich um Gummibonbons im Sinne der Unterposition 1704 9065 der Kombinierten Nomenklatur.
Gummibonbons, Fruchtgummiprodukte Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um Fruchtgummiprodukte in unterschiedlichen Farben und Formen (Früchte, Kuchen, Bären und andere). Die Fruchtgummiprodukte sind in bunt bedruckten Kunststoffbeuteln mit einem deklarierten Nettoinhalt von 80 g für den Einzelverkauf augemacht. Gemäß den Angaben des Antragstellers enthalten die Fruchtgummiprodukte gemäß VO (EG) Nr. 900/2008 i.V.m. VO (EU) Nr. 118/2010: Stärke/Glucose: 25 bis weniger als 50 GHT Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 5 bis weniger als 30 GHT Milchfett und Milchprotein sind nicht enthalten. Es handelt sich um Gummibonbons im Sinne der Unterposition 1704 9065 der Kombinierten Nomenklatur.
Gummibonbons Eine Mischung verschiedenartiger, teils mehrfarbiger, teils einfarbiger Gummibonbons und Schaumzuckerbonbons in Form stilisierter Cheeseburger (8 Stück), Milchkühe (3), Cola-Fläschchen (3), Gummibärchen (3), Waldbeeren (3), Würmern (3), Schlangen (3), Pommes Frites (2), Hot Dogs (6), Pizzen (3), Tacos (3), Zungen mit Mund (2), Meerestieren (3) und Geckos (3), jeweils nach Sorten getrennt in bunt bedruckten Schlauchbeutelfolien oder Klarsicht-Blisterpackungen verpackt und zu 700 g umverpackt in einer transparenten Frischhaltetüte. Untersuchungsergebnis: Fett (Milchfett)*: 0 bis weniger als 1,5 GHT; Milchprotein**: 0 bis weniger als 2,5 GHT; Stärke/Glucose*: 5 bis weniger als 25 GHT; Saccharose/Invertzucker/Isoglucose*: 30 bis weniger als 50 GHT. *bestimmt gemäß VO (EWG) Nr. 4154/87; **bestimmt über Lactose-Gehalt multipliziert mit Faktor 0,67.
Gummibonbons Braune, etwa 40x15x10 mm große, annähernd quaderförmige, mit Stärke bestäubte Gummibonbons, einzeln in kleinen, bunt bedruckten Schlauchbeuteln verpackt und zu 60 g deklariertem Inhalt in einer bunt bedruckten Faltschachtel mit wiederverschließbarem Klappdeckel umverpackt [Aufdruck (auszugsweise): Peanut Butter Ginger Chew; Zutatenliste in englischer Sprache]. Die Zuckerwaren weisen ein Erdnuss- und Ingweraroma auf und sind von gummiähnlicher Konsistenz. Untersuchungsergebnis: Stärke/Glucose*: 0 bis weniger als 5 GHT, Saccharose/Invertzucker/Isoglucose*: 50 bis weniger als 70 GHT. *bestimmt gemäß VO (EWG) Nr. 4154/87. Milchfett und Milchprotein wurden auf Grund der Warenbeschaffenheit und der Zutatenliste ausgeschlossen.
Einordnung im Zolltarif
- 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
- 1704Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
- 1704.90andere
- 1704.90.65Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren
- 1704.90.65.00Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1704.90.65.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Japan | 0 % | Tariff preference |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Alle Drittländer | 35 % | Non preferential tariff quota |
| Chile | 0 % | Preferential tariff quota |
| Kanada | 0 % | Preferential tariff quota |
| Ceuta | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Liechtenstein | 0 % | Tariff preference |
| Schweiz | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 1704 90 51 bis 1704 90 99: Hierher gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, die im Allgemeinen als Zuckerwaren bezeichnet werden. Diese Zubereitungen bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn sie Branntwein oder Likör enthalten. Hierher gehören auch Rohmassen zum Herstellen von Fondants, Marzipan, Nougat usw., die Halberzeugnisse der Zuckerwarenherstellung sind und die im Allgemeinen lose oder in Form von Broten gehandelt werden. Derartige Halberzeugnisse bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn ihr Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muss, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Zusammensetzung eindeutig dazu bestimmt, zum Herstellen einer bestimmten Art von Zuckerware verwendet zu werden. Nicht hierher gehören z.B.: 1. Speiseeis, auch wie Lutscher auf Stäbchen aufgemacht (Position 2105 00); 2. …
Zu Unterposition 1704 90: 1. Ginseng-Tabletten in Form von rechteckigen Bonbons (22 mm lang, 7 mm dick), die standardisierten, hochkonzentrierten Ginseng-Extrakt (etwa 50 mg pro Tablette), Saccarose (47 GHT), pflanzliches Öl, Gelatine, Emulgiermittel (Gummi arabicum), Zitronensäure, Ascorbinsäure, Orangenextrakt und Farbstoff enthalten. 2. Zuckerware als Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei kleinen Päckchen mit Zuckerwaren und einem wiederverwendbaren Spender aus Plastik, in einem Beutel aus Polyethylen für den Einzelverkauf aufgemacht. 3. Halspastillen oder Hustenbonbons, bestehend im Wesentlichen aus Zucker und aromatisierenden Stoffen, z. B. Menthol, Eukalyptus oder Pfefferminzöl (ohne andere wirksame Inhaltsstoffe). 4. Zuckerware (Weichkaramelle), bestehend aus Zucker, Glucose, Butter, pflanzlichem Fett, Milchpulver, Salz, Sojalecithin, Malzextrakt und Aromastoffen. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …
1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Gummibonbons?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Gummibonbons überwiegend in 1704.90.65.00 eingereiht: Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Gummibonbons?
Auf 1704.90.65.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Gummibonbons?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 170490. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 17 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 1704.90.65.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
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