Zolltarifnummer für Gurt: 6307.90.98
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Gurt wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6307.90.98 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %.
Grundlage sind 29 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 90 Prozent davon führen auf 6307.90.98.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Gurt aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 6307.90.98
- Drittlandszoll
- 6,3 %
- vZTA-Grundlage
- 29
- Übereinstimmung
- 90 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Gurt, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht, -- mit einer Gesamtlänge von ca. 180 cm, -- bestehend aus je zwei Gurtbändern mit Breiten von 4 cm und 2,5 cm aus einfarbigen Geweben aus Chemiefasern, -- an einem Ende mit einer Schlosszunge bzw. einem Gurtschloss aus Kunststoff und unedlem Metall ausgestattet, an den jeweils anderen Enden zu einer Schlaufe umgeschlagen und mit passenden Schnallen aus Kunststoff zum Verstellen und Ösen aus unedlem Metall zur Befes- tigung ausgestattet, -- zur Verbesserung des Haltekomforts mit zwei 23 cm x 7 cm großen Hüftpolstern aus Geweben aus Spinnstoffen versehen; gepolstert, - durch Zusammenfügen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in das Kapitel 87, - die Gewebe verleihen der Ware insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Gurt), aus Spinnstoffen, aus Geweben"
Gurt, Foto siehe Anlage, - mit einer maximalen Länge von laut Antrag 186 cm und einer Breite von 8 cm, - aus einem ca. 1,9 mm dicken, elastischen Band aus buntgewebten Geweben aus Spinnstoffen, - an beiden Enden umgeschlagen, zu einer Schlaufe zusammengenäht und mit einem Verschluss aus augenscheinlich unedlem Metall versehen; längenverstellbar mittels einer Umlenköse aus unedlem Metall, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag als Befestigungsgurt für Pferdedecken, - erfüllt nicht die Merkmale zur Einreihung als Sattlerware, somit keine Ware der Position 4201. "Andere konfektionierte Ware (Deckengurt), aus Spinnstoffen, aus Geweben"
Gurt, sog. Positioniergurt, Art. SHG-GB50S-SCHL, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel mit eingelegter Produktinformation verpackt, -- mit einer Gesamtlänge von ca. 153,5 cm und einer Breite von ca. 4,7 cm, -- aus zwei Gurtbändern aus einfarbigen Geweben aus Chemiefasern, -- jeweils an einem Ende mit einer Schlosszunge bzw. einem Gurtschloss aus Kunststoff und unedlem Metall ausgestattet, an dem jeweils anderen Ende zu einer Schlaufe umgeschlagen und festgenäht, -- ein Band ist zum Verstellen der Länge durch eine Schnalle aus Kunststoff geführt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - die Gewebe verleihen der Ware insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Gurt), aus Spinnstoffen, aus Geweben"
Gurt, sog. Positioniergurt m. 2-Punkt-Schloss, Art. SHG-GB50S-KS-D, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel mit eingelegter Produktinformation verpackt, -- mit einer Gesamtlänge von ca. 180 cm und einer Breite von ca. 4,7 cm, -- aus zwei Gurtbändern aus einfarbigen Geweben aus Chemiefasern, -- jeweils an einem Ende mit einer Schlosszunge bzw. einem Gurtschloss aus Kunststoff und unedlem Metall ausgestattet, an dem jeweils anderen Ende gesäumt, -- die Bänder sind zum Verstellen der Länge durch Schnallen aus Kunststoff geführt, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - die Gewebe verleihen der Ware insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Gurt), aus Spinnstoffen, aus Geweben"
Gurt, sog. Positioniergurt, Art. SHG-GB50S-F, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mit einer Gesamtlänge von bis zu 2 m und einer Breite von 5 cm, -- bestehend aus einem Band aus einfarbigen Geweben aus Chemiefasern, -- an beiden Enden mit einem Gurtschloss aus Kunststoff und unedlem Metall ausgestattet und so ringförmig zusammengeführt, -- zum Verstellen der Länge durch eine Kunststofföse geführt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag als Positioniergurt für Rollstuhlfahrer; weist keine objektiven Beschaffenheitsmerkmale zur ausschließlichen bzw. hauptsächlichen Verwendung an Rollstühlen auf, somit keine Ware der Position 8714, - im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleihen die Gewebe aus Spinnstoffen der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Gurt), aus Spinnstoffen, aus Geweben"
Gurt, sog. Sicherheitsgurt, Art. SHG-GB50-S-4xKS, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mit einer Gesamtlänge von ca. 163 cm und einer Breite von ca. 4,5 cm, -- bestehend aus zwei Bändern aus einfarbigen Geweben aus Chemiefasern, -- an jeweils einem Ende mit einem Teil eines Gurtschlosses aus Kunststoff und unedlem Metall ausgestattet und so miteinander verbunden, -- zum Verstellen der Länge durch Kunststoffösen geführt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird laut Antrag am Rahmen eines Rollstuhls angebracht und dient der Fixierung des Rollstuhlfahrers; weist keine objektiven Beschaffenheitsmerkmale zur ausschließlichen bzw. hauptsächlichen Verwen- dung an Rollstühlen auf, somit keine Ware der Position 8714, - im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleihen die Gewebe aus Spinnstoffen der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Gurt), aus Spinnstoffen, aus Geweben"
Gurt, sog. Positionsgurt, Art. SHG-4P-GB40S-PO, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht, - - mit einer Gesamtlänge von ca. 180 cm, - - aus je zwei Gurtbändern mit Breiten von 4 cm und 2,5 cm aus einfarbigen Geweben aus Chemie- fasern, - - an einem Ende mit einer Schlosszunge bzw. einem Gurtschloss aus Kunststoff und unedlem Metall ausgestattet, an den jeweils anderen Enden zu einer Schlaufe umgeschlagen und mit passenden Schnallen aus Kunststoff zum Verstellen und Ösen aus unedlem Metall zum Befestigung ausgestattet, - zur Verbesserung des Haltekomforts mit zwei 23 cm x 7 cm großen Hüftpolster aus Geweben aus Spinnstoffen versehen; gepolstert, - durch Zusammenfügen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - weist keine objektiven Beschaffenheitsmerkmale zur ausschließlichen bzw. hauptsächlichen Ver- wendung an Rollstühlen auf, somit keine Ware der Position 8714, - die Gewebe verleihen der Ware insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Gurt), aus Spinnstoffen, aus Geweben"
Gurt, sog. Wadengurt, Artikel WG-850-S-KB, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- ca. 85 cm lang und bis zu 8 cm breit, -- aus einem ca. 1,2 mm dicken Gewebe der Position 5903 mit einer Außenseite aus einer Zellkunststoff- folie und einer Innenseite aus einem dichten, buntgewebten Gewebe (melierte Garne), -- auf der Innenseite in der Mitte mit einem aufgenähten, ca. 42 cm x 5 cm großen Schlingengewebe (sog. Flauschband) und an den Enden jeweils mit einem aufgenähten, ca. 20 cm x 5 cm großen Samt- gewebe (sog. Hakenband) ausgestattet, -- durch Zusammennähen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag als Wadengurt für Rollstuhlfahrer; weist keine objektiven Beschaffenheitsmerkmale zur ausschließlichen bzw. hauptsächlichen Verwendung an Rollstühlen auf, somit keine Ware der Position 8714. "Andere konfektionierte Ware (Gurt) aus Spinnstoffen, aus Geweben"
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.98
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 1A005Body armour and components therefor, as follows:
- 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
- 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. …
Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Gurt?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Gurt überwiegend in 6307.90.98 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere, andere, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Gurt?
Auf 6307.90.98 liegt ein Drittlandszollsatz von 6,3 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Gurt?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630790. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 29 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 90 Prozent davon wurden in 6307.90.98 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.